§ 74 GKUFG 1998 Gemeindeverbandsobmann

Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Der Gemeindeverbandsobmann vertritt den Gemeindeverband nach außen. Überdies obliegen ihm

a)

die Einberufung der Gemeindeverbandsversammlung und des Gemeindeverbandsausschusses;

b)

der Vorsitz in der Gemeindeverbandsversammlung und im Gemeindeverbandsausschuss;

c)

die Vollziehung der Beschlüsse der Gemeindeverbandsversammlung und des Gemeindeverbandsausschusses sowie die Vollziehung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten, soweit diese nicht von den Verwaltungskommissionender Verwaltungskommission zu besorgen sind.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 04.11.1998 bis 31.12.2013

Der Gemeindeverbandsobmann vertritt den Gemeindeverband nach außen. Überdies obliegen ihm

a)

die Einberufung der Gemeindeverbandsversammlung und des Gemeindeverbandsausschusses;

b)

der Vorsitz in der Gemeindeverbandsversammlung und im Gemeindeverbandsausschuss;

c)

die Vollziehung der Beschlüsse der Gemeindeverbandsversammlung und des Gemeindeverbandsausschusses sowie die Vollziehung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten, soweit diese nicht von den Verwaltungskommissionender Verwaltungskommission zu besorgen sind.

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