(1) Rechtsverbindliche Verpflichtungen der Gemeinde, zu deren Erfüllung Ausgaben zu leisten sind, dürfen nur eingegangen werden, wenn die Ausgaben der Höhe, dem Zweck und der Art nach im Voranschlag vorgesehen sind oder die Zustimmung des Gemeinderates zur Leistung von außer- und überplanmäßigen Ausgaben eingeholt wurde.
(2) Die Ausgaben dürfen nur zu dem im Voranschlag oder in einer Bewilligung zur Leistung außer- und überplanmäßiger Ausgaben bezeichneten Zweck getätigt werden, soweit und solange dieser fortdauert. Mittel, über die am Ende des Haushaltsjahres noch nicht verfügt ist, gelten als erspart, soweit sich nicht aus § 8 Abs. 3 anderes ergibt.
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