§ 34 Gem-PVG

Gem-PVG - Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Personalvertretungsfonds

 

§ 34

 

(1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage, Spenden, Zuschüsse des Dienstgebers sowie sonstige für die im § 33 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds.

(2) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem Personalvertretungsausschuß. Vertreter des Personalvertretungsfonds nach außen ist der Vorsitzende des Personalvertretungsausschusses, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

(3) Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu den im § 33 bezeichneten Zwecken verwendet werden.

(4) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Personalvertretungsfonds hat der Personalvertretungsausschuß zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter für die Funktionsdauer des Personalvertretungsausschusses zu bestellen. Diese müssen Bedienstete der Gemeinde, dürfen aber nicht Personalvertreter sein. Die Funktion als Rechnungsprüfer erlischt vor dem Ende der Funktionsdauer des Personalvertretungsausschusses durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit eines Bediensteten ausschließen würde, und durch Verzicht. In diesem Fall ist für den Rest der Funktionsdauer des Personalvertretungsausschusses ein neuer Rechnungsprüfer bzw Stellvertreter zu bestellen.

(5) In Gemeinden, in denen die Personalvertretung einer Vertrauensperson zukommt, hat die Bedienstetenversammlung zugleich mit der Entscheidung über den Antrag auf Einhebung einer Personalvertretungsumlage auch einen Verwalter (Abs 2) und einen Rechnungsprüfer (Abs 4) zu bestellen.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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