(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z 1) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z 2) umfaßt, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft. Die Bringungsgemeinschaft entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem das Bringungsrecht eingeräumt wird. Dieser Bescheid hat auch das Arbeitsverhältnis (§ 16 Abs. 2) zu bestimmen.
(2) In eine Bringungsgemeinschaft können die Eigentümer auch anderer als der im Abs. 1 genannten Grundstücke von Amts wegen als Mitglieder einbezogen werden, wenn die Bringungsanlage diesen Grundstücken zum Vorteil gereicht.
(3) Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen, wobei sie hinsichtlich ihrer Aufgaben den Rahmen dieses Gesetzes nicht überschreiten darf. Kommt über das Ausmaß der Aufwendungen eine Einigung nicht zustande, hat die Agrarbehörde hierüber bescheidmäßig zu entscheiden.
(4) Die Agrarbehörde hat die Bringungsgemeinschaft auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.
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