(1) Die zur Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- und Grenzkatasters erforderlichen Behelfe hat die Agrarbehörde nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem solche Maßnahmen verfügt werden, dem Gericht und dem Vermessungsamt einzusenden.
(2) Die durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen grundbücherlichen Eintragungen sind auf Grund der von der Agrarbehörde übermittelten Urkunden von Amts wegen anzuordnen. Bei solchen Eintragungen findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.
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