§ 35 Gem-PVG

Gem-PVG - Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

7. Abschnitt

 

Schlichtungsstelle

 

Zusammensetzung

 

§ 35

 

(1) In Gemeinden, in denen ein Personalvertretungsausschuß eingerichtet ist, ist eine Schlichtungsstelle einzurichten. Diese besteht aus einem Mitglied der Gemeindevertretung, einem Personalvertreter und einem von diesen einvernehmlich zu bestimmenden weiteren Mitglied.

(2) Der Dienstgebervertreter ist von der Gemeindevertretung aus ihrer Mitte auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung, der Dienstnehmervertreter vom Personalvertretungsausschuß auf die Dauer der Funktionsperiode des Personalvertretungsausschusses zu wählen. In gleicher Weise ist von der Gemeindevertretung und vom Personalvertretungsausschuß je ein Ersatzmitglied zu wählen, die die Mitglieder im Verhinderungsfall vertreten. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) durch Verzicht, der Dienstgebervertreter durch vorzeitiges Ausscheiden aus der Gemeindevertretung oder der Dienstnehmervertreter wegen Erlöschens der Funktion als Personalvertreter aus, ist für das ausgeschiedene Mitglied für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu wählen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) bleiben in allen Fällen bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

(3) Den Vorsitz in der Schlichtungsstelle führt das einvernehmlich bestimmte Mitglied oder die Person, die für seine Vertretung im Verhinderungsfall bestimmt ist.

(4) Der Schlichtungsstelle sind alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und auf Verlangen Berichte über bestimmte Angelegenheiten zu erstatten.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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