§ 19a GSLG 1969 Übermittlungspflicht

GSLG 1969 - Steiermärkisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen aller in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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