§ 37 Gem-PVG

Gem-PVG - Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Geschäftsführung der Schlichtungsstelle

 

§ 37

 

(1) Die Sitzungen der Schlichtungsstelle sind vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Er ist zur Einberufung innerhalb von zwei Wochen verpflichtet, wenn es unter Angabe eines Grundes wenigstens von einem Mitglied verlangt wird.

(2) Die Sitzungen der Schlichtungsstelle sind nicht öffentlich. Den Sitzungen können sachverständige Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.

(3) Dem Vorsitzenden kommt die Verhandlungsführung zu. Im übrigen sind die Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung 1994 und der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung über die Geschäftsbehandlung in den Ausschüssen sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 37 Gem-PVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 Gem-PVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 37 Gem-PVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 37 Gem-PVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 37 Gem-PVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Gem-PVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 36 Gem-PVG
§ 38 Gem-PVG