§ 22 Gem-PVG

Gem-PVG - Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Feststellung des Wahlergebnisses

 

§ 22

 

(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels einer Wahlzahl zu ermitteln.

Diese ist wie folgt zu berechnen: Die Summen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet und nebeneinander geschrieben. Unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel usw je nach Bedarf. Als Wahlzahl gilt die sovieltgrößte Zahl, als Personalvertreter zu wählen sind. Die Wahlzahl ist mit Dezimalstellen zu errechnen. Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist (d'Hondt'sches System). Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los.

(2) Die auf die jeweilige Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag zuzuteilen. Entscheidet sich ein auf mehreren Wahlvorschlägen Gewählter über Aufforderung des Wahlausschusses nicht innerhalb von drei Arbeitstagen für einen hievon, ist er von allen, wenn er sich aber für einen Wahlvorschlag entschieden hat, von den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen.

(3) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalvertretungsausschusses oder eines Dienststellenausschusses folgenden Bewerber gelten als Ersatzmitglieder.

(4) Die Gewählten sind von den Wahlausschüssen unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt der Gewählte nicht innerhalb von drei Arbeitstagen, daß er die Wahl ablehnt, gilt sie als angenommen. Lehnt er die Wahl ab, tritt das nächstfolgende Ersatzmitglied an seine Stelle.

(5) Die Wahlausschüsse haben das Ergebnis der Wahl durch Anschlag in den Amtsgebäuden kundzumachen sowie der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Salzburg, mitzuteilen.

(6) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe beim zuständigen Wahlausschuß angefochten werden. Der Wahlausschuß hat unverzüglich einen Überprüfungsausschuß einzurichten. Diesem gehört ein Vertreter des Wahlausschusses und je ein Vertreter jeder wahlanfechtenden Gruppe an. Diese Mitglieder haben sodann einvernehmlich ein weiteres Mitglied zu bestellen, welchem die Funktion des Vorsitzenden zukommt. Auf das Wahlprüfungsverfahren findet das AVG Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien. Aufgrund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis hinsichtlich der Mandatsverteilung beeinflußt werden konnte. Gegen die Entscheidung des Überprüfungsausschusses ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Auf die Geschäftsführung des Überprüfungsausschusses findet § 16 Abs 7 sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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