§ 135 GehG Überleitung in den Militärischen Dienst

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 135.Paragraph 135,

Wird ein Beamter gemäß § 254 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet, so gilt hiefür § 134 mit folgenden Abweichungen: Wird ein Beamter gemäß Paragraph 254, BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet, so gilt hiefür Paragraph 134, mit folgenden Abweichungen:

  1. 1.Ziffer eins§ 134 Abs. 1 Z 1, 2, 7 und 8 und Abs. 6 sind nicht anzuwenden.Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 7 und 8 und Absatz 6, sind nicht anzuwenden.
  2. 2.Ziffer 2Bei der Überleitung entsprechen
    1. a)Litera adie Verwendungsgruppe A 3 der Verwendungsgruppe M BUO 1 und
    2. b)Litera bdie Verwendungsgruppen A 4 und A 5 der Verwendungsgruppe M BUO 2.
    die Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 der Verwendungsgruppe M BUO.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2016
§ 135.Paragraph 135,

Wird ein Beamter gemäß § 254 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet, so gilt hiefür § 134 mit folgenden Abweichungen: Wird ein Beamter gemäß Paragraph 254, BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet, so gilt hiefür Paragraph 134, mit folgenden Abweichungen:

  1. 1.Ziffer eins§ 134 Abs. 1 Z 1, 2, 7 und 8 und Abs. 6 sind nicht anzuwenden.Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 7 und 8 und Absatz 6, sind nicht anzuwenden.
  2. 2.Ziffer 2Bei der Überleitung entsprechen
    1. a)Litera adie Verwendungsgruppe A 3 der Verwendungsgruppe M BUO 1 und
    2. b)Litera bdie Verwendungsgruppen A 4 und A 5 der Verwendungsgruppe M BUO 2.
    die Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 der Verwendungsgruppe M BUO.

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