§ 12 GSLG 1969 § 12

GSLG 1969 - Steiermärkisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Felddienstbarkeiten können ohne Rücksicht auf den Rechtstitel ihrer Entstehung geregelt oder aufgehoben werden, wenn sie durch die Einräumung eines Bringungsrechtes teilweise oder ganz entbehrlich werden.

In Kraft seit 12.03.1970 bis 31.12.9999
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