§ 25 Gem-PVG

Gem-PVG - Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

4. Abschnitt

 

Funktionsdauer der Personalvertretungsorgane

 

Mitgliedschaft zur Personalvertretung

 

§ 25

 

(1) Die Funktion als Personalvertreter beginnt mit der Verständigung des Gewählten gemäß § 22 Abs 4.

(2) Die Funktion als Personalvertreter ruht während der Ausübung einer im § 15 Abs 3 lit a genannten Funktion und während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Abwesenheit infolge Karenzurlaub, Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Organisationseinheit einer anderen Dienststelle.

(3) Während der Dauer einer Suspendierung, eines strafgerichtlichen Verfahrens (ausgenommen wegen eines Privatanklagedeliktes) oder eines Disziplinarverfahrens darf der Personalvertreter seine Funktion nur dann ausüben, wenn es der Ausschuß, dem der Personalvertreter angehört, ausdrücklich beschließt; ansonsten ruht seine Funktion.

(4) Die Funktion als Personalvertreter erlischt:

a)

bei einer Vertrauensperson mit Ablauf der Funktionsperiode (§ 14 Abs 1);

b)

durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit gemäß § 15 Abs 3 lit b oder c ausschließt;

c)

durch Verzicht;

d)

durch Enthebung gemäß Abs 8 bzw § 27 Abs 4 zweiter Satz;

e)

durch Ernennung auf den Dienstposten einer Organisationseinheit einer anderen Dienststelle sowie durch Versetzung zu einer Organisationseinheit einer anderen Dienststelle, ausgenommen es handelt sich um ein gemäß § 7 Abs 3 zweiter Satz gewähltes Mitglied des Personalvertretungsausschusses;

f)

durch Aberkennung gemäß § 30 Abs 3 erster Satz.

(5) Erlischt die Funktion des Personalvertreters mit Ausnahme der einer Vertrauensperson, tritt an seine Stelle das nach der Reihenfolge nächste Ersatzmitglied aus jenem Wahlvorschlag, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Lehnt ein Ersatzmitglied die Berufung ab, so bleibt es dennoch in der Reihe der Liste der Ersatzmitglieder; an seine Stelle tritt das nächstfolgende Ersatzmitglied in die Funktion als Personalvertreter.

(6) Die Bestimmungen des Abs 5 gelten sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Funktion (Abs 2 und 3). Fällt der Grund des Ruhens der Funktion weg, lebt die Funktion des ursprünglichen Personalvertreters wieder auf; das Ersatzmitglied wird wieder auf seinen ursprünglichen Platz auf der Liste der Ersatzmitglieder gesetzt.

(7) Über das Ruhen oder Erlöschen der Funktion als Personalvertreter entscheidet im Streitfall der zuständige Wahlausschuß auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder des Ausschusses, dem der Personalvertreter angehört. Das Ruhen oder Erlöschen der Funktion tritt in einem solchen Fall nur ein, wenn der Beschluß einstimmig erfolgt, wobei der betroffene Personalvertreter nicht mitstimmen darf. Auf das aufgrund eines solchen Antrages einzuleitende Verfahren findet das AVG Anwendung.

(8) Bei einer Vertrauensperson ist zur Entscheidung über die Enthebung und zur Entscheidung über Streitigkeiten über das Ruhen oder Erlöschen der Funktion als Personalvertreter gemäß Abs 3 und 7 die Bedienstetenversammlung zuständig. Die Bedienstetenversammlung ist zu diesem Zweck von dem an Lebensjahren ältesten Dienstnehmer einzuberufen, dem auch die Vorsitzführung obliegt. Im Fall des Ruhens oder Erlöschens gemäß Abs 4 sind die Aufgaben der Vertrauensperson vom Stellvertreter wahrzunehmen, im Fall des Erlöschens infolge Ablauf der Funktionsperiode führt die Vertrauensperson die Geschäfte bis zur Wahl einer neuen Vertrauensperson weiter.

In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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