§ 28 Gem-PVG

Gem-PVG - Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Bildungsfreistellung

 

§ 28

 

(1) Jeder Personalvertreter hat zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen Anspruch auf Dienstfreistellung im Höchstausmaß von zwei Wochen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung seines Diensteinkommens. Die Dienstfreistellung kann in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines Interesses an einer besonderen Ausbildung bis zu vier Wochen verlängert werden. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes oder übernimmt der Stellvertreter die Funktion der Vertrauensperson (§ 25 Abs 4 und 8), besteht Anspruch auf Dienstfreistellung nur soweit, als das ausgeschiedene Mitglied bzw die Vertrauensperson noch keine Bildungsfreistellung in Anspruch genommen hat.

(2) Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen von gesetzlichen oder freiwilligen Körperschaften der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber veranstaltet sein oder von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten und dem Dienstgeber übereinstimmend als geeignet anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Personalvertreter dienen.

(3) Der Personalvertretungsausschuß (die Vertrauensperson) hat den Dienstgeber mindestens vier Wochen vor Beginn der Zeit, für den die Freistellung beansprucht wird, hievon in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der Freistellung ist im Einvernehmen zwischen Personalvertretungsausschuß (der Vertrauensperson) und Dienstgeber festzusetzen, wobei die Erfordernisse des Dienstes einerseits und die Interessen der Personalvertretung und des Personalvertreters andererseits zu berücksichtigen sind. Im Streitfall hat in Gemeinden, in denen eine Schlichtungsstelle einzurichten ist (§ 35), vor der endgültigen Entscheidung die Schlichtungsstelle zu vermitteln.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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