§ 48 FLG Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke

Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke dürfen, sofern es sich nicht um eine Belastung in Form von Dienstbarkeiten, um eine Veräußerung von Grundflächen bis zu einem Ausmaß von 4000 m2, oder um einen Tausch von Grundflächen handelt, nur mit Genehmigung der Behörde veräußert und belastet werden.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die angestrebte Veräußerung oder Belastung der Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Liegenschaften gefährdetAgrargemeinschaft oder des Eigentümers einer Stammsitzliegenschaft wesentlich beeinträchtigt würde oder wenn allgemein-wirtschaftliche Gesichtspunkte dagegen sprechen.

(3) (entfällt)

Stand vor dem 07.01.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 07.01.2016

(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke dürfen, sofern es sich nicht um eine Belastung in Form von Dienstbarkeiten, um eine Veräußerung von Grundflächen bis zu einem Ausmaß von 4000 m2, oder um einen Tausch von Grundflächen handelt, nur mit Genehmigung der Behörde veräußert und belastet werden.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die angestrebte Veräußerung oder Belastung der Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Liegenschaften gefährdetAgrargemeinschaft oder des Eigentümers einer Stammsitzliegenschaft wesentlich beeinträchtigt würde oder wenn allgemein-wirtschaftliche Gesichtspunkte dagegen sprechen.

(3) (entfällt)

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