§ 29 Gem-PVG § 29

Gem-PVG - Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Den Personalvertretern ist die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der automationsunterstützt aufgezeichneten personenbezogenen Daten der Dienstnehmer zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Welche Akten oder Aktenteile eines behördlichen Verfahrens von der Akteneinsicht ausgenommen sind, richtet sich nach den Verfahrensvorschriften. In den übrigen Fällen sind vom Recht der Personalvertreter auf Akteneinsicht Beratungsprotokolle und Erledigungsentwürfe ausgenommen, weiters sonstige Schriftstücke, die der internen Meinungsbildung der Gemeinde als Dienstgeber für Verhandlungen mit der Personalvertretung oder einer anderen Dienstnehmervertretung dienen.

(3) Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in automationsunterstützt aufgezeichneten personenbezogenen Daten der Dienstnehmer, in eine Leistungsfeststellung sowie in Bezugs(Lohn)abrechnungen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des betroffenen Bediensteten erfolgen.

(4) Bei Meinungsverschiedenheiten über das Recht und das Ausmaß der Akteneinsicht hat in Gemeinden, in denen eine Schlichtungsstelle einzurichten ist (§ 35), diese zu vermitteln.

In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 Gem-PVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 Gem-PVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 Gem-PVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 Gem-PVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 Gem-PVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Gem-PVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28 Gem-PVG
§ 30 Gem-PVG