(1) Art, Inhalt und Umfang der Bringungsrechte sind so festzusetzen, daß
1. | die durch die Einräumung und Ausübung des Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen, | |||||||||
2. | weder Menschen noch Sachen gefährdet werden, | |||||||||
3. | fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und | |||||||||
4. | möglichst geringe Kosten verursacht werden. |
(2) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen bestimmten Zeitraum einzuräumen.
(3) Die Agrarbehörde hat Bringungsrechte, die auf Antrag der Nutzungsberechtigten oder Bestandnehmer eingeräumt werden, auf die Dauer dieses Rechtsverhältnisses zu beschränken. Die Einräumung bedarf der Zustimmung des Eigentümers der in Nutzung oder Bestand gegebenen Grundstücke, dem im gesamten Verfahren Parteistellung zukommt. Er kann die Zustimmung nur dann versagen, wenn bei Einräumung des Bringungsrechtes Weganlagen errichtet bzw. ausgebaut werden, die nach Beendigung des Nutzungs- oder Pachtverhältnisses für die Bewirtschaftung seiner Liegenschaft nicht erforderlich sind.
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