§ 33 Gem-PVG

Gem-PVG - Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Personalvertretungsumlage

 

§ 33

 

(1) Zur Deckung der nicht gemäß § 32 abgegoltenen Kosten der Geschäftsführung der Personalvertretung und zur Errichtung und Erhaltung von Einrichtungen zur Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten sowie zur Durchführung und Unterstützung solcher Maßnahmen zugunsten der Bediensteten kann von den Bediensteten eine Personalvertretungsumlage eingehoben werden. Sie darf höchstens 0,5 % des Gehaltes der Bediensteten im Sinn des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 in Verbindung mit dem Gehaltsgesetz 1956 bzw des vertraglichen Entgeltes ohne Verwaltungsdienstzulage betragen. Höchstbemessungsgrundlage ist in allen Fällen das Gehalt eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2.

(2) Die Einhebung und die Höhe der Personalvertretungsumlage beschließen auf Antrag des Personalvertretungsausschusses (der Vertrauensperson) die Bediensteten in geheimer Abstimmung. Liegt ein solcher Antrag oder ein Antrag über die Änderung der Höhe der Personalvertretungsumlage vor, ist innerhalb von sechs Wochen eine Bedienstetenversammlung einzuberufen. Der Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit aller Stimmberechtigten, die an der Bedienstetenversammlung teilnehmen, zustimmt.

(3) Die Personalvertretungsumlage ist vom Dienstgeber einzuheben und monatlich an den Personalvertretungsfonds abzuführen.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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