§ 27 Gem-PVG

Gem-PVG - Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

5. Abschnitt

 

Rechte und Pflichten der Personalvertreter

 

Allgemeines

 

§ 27

 

(1) Die Personalvertreter sind in der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Sie dürfen in der Ausübung ihrer Funktion nicht beschränkt und wegen dieser nicht benachteiligt werden. Insbesondere darf einem Bediensteten aus seiner Funktion als Personalvertreter bei der Leistungsfeststellung und in seiner dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

(2) Die Funktion als Personalvertreter ist ein Ehrenamt. Sie ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, neben den Dienstpflichten auszuüben. Vom Vorgesetzten ist auf die Funktion als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Die Personalvertreter haben ihre Funktion möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben.

(3) Den Personalvertretern steht unter Fortzahlung ihres Diensteinkommens die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten unbedingt notwendige freie Zeit zu.

(4) Die Mitglieder der Ausschüsse sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne ausreichende Entschuldigung fernbleiben, können vom Ausschuß, dem sie angehören, ihrer Funktion enthoben werden. Dieser Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(5) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 finden auch auf die Mitglieder der Wahlausschüsse Anwendung.

(6) Auf Antrag des Personalvertretungsausschusses können unter Bedachtnahme auf die im § 2 festgelegten Grundsätze und die Anzahl der vertretenen Bediensteten einzelne Personalvertreter unter Fortzahlung ihres Diensteinkommens teilweise oder zur Gänze vom Dienst freigestellt werden. In Gemeinden mit mehr als 200 Bediensteten ist auf Antrag des Personalvertretungsausschusses ein Personalvertreter zur Gänze freizustellen. Die Freistellung kann auch für Teile der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit beantragt und gewährt werden.

(7) Personalvertreter, die zur Gänze vom Dienst freigestellt sind, haben nach Beendigung ihrer Dienstfreistellung Anspruch auf ihren ursprünglichen oder einen anderen ihrem Dienstalter und ihrer Dienstlaufbahn entsprechenden Dienstposten.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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