§ 31 Gem-PVG

Gem-PVG - Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Schutz der Personalvertreter

 

§ 31

 

(1) Ein Personalvertreter darf während der Dauer seiner Funktion nur mit seiner Zustimmung versetzt oder dienstzugeteilt werden.

(2) Ein Personalvertreter, der in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis steht, darf ferner nur mit Zustimmung des Personalvertretungsausschusses gekündigt oder entlassen werden, es sei denn, daß auf ihn der Kündigungsgrund der Erreichung der Altersgrenze zutrifft. Stimmt der Personalvertretungsausschuß der Kündigung oder Entlassung nicht innerhalb von zwei Wochen zu, kann die Kündigung oder Entlassung wirksam nur nach Vorberatung durch die Schlichtungsstelle ausgesprochen werden. Ein Beschluß des Personalvertretungsausschusses, mit dem die Zustimmung erteilt wird, kann nur einstimmig gefaßt werden. Von einem zustimmenden Beschluß des Personalvertretungsausschusses ist der betroffene Personalvertreter unverzüglich zu verständigen.

(3) Die Personalvertreter dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen in Ausübung ihrer Funktion während der Dauer und nach dem Ausscheiden aus der Funktion nur mit Zustimmung des Personalvertretungsausschusses dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

(4) Besteht in einer Gemeinde kein Personalvertretungsausschuß, ist vor Setzung einer Maßnahme nach Abs 2 erster Satz und Abs 3 die Bedienstetenversammlung anzuhören, die zu diesem Zweck vom Bürgermeister unverzüglich einzuberufen ist. Beschließt die Bedienstetenversammlung, Einwendungen gegen eine Kündigung oder Entlassung zu erheben, sind diese Einwendungen in die Beratungen über den Ausspruch der Kündigung oder Entlassung miteinzubeziehen.

(5) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden:

a)

auf das jeweils nächste Ersatzmitglied in der Reihenfolge des Wahlvorschlages der Wählergruppe;

b)

auf den Stellvertreter der Vertrauensperson;

c)

auf alle Bediensteten, die auf einem Wahlvorschlag aufscheinen, von dessen Veröffentlichung bis zur Kundmachung des Wahlergebnisses;

d)

auf die Mitglieder der Wahlausschüsse (Sprengelwahlkommission) bis zur Kundmachung des Wahlergebnisses.

(6) Bei der Beschlußfassung im Personalvertretungsausschuß oder in der Bedienstetenversammlung gemäß den Abs 2 bis 4 kommt dem betroffenen Personalvertreter kein Stimmrecht zu.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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