Entscheidungen zu § 42 Abs. 1 GebAG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Erkenntnis 2007/12/21 2007/17/0078

Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, war in einem zwischen den Mitbeteiligten anhängigen Zivilprozess für den 5. April 2006 als Zeuge geladen. Er kam dieser Zeugenladung nach. Mit Antrag vom 13. April 2006 machte der Beschwerdeführer Stellvertreterkosten in der Höhe von EUR 744,48 geltend. Er legte eine Kostennote seines Substituten Rechtsanwalt Mag. I vom 10. April 2006 vor, in welcher es heißt, letzterer habe auftragsgemäß am 5. April 2006 vor Ort im Museum G interveniert un... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 21.12.2007

RS Vwgh 2007/12/21 2007/17/0078

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §21 Abs2 Z1;GebAG 1975 §37 Abs2;GebAG 1975 §42 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Zwar enthält das GebAG für den Verzicht auf die Auszahlung von Zeugengebühren aus Amtsgeldern - anders als für denselben in Ansehung von Sachverständigengebühren; vgl. hiezu das Regelungssystem des § 37 Abs. 2 i.V.m. § 42 Abs. 1 GebAG - keine ausdrücklichen Reg... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 21.12.2007

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