§ 19 Gem-PVG

Gem-PVG - Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Wahlvorschläge

 

§ 19

 

(1) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), sind spätestens drei Wochen vor dem allgemeinen Wahltag schriftlich beim zuständigen Wahlausschuß einzubringen. Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens zwei jeweils Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Unterschriften von Bewerbern auf dem Wahlvorschlag sind dabei nicht zu berücksichtigen. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten. Enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerber, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt.

(2) Die Wahlausschüsse haben über die Zulassung der Wahlvorschläge unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ablauf der im Abs 1 genannten Frist zu entscheiden. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind durch den Wahlausschuß spätestens ab dem 7. Tag vor dem (1.) Wahltag durch Anschlag in den in Betracht kommenden Amtsgebäuden kundzumachen.

(3) Werden keine oder keine gültigen Wahlvorschläge eingebracht, unterbleibt das weitere Wahlverfahren. In diesem Fall verlängert sich die Funktionsperiode der bestehenden Personalvertretungsorgane um weitere vier Jahre. Nach Ablauf eines Jahres nach der Ausschreibung der Wahl kann unter Vorlage eines gültigen Wahlvorschlages die neuerliche Ausschreibung einer Wahl verlangt werden. Auf die Ausschreibung der Wahl findet § 40 Abs 2 Anwendung, wenn keine Personalvertretungsorgane bestehen. Die Wahl ist innerhalb von drei Monaten auszuschreiben.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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