Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck:
Die Verpflichteten haben in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß § 6 anzuwenden: Die Verpflichteten haben in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Paragraph 6, anzuwenden:
Die Anforderungen gemäß § 13 können durch die Umsetzung eines Gruppenprogramms (gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren gemäß § 24) erfüllt werden, bei dem alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die Anforderungen gemäß Paragraph 13, können durch die Umsetzung eines Gruppenprogramms (gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren gemäß Paragraph 24,) erfüllt werden, bei dem alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Dieser Abschnitt gilt nicht für Auslagerungs- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage eines Vertrages der Auslagerungsdienstleister oder Vertreter als Teil des Verpflichteten anzusehen ist.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 16 Z 37, BGBl. I Nr. 62/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 16, Ziffer 37,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,)
Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.
Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Besorgung der Geschäfte, die der FMA nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2023/1113 obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 29, BGBl. I Nr. 151/2024)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 29,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2024,)
Die FMA hat die Tätigkeit von Dienstleistern gemäß § 2 Z 22 ohne Registrierung gemäß § 32a Abs. 1 zu untersagen. Zu diesem Zweck stehen der FMA die Befugnisse gemäß §§ 22b bis 22e FMABG zu. Die FMA hat die Tätigkeit von Dienstleistern gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, ohne Registrierung gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, zu untersagen. Zu diesem Zweck stehen der FMA die Befugnisse gemäß Paragraphen 22 b bis 22e FMABG zu.
(Anm.: Abs. 5 mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 5, mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft getreten)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 21 Z 7, BGBl. I Nr. 107/2017)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 21, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)
Bei Verwaltungsübertretungen gemäß diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von sechs Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen acht Jahre. In die Frist für die Strafbarkeitsverjährung wird neben den in § 31 Abs. 2 Z 1 bis 4 VStG genannten Zeiten auch die Zeit eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingerechnet. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) eine Frist von sechs Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt in diesen Fällen acht Jahre. In die Frist für die Strafbarkeitsverjährung wird neben den in Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 VStG genannten Zeiten auch die Zeit eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingerechnet.
Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Die FMA hat alle wegen Pflichtverletzungen gemäß den § 34 Abs. 2 und 3 und § 35 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und 3 verhängten Geldstrafen sowie gemäß § 31 Abs. 3 festgesetzten Aufsichtsmaßnahmen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu melden. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu melden. Die FMA hat alle wegen Pflichtverletzungen gemäß den Paragraph 34, Absatz 2 und 3 und Paragraph 35, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 3 verhängten Geldstrafen sowie gemäß Paragraph 31, Absatz 3, festgesetzten Aufsichtsmaßnahmen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu melden. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu melden.
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
Inhaltsverzeichnis | |
1. Abschnitt | |
§ 1.Paragraph eins, | Anwendungsbereich |
§ 2.Paragraph 2, | Begriffsbestimmungen |
2. Abschnitt | |
§ 3.Paragraph 3, | Nationale Zusammenarbeit und Erstellung der Risikoanalyse |
§ 4.Paragraph 4, | Risikoanalyse auf Unternehmensebene |
3. Abschnitt | |
§ 5.Paragraph 5, | Anwendung der Sorgfaltspflichten |
§ 6.Paragraph 6, | Umfang der Sorgfaltspflichten |
§ 7.Paragraph 7, | Zeitpunkt der Anwendung der Sorgfaltspflichten |
§ 7a.Paragraph 7 a, | Transaktionsmonitoring unter Verwendung eines auf künstlicher Intelligenz basierenden Ansatzes |
§ 8.Paragraph 8, | Vereinfachte Sorgfaltspflichten |
§ 9.Paragraph 9, | Verstärkte Sorgfaltspflichten |
§ 9a.Paragraph 9 a, | Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Drittländern mit hohem Risiko |
§ 10.Paragraph 10, | Korrespondenzbankbeziehungen |
§ 11.Paragraph 11, | Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen |
§ 11a.Paragraph 11 a, | Transaktionen in Verbindung mit selbst gehosteten-Wallet Adressen (Anm.: Transaktionen in Verbindung mit selbst gehosteten Adressen)Transaktionen in Verbindung mit selbst gehosteten-Wallet Adressen Anmerkung, Transaktionen in Verbindung mit selbst gehosteten Adressen) |
§ 12.Paragraph 12, | Unzulässige Geschäftsbeziehungen und Maßnahmen bei Nicht-Kooperationsstaaten |
4. Abschnitt | |
§ 13.Paragraph 13, | Zulässigkeit der Ausführung durch Dritte |
§ 14.Paragraph 14, | Ausführung durch Dritte bei Gruppen |
§ 15.Paragraph 15, | Auslagerungen und Vertretungsverhältnisse |
5. Abschnitt | |
§ 16.Paragraph 16, | Meldungen an die Geldwäschemeldestelle |
§ 17.Paragraph 17, | Nichtabwicklung von Transaktionen |
§ 18.Paragraph 18, | Verdachtsmeldung der Behörden an die Geldwäschemeldestelle |
§ 19.Paragraph 19, | Ausschluss von Schadenersatzansprüchen und Schutz vor Bedrohungen |
§ 20.Paragraph 20, | Verbot der Informationsweitergabe |
6. Abschnitt | |
§ 21.Paragraph 21, | Aufbewahrungspflichten und Datenschutz |
§ 22.Paragraph 22, | Informationsaustausch |
§ 23.Paragraph 23, | Anforderungen an die interne Organisation und Schulungen |
§ 23a.Paragraph 23 a, | Anforderungen in Bezug auf das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung |
§ 24.Paragraph 24, | Strategien und Verfahren bei Gruppen |
7. Abschnitt | |
§ 25.Paragraph 25, | Ziele und Grundsätze der Beaufsichtigung |
§ 26.Paragraph 26, | Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten |
§ 27.Paragraph 27, | Mitwirkung der Bundesrechnungszentrum GmbH |
§ 28.Paragraph 28, | Kosten der Aufsicht |
§ 29.Paragraph 29, | Auskunfts- und Vorlagepflichten |
§ 30.Paragraph 30, | Prüfung vor Ort |
§ 31.Paragraph 31, | Aufsichtsmaßnahmen der FMA |
§ 32.Paragraph 32, | Beaufsichtigung im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit |
§ 32a.Paragraph 32 a, | Registrierung von Dienstleistern von virtuellen Währungen (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2024)Registrierung von Dienstleistern von virtuellen Währungen Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2024,) |
§ 33.Paragraph 33, | Berufsgeheimnis und Zusammenarbeit zwischen der FMA und anderen Behörden im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung |
8. Abschnitt | |
§ 34.Paragraph 34, | Pflichtverletzungen |
§ 35.Paragraph 35, | Strafbarkeit von juristischen Personen |
§ 36.Paragraph 36, | Verlängerung der Verjährungsfrist |
§ 37.Paragraph 37, | Veröffentlichungen |
§ 38.Paragraph 38, | Wirksame Ahndung von Pflichtverletzungen |
§ 39.Paragraph 39, | Verwendung von eingenommenen Geldstrafen |
§ 40.Paragraph 40, | Schutz von Hinweisgebern |
§ 41.Paragraph 41, | Meldungen an die Europäischen Aufsichtsbehörden |
9. Abschnitt | |
§ 42.Paragraph 42, | Inkrafttreten |
§ 43.Paragraph 43, | Inkrafttreten von Änderungen |
(Anm.: § 43a. Übergangsbestimmungen)Anmerkung, Paragraph 43 a, Übergangsbestimmungen) | |
§ 44.Paragraph 44, | Verweisungen |
§ 45.Paragraph 45, | Sprachliche Gleichbehandlung |
(Anm.: § 46. aufgehoben durch Art. 16 Z 5, BGBl. I Nr. 62/2019)Anmerkung, Paragraph 46, aufgehoben durch Artikel 16, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,) | |
§ 47.Paragraph 47, | Vollzugsklausel |
Anlagen | |
Anlage I |
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Anlage II |
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Anlage III |
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