Die Wahl der Vertrauensperson ist vom Gemeindeamtsleiter unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 18 bis 22 auszuschreiben und durchzuführen. Dabei gelten folgende Abweichungen:
1. | Jeder wählbare Bedienstete (§ 15 Abs. 2 und 3) ist berechtigt, als Vertrauensperson zu kandidieren. Wahlvorschläge dürfen nur einen Bewerber enthalten und müssen lediglich vom Bewerber unterschrieben sein. Sie sind beim Gemeindeamtsleiter einzubringen. | |||||||||
2. | Als gewählt gilt der Wahlwerber, auf den die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfallen ist; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. | |||||||||
3. | Dem Wahlwerber, der die zweitgrößte Anzahl der Stimmen erhält oder gegen den bei gleicher Stimmenanzahl das Los entschieden hat, kommt die Funktion des Stellvertreters zu. | |||||||||
4. | Es ist keine Wahlanfechtung zulässig. | |||||||||
5. | Für den Fall, daß sowohl die Vertrauensperson als auch deren Stellvertreter die Funktion eines Personalvertreters gemäß § 25 Abs. 4 verliert, hat der Gemeindeamtsleiter innerhalb von sechs Wochen Neuwahlen auszuschreiben. |
0 Kommentare zu § 23 Gem-PVG