§ 32 Gem-PVG

Gem-PVG - Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

6. Abschnitt

 

Aufwand der Personalvertretung

 

Sach- und Personalaufwand

 

§ 32

 

(1) Den Organen der Personalvertretung sind erforderlichenfalls vom Dienstgeber entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtung und das zur Bewältigung von Kanzleiarbeiten notwendige Personal unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Werden den Organen der Personalvertretung eigene Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt, hat die Kosten der Einrichtung, der Instandhaltung, der Beheizung und Beleuchtung der Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, der Dienstgeber zu tragen. Die Kosten der nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Wahlen sind in jedem Fall vom Dienstgeber zu tragen. Eine Pauschalierung sämtlicher Kosten mittels Vereinbarung ist möglich.

(2) Der Dienstgeber hat ferner die Kosten für Reisen innerhalb des Gemeindegebietes sowie zu und von dienstlichen Einrichtungen, die außerhalb der Gemeinde liegen, zu tragen, soweit diese Reisen für die Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretung unbedingt erforderlich sind. Bei der Ermittlung der Höhe dieser Reisekosten sind die für die Gemeindebediensteten geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 Gem-PVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 Gem-PVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 Gem-PVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 Gem-PVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 Gem-PVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Gem-PVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 31 Gem-PVG
§ 33 Gem-PVG