Aus dem angefochtenen Bescheid und der vorliegenden Beschwerde ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe C in Unteroffiziersfunktion (Vizeleutnant) in einem öffentlichenrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Kommando des Jägerbataillons 18. Dort verrichtete der Beschwerdeführer als Sanitätsunteroffizier Dienst. Unbestritten hat er eine entsprechende Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegeg... mehr lesen...
Aus dem angefochtenen Bescheid und der vorliegenden Beschwerde ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe C in Unteroffiziersfunktion (Vizeleutnant) in einem öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Betriebsversorgungsstelle des Jägerbataillons 18. Dort verrichtet der Beschwerdeführer als Sanitätsunteroffizier Dienst. Unbestritten hat er eine entsprechende Ausbildung nach dem Gesundheits- u... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte63/02 Gehaltsgesetz
Norm: B-VG Art140 Abs1;B-VG Art7 Abs1;GehG 1956 §100 Abs1;GehG 1956 §123 Abs1 idF 1998/I/123;GehG 1956 §123 Abs2 Z3;GehG 1956 §131 Abs3;GehG 1956 §132a idF 2003/I/130;GehG 1956 §99 Z1 idF 1998/I/123;GehG 1956 §99;StGG Art2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2004/12/0177 E 23. Februar 2005 RS 1 Stammrechtssatz Der vorliegende Fall betri... mehr lesen...
Rechtssatz: Der vorliegende Fall betrifft die Gebührlichkeit einer Pflegedienstzulage nach § 99 (richtig wohl: § 131 Abs. 3) GehG 1956. Die dem § 99 GehG 1956 inhaltlich entsprechende Regelung für Beamte in Unteroffiziersfunktion findet sich in § 131 Abs. 3 GehG 1956. Im Übrigen gleicht der vorliegende Fall in allen entscheidungswesentlichen Punkten (keine Verwendung des Beschwerdeführers im Krankenpflegefachdienst, keine unmittelbare Anwendung des § 132a GehG 1956, keine gleichheitsrechtl... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Offiziersstellvertreter in der Verwendungsgruppe M BUO 1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Panzergrenadierbataillon 9, wo er auf dem Arbeitsplatz "Kommandant Zugtrupp & Sanitätsunteroffizier" verwendet wird. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger eine Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach d... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein63/02 Gehaltsgesetz82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm: GehG 1956 §123 Abs2 Z3;GehG 1956 §131 Abs3 Z1 litb;GehG 1956 §99 Z1 idF 1998/I/123;GuKG 1997;VwRallg; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/12/0085 E 25. Februar 2004
Rechtssatz: Ausführungen zu der Frage, ob der Begriff des Krankenpflegefachdienstes - der in der Rechtsprechung des Verwal... mehr lesen...