§ 39 Gem-PVG

Gem-PVG - Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Fristen

 

§ 39

 

(1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richtet.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richtet, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage, Samstage oder den Karfreitag nicht behindert.

(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, auf den Karfreitag, auf den 24. oder 31. Dezember, so endet die Frist erst am nächstfolgenden Arbeitstag.

(5) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

(6) Arbeitstage im Sinn dieses Gesetzes sind die Werktage ohne die Samstage und den Karfreitag.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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