Norm: GEbAG §43GebAG §49
Rechtssatz: Der Umstand, wonach (laut Vorbringen des Beschwerdeführers) bei „Alkoholisierungsgutachten" eine körperliche Untersuchung durch den Sachverständigen im Regelfall nicht erforderlich sei und vielmehr bloß eine „anamnestische Befragung" durchgeführt werde, schließt eine - vom Gesetzgeber geradezu intendierte - sinngemäße Anwendung des § 43 GebAG iSd § 49 GebAG nicht aus. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Für die Erstellung eines schriftlichen neuropsychiatrischen Gutachtens samt Ergänzungsgutachten verzeichnete der Sachverständige Univ.Prof. Dr. B***** M***** insgesamt EUR 1.530,90, welche Gebühr vom Erstgericht im angefochtenen Beschluss antragsgemäß bestimmt wurde. Dagegen richtet sich der Rekurs der Republik Österreich, vertreten durch die Revisorin beim Landesgericht Salzburg, wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Aberkennung von (netto) EU... mehr lesen...
Norm: GebAG §43GebAG §49 Abs3 Z2
Rechtssatz: Bei mehreren zu entlohnenden Gutachten ist zu berücksichtigen, dass mit den Tarifansätzen des § 43 Abs. 1 Z 1 GebAG jeweils die Mühewaltung "für die Untersuchung samt Befund und Gutachten" abgegolten werden soll und in der Regel nur eine Untersuchung erfolgt und häufig auch eine weitgehend gleiche Befundaufnahme den Gutachten zugrunde liegt. In solchen Fällen ist dem Sachverständigen die Mühewaltung ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen Dr. W***** T***** für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens sowie für die Teilnahme an der mündlichen Streitverhandlung am 28.10.2004 - abweichend von den auf EUR 681,80 und EUR 182,--, sohin insgesamt auf EUR 863,80 gerichteten Gebührennoten des Sachverständigen (vgl. AS 75 und 127) - lediglich mit EUR 638,10 bestimmt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Gebühren des Sac... mehr lesen...
Norm: GebAG §31 Z6GebAG §34GebAG §43UStG 1994 §6 Abs1 Z19UStG 1994 §30
Rechtssatz: Nimmt ein medizinischer Sachverständiger die Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994 weiterhin in Anspruch, so ist ein Ausgleich für den Verlust der Vorsteuerabzugsberechtigung im Rahmen der Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifansätzen des § 43 GebAG nicht vorgesehen. Entscheidungstexte 22 R 62/05d ... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §43
Rechtssatz: Die gesonderte Honorierung eines neurologischen und eines psychiatrischen Gutachtens, deren Erstattung durch einen gerichtlichen Auftrag gedeckt ist, entspricht ständiger Rechtsprechung. Entscheidungstexte 15 Os 83/93 Entscheidungstext OGH 17.06.1993 15 Os 83/93 European Case Law Identifier (ECLI... mehr lesen...