§ 135 GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Wird ein Beamter gemäß § 254 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet, so gilt hiefür § 134 mit folgenden Abweichungen:

1.

§ 134 Abs. 1 Z 1, 2, 7 und 8 und Abs. 6 sind nicht anzuwenden.

2.

Bei der Überleitung entsprechen die Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 der Verwendungsgruppe M BUO.

a) die Verwendungsgruppe A 3 der Verwendungsgruppe M BUO 1 und
b) die Verwendungsgruppen A 4 und A 5 der Verwendungsgruppe M BUO 2.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2016

Wird ein Beamter gemäß § 254 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet, so gilt hiefür § 134 mit folgenden Abweichungen:

1.

§ 134 Abs. 1 Z 1, 2, 7 und 8 und Abs. 6 sind nicht anzuwenden.

2.

Bei der Überleitung entsprechen die Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 der Verwendungsgruppe M BUO.

a) die Verwendungsgruppe A 3 der Verwendungsgruppe M BUO 1 und
b) die Verwendungsgruppen A 4 und A 5 der Verwendungsgruppe M BUO 2.

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