§ 26 Gem-PVG

Gem-PVG - Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Ende der Funktionsdauer der Ausschüsse

 

§ 26

 

(1) Die Funktion der Ausschüsse endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden. Bei Bildung eines Personalvertretungsausschusses gemäß § 7 Abs 3 endet dessen Funktion mit der Bildung des neuen Personalvertretungsausschusses.

(2) Vor Ablauf der im Abs 1 bezeichneten Zeit endet die Funktion eines Ausschusses, wenn

a)

die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;

b)

der Ausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel seiner Mitglieder mit mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen seine Auflösung beschließt;

c)

die Bedienstetenversammlung die Enthebung des Personalvertretungsausschusses (§ 6 Abs 2 lit b) oder die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt (§ 11 Abs 2 lit b);

d)

die Dienststelle, für die der Dienststellenausschuß gewählt ist, aufgelöst wird.

(3) Die Ausschüsse führen nach Ablauf der gesetzlichen Funktionsperiode und in den Fällen des Abs 2 lit a bis c die Geschäfte bis zum Zusammentreten des jeweiligen neuen Ausschusses weiter.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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