(1) Der Bestand und die Wirksamkeit eines Bringungsrechtes ist von dessen Eintragung in die öffentlichen Bücher unabhängig.
(2) Werden durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, so hat sie die Agrarbehörde von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Das Bringungsrecht ist im Grundbuch ersichtlich zu machen, wenn nicht aus den Verhältnissen in der Natur auf sein Bestehen geschlossen werden kann; das Vorliegen dieser Voraussetzung ist von der Agrarbehörde festzustellen.
(4) Die nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBI. Nr. 53/1934, im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und die Ersichtlichmachungen der Zugehörigkeit zu einer Güter- und Seilwegegenossenschaft sind von Amts wegen zu löschen; die Bestimmungen der §§ 132 bis 135 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBI. Nr. 39, sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß von der Löschung einer Dienstbarkeit auch die Agrarbehörde zu verständigen ist. Die Löschung hat die Aufhebung des Bringungsrechtes nicht zur Folge (§ 27 Abs. 3).
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