(1) Die Mitgliedschaft an der Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 14 Abs. 1 und 2 genannten Grundstücken verbunden.
(2) Das Anteilsverhältnis, das ist das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, ist entweder im Wege eines Parteienübereinkommens oder von Amts wegen festzulegen. Hiebei ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen und insbesondere auf Ausmaß und Wert der erschlossenen Fläche und Wegbenützung Bedacht zu nehmen.
(3) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft erlischt durch deren Auflösung, durch Austritt mit Zustimmung der Bringungsgemeinschaft oder durch agrarbehördliche Verfügung. Eine solche Verfügung hat bescheidmäßig zu erfolgen und ist dann zu erlassen, wenn die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen für ein Bringungsrecht nicht mehr vorliegen.
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