§ 30 Gem-PVG

Gem-PVG - Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Verschwiegenheitspflicht

 

§ 30

 

(1) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 13 Abs 6 beigezogenen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Dienstgebers, der Bediensteten oder der Ziele der Personalvertretung geboten ist, soweit sie von dieser Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden worden sind. Die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht im Interesse des Dienstgebers obliegt dem Bürgermeister, die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht im Interesse der Bediensteten dem Betroffenen. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich insbesondere auch auf alle von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter, Mitglied eines Wahlausschusses bzw der Teilnahme im Sinn des § 13 Abs 6 fort.

(3) Den Personalvertretern und den Mitgliedern eines Wahlausschusses, die die ihnen obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzen, kann ihr Mandat vom zuständigen Wahlausschuß bzw bei einer Vertrauensperson von der Bedienstetenversammlung aberkannt werden. Erfolgt die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach dem Erlöschen der Funktion, so kann zugleich verfügt werden, daß der Bedienstete für eine bestimmte Zeit als Personalvertreter nicht wählbar ist. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des AVG Anwendung.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die mit Vertretungsaufgaben betrauten Ersatzmitglieder (Stellvertreter der Vertrauensperson) Anwendung.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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