§ 7 GSLG 1969 § 7

GSLG 1969 - Steiermärkisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gebührt dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke eine Entschädigung.

(2) Soweit über die Art und Höhe der Entschädigung ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, hat die Agrarbehörde eine Geldentschädigung festzusetzen, bei deren Bemessung zu berücksichtigen sind:

1.

bei verbauungsfähigen Grundstücken in einem zur Verbauung bestimmten Gebiet, bei Hofräumen, bei Grundstücken, die gewerblichen Betriebsanlagen oder Bergbauzwecken dienen, ein der Art der Inanspruchnahme entsprechender Teil des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Grundfläche. Der Verkehrswert ist jener Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Grundstücke unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände zu erzielen wäre. Außer Betracht bleiben ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie Wertsteigerungen durch die Bringungsanlage;

2.

bei anderen nicht unter Z 1 fallenden Grundstücken, also auch bei forstwirtschaftlichen Grundstücken, der Ertragswert der in Anspruch genommenen Grundflächen. Der Ertragswert ist jener Nutzen, den die Grundfläche bei üblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung dem Eigentümer nachhaltig gewähren kann;

3.

allfällige zusätzliche, in Z 1 nicht berücksichtigte Wertminderungen und Wirtschaftserschwernisse, die der zurückbleibende Teil des Grundbesitzes erleidet;

4.

darüber hinausgehende Nachteile, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer erleiden.

In Kraft seit 12.03.1970 bis 31.12.9999
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