§ 13 GSLG 1969 § 13

GSLG 1969 - Steiermärkisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen eine Bringungsanlage errichtet wird, haben im Rahmen der gemäß § 7 Abs. 2 geleisteten Entschädigung die Verwendung der bei der Herstellung der Anlage anfallenden Baustoffe (z. B. Steine, Schotter, Humus) für die Zwecke dieser Anlage zu dulden. Dies gilt nicht für das bei der Schlägerung einer Bringungstrasse anfallende Holz. Eine Verwendung des gesamten Materials für Teile der Bringungstrasse, die nicht auf Grundstücken des Eigentümers liegen, ist mit Genehmigung der Agrarbehörde gegen angemessene Entschädigung (§ 7 Abs. 2) zulässig; dasselbe gilt für Material, das sich neben der Bringungstrasse befindet.

In Kraft seit 12.03.1970 bis 31.12.9999
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