(1) Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder welche die im Voranschlag vorgesehenen Beträge übersteigen (überplanmäßige Ausgaben), sind nur zulässig, wenn sie vom Gemeinderat genehmigt wurden.
(2) Ein Antrag auf Genehmigung von außer- oder überplanmäßigen Ausgaben darf nur gestellt werden, wenn gleichzeitig für die Bedeckung vorgesorgt wird. Die Bedeckung ist im Antrag konkret nachzuweisen.
(3) In Fällen äußerster Dringlichkeit, bei Gefahr im Verzug, wenn die Einholung des Gemeinderatsbeschlusses nicht rechtzeitig möglich ist, kann der Bürgermeister die dringend notwendigen Ausgaben anordnen. Er muß jedoch die Genehmigung des Gemeinderates nachträglich einholen bzw. einen Nachtragsvoranschlag beantragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/1977
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