§ 135 GehG Überleitung in den Militärischen Dienst

Gehaltsgesetz 1956

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Wird ein Beamter gemäß § 254 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet, so gilt hiefür § 134 mit folgenden Abweichungen:

1.

§ 134 Abs. 1 Z 1, 2, 7 und 8 und Abs. 6 sind nicht anzuwenden.

2.

Bei der Überleitung entsprechen die Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 der Verwendungsgruppe M BUO.

a) die Verwendungsgruppe A 3 der Verwendungsgruppe M BUO 1 und
b) die Verwendungsgruppen A 4 und A 5 der Verwendungsgruppe M BUO 2.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2016

Wird ein Beamter gemäß § 254 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet, so gilt hiefür § 134 mit folgenden Abweichungen:

1.

§ 134 Abs. 1 Z 1, 2, 7 und 8 und Abs. 6 sind nicht anzuwenden.

2.

Bei der Überleitung entsprechen die Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 der Verwendungsgruppe M BUO.

a) die Verwendungsgruppe A 3 der Verwendungsgruppe M BUO 1 und
b) die Verwendungsgruppen A 4 und A 5 der Verwendungsgruppe M BUO 2.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten