§ 16 GKTG Übernahmeprotokoll, Amtsbestätigung und Europäisches Nachlasszeugnis

Gerichtskommissionstarifgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2015 bis 31.12.9999
§ 16.Paragraph 16,

Für das Übernahmeprotokoll nach § 152 Abs. 1 AußStrG allein sowie für die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 172 AußStrG oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach § 181b AußStrG allein beträgt die Gebühr jeweils 30 vH der sich nach dem § 14 ergebenden Gebühr. Die Herstellung beglaubigter Abschriften ist gesondert nach dem Notariatstarifgesetz zu entlohnen. Für das Übernahmeprotokoll nach Paragraph 152, Absatz eins, AußStrG allein sowie für die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach Paragraph 172, AußStrG oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Paragraph 181 b, AußStrG allein beträgt die Gebühr jeweils 30 vH der sich nach dem Paragraph 14, ergebenden Gebühr. Die Herstellung beglaubigter Abschriften ist gesondert nach dem Notariatstarifgesetz zu entlohnen.

Stand vor dem 16.08.2015

In Kraft vom 01.01.2008 bis 16.08.2015
§ 16.Paragraph 16,

Für das Übernahmeprotokoll nach § 152 Abs. 1 AußStrG allein sowie für die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 172 AußStrG oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach § 181b AußStrG allein beträgt die Gebühr jeweils 30 vH der sich nach dem § 14 ergebenden Gebühr. Die Herstellung beglaubigter Abschriften ist gesondert nach dem Notariatstarifgesetz zu entlohnen. Für das Übernahmeprotokoll nach Paragraph 152, Absatz eins, AußStrG allein sowie für die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach Paragraph 172, AußStrG oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Paragraph 181 b, AußStrG allein beträgt die Gebühr jeweils 30 vH der sich nach dem Paragraph 14, ergebenden Gebühr. Die Herstellung beglaubigter Abschriften ist gesondert nach dem Notariatstarifgesetz zu entlohnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Grundbuchnummernsuche
JUSLINE Werbung