§ 15 GSLG 1969 § 15

GSLG 1969 - Steiermärkisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Organe der Bringungsgemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und ein Ausschuß, bestehend aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter, dem Kassier, dem Schriftführer und allfälligen weiteren Mitgliedern, welcher von der Mitgliederversammlung zu bestellen ist. Dem Ausschuß darf höchstens die Hälfte der Mitglieder angehören; Ausnahmen sind nur zulässig, wenn wegen einer geringen Anzahl von Mitgliedern die Funktionen des Obmannes, Obmannstellvertreters, Kassiers und Schriftführers nicht besetzt werden können.

(2) Liegt die Zahl der Mitglieder der Bringungsgemeinschaft unter 10, so sind neben dem Obmann, Obmannstellvertreter und Kassier weitere Organe nur bei Bedarf zu bestellen; mehrere Funktionen können vereinigt werden, wobei jedoch die Funktion des Obmannes stets von der des Kassiers getrennt sein muß.

(3) Die Agrarbehörde hat die Mitgliederversammlung zur Wahl der Organe und zur Beschlußfassung über die Satzung mit dem nach § 14 Abs. 1 ergehenden Bescheid einzuberufen.

(4) Die Organe nach Abs. 1 und 2 sind nach folgenden Grundsätzen zu wählen:

1.

Die Wahl ist von der Agrarbehörde zu leiten;

2.

jedem Eigentümer steht als Mitglied eine Stimme zu; Miteigentümer haben zusammen nur eine Stimme;

3.

als gewählt gelten jene Mitglieder, die die meisten Stimmen auf sich vereinen.

(5) Die Satzung darf dem Inhalt dieses Gesetzes nicht widersprechen und hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1.

den Namen, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft;

2.

die Rechte und Pflichten der Mitglieder;

3.

die Organe, deren Bestellung und Aufgabenbereich;

4.

das Abstimmungsverhältnis bei der Beschlußfassung;

5.

die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Bringungsgemeinschaft aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten;

6.

im Falle der Auflösung der Bringungsgemeinschaft die Regelung ihrer Verbindlichkeiten und die Liquidierung ihres Vermögens.

(6) Dem Ausschuß, falls kein solcher besteht der Mitgliederversammlung, obliegt die Beschlußfassung über jene Angelegenheiten, die laut Satzung von der Besorgung durch den Obmann oder andere Organe ausgenommen sind.

(7) Vertretungshandlungen, die der Bringungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegen, sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit vom Obmann und einem weiteren Ausschußmitglied vorzunehmen; dies gilt insbesondere für die Fertigung von Urkunden.

In Kraft seit 12.03.1970 bis 31.12.9999
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