(1) Entschließungen über die Ausübung der Vollziehung des Landes und darüber hinaus zur Wahrung des allgemeinen Landesinteresses (Art. 21 Abs. 2 L-VG) können auch im Zuge der Wechselrede über einen Gegenstand der Verhandlung im Landtag beantragt werden, soweit sie mit diesem in inhaltlichem Zusammenhang stehen.
(2) Unselbstständige Entschließungsanträge sind, wenn sie mit Einrechnung der Antragstellerin/des Antragstellers von mindestens zwei Abgeordneten unterstützt sind, unterfertigt einzubringen, in Verhandlung zu nehmen und von der Antragstellerin/vom Antragsteller zu verlesen. Die Unterstützung erfolgt, wenn der Antrag nur von einem Abgeordneten unterfertigt ist, auf die Unterstützungsfrage der Präsidentin/des Präsidenten durch Erheben der Hand.
(3) Zu solchen Entschließungsanträgen können weder Abänderungs- noch Zusatzanträge gestellt werden.
(4) Die Abstimmung über Unselbstständige Entschließungsanträge erfolgt nach Erledigung des Gegenstandes der Verhandlung, mit dem sie in inhaltlichem Zusammenhang stehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2006, LGBl. Nr. 77/2010
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