Gesamte Rechtsvorschrift FGG 2019

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

FGG 2019
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Stand der Gesetzesgebung: 26.02.2025

§ 1 FGG 2019 Anwendungsbereich


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf Kredit- und Finanzinstitute sowie auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (Verpflichtete) anzuwenden. Davon ausgenommen sind die in anderen Mitgliedstaaten gelegenen Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz im Inland.
  2. (2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz dient ferner der Regelung des Koordinierungsgremiums zur Entwicklung von Maßnahmen und Strategien zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, der von diesem Gremium zu erstellenden nationalen Risikoanalyse und der Besorgung der damit im Zusammenhang erforderlichen Statistik- und Analyseaufgaben.

§ 2 FGG 2019 Begriffsbestimmungen


§ 2.Paragraph 2,

Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck:

  1. 1.Ziffer einsKreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG und ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 9 BWG, das Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringt.Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG und ein CRR-Kreditinstitut gemäß Paragraph 9, BWG, das Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringt.
  2. 2.Ziffer 2Finanzinstitut:
    1. a)Litera aein Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 6 BWG;ein Finanzinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 BWG;
    2. b)Litera bein Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VAG 2016 und ein kleines Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 jeweils im Rahmen des Betriebes der Lebensversicherung (Zweige 19 bis 22 gemäß Anlage A zum VAG 2016);ein Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 und ein kleines Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016 jeweils im Rahmen des Betriebes der Lebensversicherung (Zweige 19 bis 22 gemäß Anlage A zum VAG 2016);
    3. c)Litera ceine Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018 und ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 WAG 2018;eine Wertpapierfirma gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WAG 2018 und ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, WAG 2018;
    4. d)Litera deinen AIFM gemäß § 1 Abs. 5 und § 4 Abs. 1 AIFMG und einen Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG;einen AIFM gemäß Paragraph eins, Absatz 5 und Paragraph 4, Absatz eins, AIFMG und einen Nicht-EU-AIFM gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AIFMG;
    5. e)Litera eein E-Geldinstitut gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010;ein E-Geldinstitut gemäß Paragraph 3, Absatz 2, E-Geldgesetz 2010;
    6. f)Litera fein Zahlungsinstitut gemäß § 10 ZaDiG 2018;ein Zahlungsinstitut gemäß Paragraph 10, ZaDiG 2018;
    7. g)Litera gdie Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;
    8. h)Litera hFinanzinstitute gemäß Art. 3 Z 2 lit. a bis d der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat mit dem über im Inland gelegene Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen ausgeübten Geschäftsbetrieb sowie im Inland gelegene Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von solchen Finanzinstituten, die in Drittländern zugelassen sind.Finanzinstitute gemäß Artikel 3, Ziffer 2, Litera a bis d der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat mit dem über im Inland gelegene Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen ausgeübten Geschäftsbetrieb sowie im Inland gelegene Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von solchen Finanzinstituten, die in Drittländern zugelassen sind.
  3. 3.Ziffer 3wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 WiEReG. § 2 Z 1 WiEReG ist nicht auf börsenotierte Gesellschaften anzuwenden, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsenotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Grund des § 122 Abs. 10 BörseG 2018 durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Unionsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind.wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 2, WiEReG. Paragraph 2, Ziffer eins, WiEReG ist nicht auf börsenotierte Gesellschaften anzuwenden, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsenotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Grund des Paragraph 122, Absatz 10, BörseG 2018 durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Unionsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind.
  4. 4.Ziffer 4Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften: jede Person, die gewerbsmäßig eine der folgenden Dienstleistungen für Dritte erbringt:
    1. a)Litera aGründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen;
    2. b)Litera bAusübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer Gesellschaft, der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren Funktion bei einer anderen juristischen Person oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen;
    3. c)Litera cBereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Post- oder Verwaltungsadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Gesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person oder Rechtsvereinbarung;
    4. d)Litera dAusübung der Funktion eines Trustees eines Express Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen;
    5. e)Litera eAusübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine an einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Unionsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen.
  5. 5.Ziffer 5Korrespondenzbank-Beziehung:
    1. a)Litera adie Erbringung von Bankdienstleistungen durch ein Kreditinstitut als Korrespondenzbank für ein anderes Kreditinstitut als Respondenzbank; hierzu zählen unter anderem die Unterhaltung eines Kontokorrent- oder eines anderen Bezugskontos und die Erbringung damit verbundener Leistungen wie Verwaltung von Barmitteln, internationale Geldtransfers, Scheckverrechnung, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Durchlaufkonten und Devisengeschäfte;
    2. b)Litera bdie Beziehungen zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten, sowohl mit- als auch untereinander, wenn ähnliche Leistungen durch ein Korrespondenzinstitut für ein Respondenzinstitut erbracht werden; dies umfasst unter anderem für Wertpapiergeschäfte oder Geldtransfers oder für Transaktionen mit Kryptowerten oder Kryptowertetransfers aufgenommene Beziehungen.
  6. 6.Ziffer 6politisch exponierte Person: eine natürliche Person, die wichtige öffentliche Ämter ausübt oder ausgeübt hat; hierzu zählen insbesondere:
    1. a)Litera aStaatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre; im Inland betrifft dies insbesondere den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler und die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen;
    2. b)Litera bParlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane; im Inland betrifft dies insbesondere die Abgeordneten des Nationalrates und des Bundesrates;
    3. c)Litera cMitglieder der Führungsgremien politischer Parteien; im Inland betrifft dies insbesondere Mitglieder der Führungsgremien von im Nationalrat vertretenen politischen Parteien;
    4. d)Litera dMitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann; im Inland betrifft dies insbesondere Richter des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs;
    5. e)Litera eMitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken; im Inland betrifft dies insbesondere den Präsidenten des Bundesrechnungshofes sowie die Direktoren der Landesrechnungshöfe und Mitglieder des Direktoriums der Oesterreichischen Nationalbank;
    6. f)Litera fBotschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte; im Inland sind hochrangige Offiziere der Streitkräfte insbesondere Militärpersonen ab dem Dienstgrad Generalleutnant;
    7. g)Litera gMitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen; im Inland betrifft dies insbesondere Unternehmen bei denen der Bund mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund alleine betreibt oder die der Bund durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht; bei Unternehmen an denen ein Land mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die ein Land alleine betreibt oder die ein Land durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht – sofern der jährliche Gesamtumsatz eines solchen Unternehmens 1 000 000 Euro übersteigt – der Vorstand bzw. die Geschäftsführung. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss.
    8. h)Litera hDirektoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder eine vergleichbare Funktion bei einer internationalen Organisation.
    Keine der unter lit. a bis h genannten öffentlichen Funktionen umfasst Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges.Keine der unter Litera a bis h genannten öffentlichen Funktionen umfasst Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges.
  7. 7.Ziffer 7Familienmitglieder: insbesondere
    1. a)Litera aden Ehegatten einer politisch exponierten Person, eine dem Ehegatten einer politisch exponierten Person gleichgestellte Person oder den Lebensgefährten im Sinne von § 72 Abs. 2 StGB,den Ehegatten einer politisch exponierten Person, eine dem Ehegatten einer politisch exponierten Person gleichgestellte Person oder den Lebensgefährten im Sinne von Paragraph 72, Absatz 2, StGB,
    2. b)Litera bdie Kinder (einschließlich Wahl- und Pflegekinder) einer politisch exponierten Person und deren Ehegatten, den Ehegatten gleichgestellte Personen oder Lebensgefährten im Sinne von § 72 Abs. 2 StGB,die Kinder (einschließlich Wahl- und Pflegekinder) einer politisch exponierten Person und deren Ehegatten, den Ehegatten gleichgestellte Personen oder Lebensgefährten im Sinne von Paragraph 72, Absatz 2, StGB,
    3. c)Litera cdie Eltern einer politisch exponierten Person.
  8. 8.Ziffer 8bekanntermaßen nahestehende Personen:
    1. a)Litera anatürliche Personen, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen sind oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Person unterhalten;
    2. b)Litera bnatürliche Personen, die alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung sind, welche bekanntermaßen de facto zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde.
  9. 9.Ziffer 9Führungsebene: Führungskräfte oder Beschäftigte der Verpflichteten mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für das Institut in Bezug auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bestehen, und ausreichender Seniorität, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können, wobei es sich nicht in jedem Fall um ein Mitglied des Leitungsorgans handeln muss.
  10. 10.Ziffer 10Geschäftsbeziehung: jede geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den gewerblichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird.
  11. 11.Ziffer 11Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Art. 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind.Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22, der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind.
  12. 12.Ziffer 12E-Geld: E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010.E-Geld: E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010.
  13. 13.Ziffer 13Bank-Mantelgesellschaft (shell bank): ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder ein Institut, das Tätigkeiten ausübt, die denen eines Kreditinstituts oder eines Finanzinstituts gleichwertig sind, das in einem Land eingetragen ist, in dem es nicht physisch präsent ist, so dass eine echte Leitung und Verwaltung stattfinden könnte, und das keiner regulierten Finanzgruppe angeschlossen ist.
  14. 14.Ziffer 14Geldwäschemeldestelle: die Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G.Geldwäschemeldestelle: die Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BKA-G.
  15. 15.Ziffer 15Kunde: jede Person, die mit dem Verpflichteten eine Geschäftsbeziehung begründet hat oder begründen will, sowie jede Person für die der Verpflichtete eine Transaktion durchführt oder durchführen soll, die nicht in den Rahmen einer Geschäftsbeziehung fällt (gelegentliche Transaktion).
  16. 16.Ziffer 16Drittländer mit hohem Risiko: Drittländer, die in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen und dies von der Europäischen Kommission mit einer delegierten Verordnung gemäß Art. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 festgestellt wurde.Drittländer mit hohem Risiko: Drittländer, die in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen und dies von der Europäischen Kommission mit einer delegierten Verordnung gemäß Artikel 9, der Richtlinie (EU) 2015/849 festgestellt wurde.
  17. 17.Ziffer 17Mitgliedstaat: einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993 in der Fassung des Anpassungsprotokolls BGBl. Nr. 910/1993 (EWR).Mitgliedstaat: einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, in der Fassung des Anpassungsprotokolls Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993, (EWR).
  18. 18.Ziffer 18Drittland: jeden Staat, der kein Mitgliedstaat gemäß Z 17 ist.Drittland: jeden Staat, der kein Mitgliedstaat gemäß Ziffer 17, ist.
  19. 19.Ziffer 19Lebensversicherungsverträge: Lebensversicherungsverträge (Zweige 19 bis 22 gemäß Anlage A zum VAG 2016) und Lebensversicherungsverträge und andere Versicherungen mit Anlagezweck, sofern diese im Wege der Niederlassungsfreiheit im Inland vertrieben werden.
  20. 20.Ziffer 20Europäische Bankenaufsichtsbehörde: die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
  21. 21.Ziffer 21Kryptowert: Kryptowert im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Z 5 der Verordnung (EU) 2023/1114, es sei denn, der Kryptowert fällt unter eine in Art. 2 Abs. 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Kategorie oder gilt anderweitig als Geldbetrag.Kryptowert: Kryptowert im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 5, der Verordnung (EU) 2023/1114, es sei denn, der Kryptowert fällt unter eine in Artikel 2, Absatz 2,, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Kategorie oder gilt anderweitig als Geldbetrag.
  22. 22.Ziffer 22Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen: Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2023/1114, wenn dieser eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Z 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 erbringt, mit Ausnahme der Beratung zu Kryptowerten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114.Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen: Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Nr. 15 der Verordnung (EU) 2023/1114, wenn dieser eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, der Verordnung (EU) 2023/1114 erbringt, mit Ausnahme der Beratung zu Kryptowerten im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114.
  23. 23.Ziffer 23selbst gehostete Adresse: selbst gehostete Adresse im Sinne von Art. 3 Z 20 der Verordnung (EU) 2023/1113.selbst gehostete Adresse: selbst gehostete Adresse im Sinne von Artikel 3, Ziffer 20, der Verordnung (EU) 2023/1113.
  24. 24.Ziffer 24gezielte finanzielle Sanktionen: sowohl das Einfrieren von Vermögenswerten als auch das Verbot, Gelder oder andere Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der Personen und Organisationen bereitzustellen, die in Beschlüssen des Rates auf der Grundlage von Art. 29 EUV oder auf der Grundlage von Art. 215 AUEV benannt wurden.gezielte finanzielle Sanktionen: sowohl das Einfrieren von Vermögenswerten als auch das Verbot, Gelder oder andere Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der Personen und Organisationen bereitzustellen, die in Beschlüssen des Rates auf der Grundlage von Artikel 29, EUV oder auf der Grundlage von Artikel 215, AUEV benannt wurden.
  25. 25.Ziffer 25gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung: die unter Z 24 genannten gezielten finanziellen Sanktionen, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2016/849 und dem Beschluss (GASP) 2010/413 sowie gemäß der Verordnung (EU) 2017/1509 und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verhängt werden.gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung: die unter Ziffer 24, genannten gezielten finanziellen Sanktionen, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2016/849 und dem Beschluss (GASP) 2010/413 sowie gemäß der Verordnung (EU) 2017/1509 und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verhängt werden.

§ 3 FGG 2019 Nationale Zusammenarbeit und Erstellung der Risikoanalyse


  1. (1)Absatz einsZur Ermittlung, zur Bewertung, zum Verständnis und zur Minderung der im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung sowie aller Datenschutzprobleme in diesem Zusammenhang ist beim Bundesminister für Finanzen ein Koordinierungsgremium zur Entwicklung von Maßnahmen und Strategien zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung einzurichten. Die Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, für Inneres, für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, für Europa, Integration und Äußeres sowie die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben zumindest ein Mitglied und einen Stellvertreter zu nominieren. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind vom Bundesminister für Finanzen zu nominieren. Der Vorsitzende hat das Koordinierungsgremium zumindest zweimal im Kalenderjahr einzuberufen. Die Mitglieder des Koordinierungsgremiums können bei Vorliegen wichtiger Gründe eine Einberufung verlangen.
  2. (2)Absatz 2Das Koordinierungsgremium hat eine nationale Risikoanalyse zu erstellen und laufend zu aktualisieren. Die Grundlage der nationalen Risikoanalyse stellen die Beiträge der in Abs. 1 genannten Mitglieder dar, die diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu erstellen haben. Die in dem Koordinierungsgremium vertretenen Bundesminister haben bei der Erstellung ihrer Beiträge jeweils die zuständigen Aufsichtsbehörden, die Geldwäschemeldestelle und andere relevante Behörden, insbesondere die Finanzämter und die Strafverfolgungsbehörden, in ihrem Vollzugsbereich in geeigneter Weise einzubinden und deren Erkenntnisse zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Finanzen hat darüber hinaus die zuständigen Landesbehörden im Rahmen der Aufsicht über Landesbewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer anzuhören, soweit deren diesbezügliche Aufgaben betroffen sind. Bei der Erstellung der nationalen Risikoanalyse sind die Ergebnisse des Berichts der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Binnenmarkt gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 zu berücksichtigen. Ebenso können gegebenenfalls einschlägige zusätzliche Informationen von anderen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Der Vorsitzende des Koordinierungsgremiums hat die Erstellung zu koordinieren. Der Bericht darf keine vertraulichen Informationen enthalten.Das Koordinierungsgremium hat eine nationale Risikoanalyse zu erstellen und laufend zu aktualisieren. Die Grundlage der nationalen Risikoanalyse stellen die Beiträge der in Absatz eins, genannten Mitglieder dar, die diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu erstellen haben. Die in dem Koordinierungsgremium vertretenen Bundesminister haben bei der Erstellung ihrer Beiträge jeweils die zuständigen Aufsichtsbehörden, die Geldwäschemeldestelle und andere relevante Behörden, insbesondere die Finanzämter und die Strafverfolgungsbehörden, in ihrem Vollzugsbereich in geeigneter Weise einzubinden und deren Erkenntnisse zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Finanzen hat darüber hinaus die zuständigen Landesbehörden im Rahmen der Aufsicht über Landesbewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer anzuhören, soweit deren diesbezügliche Aufgaben betroffen sind. Bei der Erstellung der nationalen Risikoanalyse sind die Ergebnisse des Berichts der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Binnenmarkt gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/849 zu berücksichtigen. Ebenso können gegebenenfalls einschlägige zusätzliche Informationen von anderen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Der Vorsitzende des Koordinierungsgremiums hat die Erstellung zu koordinieren. Der Bericht darf keine vertraulichen Informationen enthalten.
  3. (3)Absatz 3Die nationale Risikoanalyse dient folgenden Zwecken:
    1. 1.Ziffer einsder Verbesserung des Systems zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung, insbesondere zur Ermittlung aller etwaigen Bereiche, in denen die Verpflichteten verstärkte Maßnahmen anwenden müssen und zur Empfehlung der zu treffenden Maßnahmen;
    2. 2.Ziffer 2der Identifikation von Sektoren oder Bereichen mit geringem oder erhöhtem Risiko für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung;
    3. 3.Ziffer 3der Identifikation von Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung in Bezug auf die Entwicklung von neuen Produkten und neuen Geschäftspraktiken inklusive neuen Vertriebsmechanismen und der Nutzung von neuen oder sich entwickelnden Technologien sowohl für neue als auch bereits existierenden Produkte;
    4. 4.Ziffer 4der Zuteilung von Ressourcen und zur Prioritätensetzung bei den Ressourcen für die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung;
    5. 5.Ziffer 5der Sicherstellung, dass für jeden Sektor oder Bereich den Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung entsprechende angemessene Regelungen festgelegt werden;
    6. 6.Ziffer 6der umgehenden Versorgung der Verpflichteten mit angemessenen Informationen, damit diese ihre eigene Bewertung des Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung leichter vornehmen können;
    7. 7.Ziffer 7der Beschreibung der institutionellen Struktur und der Grundzüge der Systeme zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung im Inland, unter anderem in Bezug auf die Geldwäschemeldestelle, die Aufsichtsbehörden (§ 12 Abs. 1 Z 3 WiEReG), die Registerbehörde (§ 14 WiEReG), die Finanzämter und die Strafverfolgungsbehörden, sowie der zugewiesenen Human- und Finanzressourcen, soweit diese Informationen zur Verfügung stehen undder Beschreibung der institutionellen Struktur und der Grundzüge der Systeme zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung im Inland, unter anderem in Bezug auf die Geldwäschemeldestelle, die Aufsichtsbehörden (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, WiEReG), die Registerbehörde (Paragraph 14, WiEReG), die Finanzämter und die Strafverfolgungsbehörden, sowie der zugewiesenen Human- und Finanzressourcen, soweit diese Informationen zur Verfügung stehen und
    8. 8.Ziffer 8der Beschreibung der nationalen Anstrengungen und Ressourcen (Arbeitskräfte und Finanzmittel), die zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zur Verfügung gestellt werden.
    Die Bundesminister für Finanzen, für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, für Inneres, für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, für Europa, Integration und Äußeres sowie die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit entsprechende Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Zwecke zu setzen.
  4. (4)Absatz 4Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit dem Bundesminister für Finanzen auf Anfrage unverzüglich alle für die Erstellung der nationalen Risikoanalyse erforderlichen, den Finanzmarkt betreffenden Daten, Informationen, Analysen und Bewertungen zu übermitteln. Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA jene Daten zu übermitteln, die sie gemäß § 8 Abs. 2 des SanktG ermittelt und verarbeitet hat, soweit diese für die Wahrnehmung der Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind.Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit dem Bundesminister für Finanzen auf Anfrage unverzüglich alle für die Erstellung der nationalen Risikoanalyse erforderlichen, den Finanzmarkt betreffenden Daten, Informationen, Analysen und Bewertungen zu übermitteln. Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA jene Daten zu übermitteln, die sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des SanktG ermittelt und verarbeitet hat, soweit diese für die Wahrnehmung der Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen hat die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse , einschließlich der zugehörigen Aktualisierungen, der Europäischen Kommission zu übermitteln und auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.
  6. (6)Absatz 6Das Koordinierungsgremium hat weiters Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auf nationaler Ebene zu entwickeln, regelmäßig auf ihre Aktualität zu überprüfen und Umsetzungsempfehlungen auszusprechen. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Das Koordinierungsgremium hat weiters Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auf nationaler Ebene zu entwickeln, regelmäßig auf ihre Aktualität zu überprüfen und Umsetzungsempfehlungen auszusprechen. Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Um die wirksame Zusammenarbeit und insbesondere den Informationsaustausch zu erleichtern und zu fördern, hat der Bundesminister für Finanzen der Europäischen Kommission eine Liste der für die Beaufsichtigung der Verpflichteten (§ 9 Abs. 1 Z 1 bis 14 WiEReG) zuständigen Behörden einschließlich ihrer Kontaktdaten zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen hat diese Liste laufend aktuell zu halten. Die in der Liste genannten Behörden sind innerhalb ihrer Befugnisse die Kontaktstelle für die entsprechenden zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten. Die FMA ist die Kontaktstelle für die Europäische Bankenaufsichtsbehörde.Um die wirksame Zusammenarbeit und insbesondere den Informationsaustausch zu erleichtern und zu fördern, hat der Bundesminister für Finanzen der Europäischen Kommission eine Liste der für die Beaufsichtigung der Verpflichteten (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 14 WiEReG) zuständigen Behörden einschließlich ihrer Kontaktdaten zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen hat diese Liste laufend aktuell zu halten. Die in der Liste genannten Behörden sind innerhalb ihrer Befugnisse die Kontaktstelle für die entsprechenden zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten. Die FMA ist die Kontaktstelle für die Europäische Bankenaufsichtsbehörde.
  8. (8)Absatz 8Die Bundesminister für Finanzen, für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, für Inneres, für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, für Europa, Integration und Äußeres sowie die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung als Beitrag zur Vorbereitung der Nationalen Risikoanalyse und für die Zwecke der Überprüfung der Wirksamkeit der nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, zu führen. Diese Statistiken haben zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsDaten zur Messung von Größe und Bedeutung der verschiedenen Sektoren, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/849 fallen, einschließlich der Anzahl der natürlichen Personen und der Einheiten sowie der wirtschaftlichen Bedeutung jedes Sektors,
    2. 2.Ziffer 2Daten zur Messung von Verdachtsmeldungen, Untersuchungen und Gerichtsverfahren im Rahmen des nationalen Systems zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Anzahl der bei der Geldwäschemeldestelle erstatteten Verdachtsmeldungen, der im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen und — auf Jahresbasis — der Anzahl der untersuchten Fälle, der verfolgten Personen und der wegen § 165 StGB verurteilten Personen, der Arten der Vortaten, wenn derartige Informationen vorliegen, sowie des Werts des eingefrorenen, beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögens in Euro,Daten zur Messung von Verdachtsmeldungen, Untersuchungen und Gerichtsverfahren im Rahmen des nationalen Systems zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Anzahl der bei der Geldwäschemeldestelle erstatteten Verdachtsmeldungen, der im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen und — auf Jahresbasis — der Anzahl der untersuchten Fälle, der verfolgten Personen und der wegen Paragraph 165, StGB verurteilten Personen, der Arten der Vortaten, wenn derartige Informationen vorliegen, sowie des Werts des eingefrorenen, beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögens in Euro,
    3. 3.Ziffer 3sofern vorhanden, Daten über die Zahl und den Anteil der Verdachtsmeldungen, die zu weiteren Untersuchungen führen, zusammen mit einem Jahresbericht für die Verpflichteten, in dem der Nutzen ihrer Verdachtsmeldungen und die daraufhin ergriffenen Maßnahmen erläutert werden,
    4. 4.Ziffer 4Daten über die Zahl der grenzüberschreitenden Informationsersuchen, die von der zentralen Meldestelle gestellt wurden, bei ihr eingingen, von ihr abgelehnt oder teilweise bzw. vollständig beantwortet wurden, aufgeschlüsselt nach ersuchendem Mitgliedstaat oder Drittland,
    5. 5.Ziffer 5das Personal, das den für die Aufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden zugewiesen wurde, sowie das der Geldwäschemeldestelle für die Ausübung ihrer Aufgaben zugewiesene Personal,
    6. 6.Ziffer 6die Anzahl der Maßnahmen der Aufsichtsbehörden vor Ort und anderswo, die Anzahl der auf der Grundlage der Maßnahmen der Aufsichtsbehörden (§ 12 Abs. 1 Z 3 WiEReG) und der Registerbehörde (§ 14 Abs. 1 WiEReG) festgestellten Verstöße und die Anzahl der von den Aufsichtsbehörden angewandten Sanktionen/Verwaltungsmaßnahmen.die Anzahl der Maßnahmen der Aufsichtsbehörden vor Ort und anderswo, die Anzahl der auf der Grundlage der Maßnahmen der Aufsichtsbehörden (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, WiEReG) und der Registerbehörde (Paragraph 14, Absatz eins, WiEReG) festgestellten Verstöße und die Anzahl der von den Aufsichtsbehörden angewandten Sanktionen/Verwaltungsmaßnahmen.
  9. (9)Absatz 9Das Koordinierungsgremium hat auf Jahresbasis die Statistiken gemäß Abs. 8 zu konsolidieren und eine Zusammenfassung zu erstellen. Hierbei sind auch die Statistiken der zuständigen Landesbehörden im Rahmen der Aufsicht über Landesbewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Finanzen hat die Zusammenfassung auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen und hat die konsolidierten Statistiken jährlich an die Europäische Kommission zu übermitteln.Das Koordinierungsgremium hat auf Jahresbasis die Statistiken gemäß Absatz 8, zu konsolidieren und eine Zusammenfassung zu erstellen. Hierbei sind auch die Statistiken der zuständigen Landesbehörden im Rahmen der Aufsicht über Landesbewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Finanzen hat die Zusammenfassung auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen und hat die konsolidierten Statistiken jährlich an die Europäische Kommission zu übermitteln.
  10. (10)Absatz 10Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres hat eine Liste, in der die genauen Funktionen angegeben sind, die gemäß § 2 Z 6 lit. h als wichtige öffentliche Ämter anzusehen sind, zu erstellen, aktuell zu halten und zumindest jährlich dem Koordinierungsgremium zu übermitteln. Nach Behandlung im Koordinierungsgremium ist diese Liste und die Liste jener Funktionen, die gemäß § 2 Z 6 als wichtige öffentliche Ämter anzusehen sind vom Bundesminister für Finanzen an die Europäische Kommission zu übermitteln.Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres hat eine Liste, in der die genauen Funktionen angegeben sind, die gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, Litera h, als wichtige öffentliche Ämter anzusehen sind, zu erstellen, aktuell zu halten und zumindest jährlich dem Koordinierungsgremium zu übermitteln. Nach Behandlung im Koordinierungsgremium ist diese Liste und die Liste jener Funktionen, die gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, als wichtige öffentliche Ämter anzusehen sind vom Bundesminister für Finanzen an die Europäische Kommission zu übermitteln.
  11. (11)Absatz 11Der Bundesminister für Finanzen hat der Europäischen Kommission, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und den anderen Mitgliedstaten eine Beschreibung des auf Basis dieser Bestimmung eingerichteten Mechanismus gemäß Art. 7 der Richtlinie (EU) 2015/849 zu übermitteln.Der Bundesminister für Finanzen hat der Europäischen Kommission, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und den anderen Mitgliedstaten eine Beschreibung des auf Basis dieser Bestimmung eingerichteten Mechanismus gemäß Artikel 7, der Richtlinie (EU) 2015/849 zu übermitteln.

§ 4 FGG 2019 Risikoanalyse auf Unternehmensebene


  1. (1)Absatz einsDie Verpflichteten haben die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung, denen ihr Unternehmen ausgesetzt ist, auf Basis von Daten und Informationen unter Berücksichtigung von sämtlichen relevanten Risikofaktoren, insbesondere jene in Bezug auf Kunden, Länder oder geografische Gebiete, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen und Vertriebskanäle sowie sonstigen neuen oder sich entwickelnden Technologien sowohl für neue als auch bereits existierenden Produkte, zu ermitteln und zu bewerten. Dabei haben sie die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (§ 3) und des Berichts der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung im Binnenmarkt (Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849) zu berücksichtigen. Die Ermittlung und Bewertung in Bezug auf neue Produkte, Praktiken und Technologien hat jedenfalls vor der Einführung dieser zu erfolgen. Die Ermittlungs- und Bewertungsschritte haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe der Verpflichteten zu stehen.Die Verpflichteten haben die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung, denen ihr Unternehmen ausgesetzt ist, auf Basis von Daten und Informationen unter Berücksichtigung von sämtlichen relevanten Risikofaktoren, insbesondere jene in Bezug auf Kunden, Länder oder geografische Gebiete, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen und Vertriebskanäle sowie sonstigen neuen oder sich entwickelnden Technologien sowohl für neue als auch bereits existierenden Produkte, zu ermitteln und zu bewerten. Dabei haben sie die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (Paragraph 3,) und des Berichts der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung im Binnenmarkt (Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/849) zu berücksichtigen. Die Ermittlung und Bewertung in Bezug auf neue Produkte, Praktiken und Technologien hat jedenfalls vor der Einführung dieser zu erfolgen. Die Ermittlungs- und Bewertungsschritte haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe der Verpflichteten zu stehen.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichteten haben die gemäß Abs. 1 durchgeführten Ermittlungs- und Bewertungsschritte und deren Ergebnis nachvollziehbar aufzuzeichnen, die Aufzeichnung auf aktuellem Stand zu halten und der FMA auf Anfrage in einem allgemein gebräuchlichen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen. Die FMA kann mit Verordnung festlegen, dass die Aufzeichnung einer Risikoanalyse gemäß Abs. 1 für bestimmte Arten von Verpflichteten eines Sektors nicht erforderlich ist, wenn die in dem Sektor bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar sind und von den Verpflichteten dieses Sektors verstanden werden.Die Verpflichteten haben die gemäß Absatz eins, durchgeführten Ermittlungs- und Bewertungsschritte und deren Ergebnis nachvollziehbar aufzuzeichnen, die Aufzeichnung auf aktuellem Stand zu halten und der FMA auf Anfrage in einem allgemein gebräuchlichen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen. Die FMA kann mit Verordnung festlegen, dass die Aufzeichnung einer Risikoanalyse gemäß Absatz eins, für bestimmte Arten von Verpflichteten eines Sektors nicht erforderlich ist, wenn die in dem Sektor bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar sind und von den Verpflichteten dieses Sektors verstanden werden.

§ 5 FGG 2019 Anwendung der Sorgfaltspflichten


§ 5.Paragraph 5,

Die Verpflichteten haben in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß § 6 anzuwenden: Die Verpflichteten haben in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Paragraph 6, anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsbei Begründung einer Geschäftsbeziehung;Spareinlagengeschäfte nach § 31 Abs. 1 BWG und Geschäfte nach § 12 Depotgesetz gelten stets als Geschäftsbeziehung;Spareinlagengeschäfte nach Paragraph 31, Absatz eins, BWG und Geschäfte nach Paragraph 12, Depotgesetz gelten stets als Geschäftsbeziehung;
  2. 2.Ziffer 2bei Durchführung von allen nicht in den Rahmen einer Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen (gelegentliche Transaktionen),
    1. a)Litera aderen Betrag sich auf mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird, oder
    2. b)Litera bbei denen es sich um Geldtransfers im Sinne des Art. 3 Z 9 der Verordnung (EU) 2023/1113 von mehr als 1 000 Euro handelt;bei denen es sich um Geldtransfers im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der Verordnung (EU) 2023/1113 von mehr als 1 000 Euro handelt;
    ist der Betrag in den Fällen der lit. a vor Beginn der Transaktion nicht bekannt, so sind die Sorgfaltspflichten dann anzuwenden, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;ist der Betrag in den Fällen der Litera a, vor Beginn der Transaktion nicht bekannt, so sind die Sorgfaltspflichten dann anzuwenden, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;
  3. 3.Ziffer 3bei jeder Einzahlung auf Spareinlagen und bei jeder Auszahlung von Spareinlagen, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;
  4. 4.Ziffer 4wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen;wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dienen;
  5. 5.Ziffer 5bei Zweifeln an der Echtheit oder der Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten.

§ 6 FGG 2019 Umfang der Sorgfaltspflichten


  1. (1)Absatz einsDie Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden umfassen:
    1. 1.Ziffer einsFeststellung der Identität des Kunden und Überprüfung der Identität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe des Abs. 4;Feststellung der Identität des Kunden und Überprüfung der Identität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe des Absatz 4 ;,
    2. 2.Ziffer 2Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität, so dass die Verpflichteten davon überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen schließt dies ein, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen; im Falle von Privatstiftungen, welche eine Stiftungszusatzurkunde gemäß § 10 PSG errichtet haben, schließt dies die Einsicht in die Stiftungszusatzurkunde ein. Wenn der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer ein Angehöriger der obersten Führungsebene gemäß § 2 Z 1 lit. b WiEReG ist, haben die Verpflichteten die erforderlichen angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören, zu überprüfen, und haben Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen sowie über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten zu führen. Eine angemessene Maßnahme ist die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 11 WiEReG;Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität, so dass die Verpflichteten davon überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen schließt dies ein, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen; im Falle von Privatstiftungen, welche eine Stiftungszusatzurkunde gemäß Paragraph 10, PSG errichtet haben, schließt dies die Einsicht in die Stiftungszusatzurkunde ein. Wenn der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer ein Angehöriger der obersten Führungsebene gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, WiEReG ist, haben die Verpflichteten die erforderlichen angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören, zu überprüfen, und haben Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen sowie über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten zu führen. Eine angemessene Maßnahme ist die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des Paragraph 11, WiEReG;
    3. 3.Ziffer 3Bewertung und Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung;
    4. 4.Ziffer 4Einholung und Überprüfung von Informationen über die Herkunft der eingesetzten Mittel; solche Informationen können unter anderem die Berufs- bzw. Geschäftstätigkeit, das Einkommen bzw. das Geschäftsergebnis oder die allgemeinen Vermögensverhältnisse des Kunden und seiner wirtschaftlichen Eigentümer umfassen;
    5. 5.Ziffer 5Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers und des Treuhänders gemäß Abs. 3;Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers und des Treuhänders gemäß Absatz 3 ;,
    6. 6.Ziffer 6kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der Verpflichteten über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen;
    7. 7.Ziffer 7regelmäßige Überprüfung des Vorhandenseins sämtlicher aufgrund dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente sowie Aktualisierung dieser Informationen, Daten und Dokumente.
    Die Identität jeder Person, die angibt im Namen des Kunden handeln zu wollen (vertretungsbefugte natürliche Person) ist gemäß Z 1 festzustellen und zu überprüfen. Die Vertretungsbefugnis ist auf geeignete Art und Weise zu überprüfen. Der Kunde hat Änderungen der Vertretungsbefugnis während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben.Die Identität jeder Person, die angibt im Namen des Kunden handeln zu wollen (vertretungsbefugte natürliche Person) ist gemäß Ziffer eins, festzustellen und zu überprüfen. Die Vertretungsbefugnis ist auf geeignete Art und Weise zu überprüfen. Der Kunde hat Änderungen der Vertretungsbefugnis während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben.
  2. (2)Absatz 2Die Überprüfung der Identität gemäß Abs. 1 Z 1 hat beiDie Überprüfung der Identität gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat bei
    1. 1.Ziffer einseiner natürlichen Person durch die persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zu erfolgen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten; bei Reisedokumenten von Fremden muss die Unterschrift und das vollständige Geburtsdatum dann nicht im Reisedokument enthalten sein, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates entspricht. Von den Kriterien des amtlichen Lichtbildausweises können einzelne Kriterien entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts andere gleichwertige Kriterien eingeführt werden, wie beispielsweise biometrische Daten, die den entfallenen Kriterien in ihrer Legitimationswirkung zumindest gleichwertig sind. Das Kriterium der Ausstellung durch eine staatliche Behörde muss jedoch immer gegeben sein;
    2. 2.Ziffer 2einer juristischen Person anhand von beweiskräftigen Urkunden zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Jedenfalls zu überprüfen sind der aufrechte Bestand, der Name, die Rechtsform, die Vertretungsbefugnis und der Sitz der juristischen Person.
  3. (3)Absatz 3Die Verpflichteten haben den Kunden aufzufordern, Folgendes bekannt zu geben:
    1. 1.Ziffer einsob er die Geschäftsbeziehung (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder die gelegentliche Transaktion (§ 5 Abs. 1 Z 2) auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will undob er die Geschäftsbeziehung (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) oder die gelegentliche Transaktion (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,) auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will und
    2. 2.Ziffer 2die Identität seines oder seiner wirtschaftlichen Eigentümer.
    Der Kunde hat der Aufforderung zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben. Gibt der Kunde bekannt, dass er auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag handeln will (Z 1), so hat er dem Verpflichten auch die Identität des Treugebers nachzuweisen und die Verpflichteten haben die Identität des Treugebers festzustellen und zu überprüfen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 2 Z 1 und zwar ausschließlich bei physischer Anwesenheit des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung des Treuhänders durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen. Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Abs. 2 Z 1) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden (Abs. 2 Z 2). Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Verpflichteten abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte im Sinne § 13.Der Kunde hat der Aufforderung zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben. Gibt der Kunde bekannt, dass er auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag handeln will (Ziffer eins,), so hat er dem Verpflichten auch die Identität des Treugebers nachzuweisen und die Verpflichteten haben die Identität des Treugebers festzustellen und zu überprüfen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Absatz 2, Ziffer eins und zwar ausschließlich bei physischer Anwesenheit des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung des Treuhänders durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen. Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Absatz 2, Ziffer eins,) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden (Absatz 2, Ziffer 2,). Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Verpflichteten abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte im Sinne Paragraph 13,
  4. (4)Absatz 4Die persönliche Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises im Sinne Abs. 2 kann bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte durch Sicherungsmaßnahmen ersetzt werden. Den Verpflichteten müssen jedenfalls Name, Geburtsdatum und Adresse des Kunden, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sein. Als Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:Die persönliche Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises im Sinne Absatz 2, kann bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte durch Sicherungsmaßnahmen ersetzt werden. Den Verpflichteten müssen jedenfalls Name, Geburtsdatum und Adresse des Kunden, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sein. Als Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
    1. 1.Ziffer einsdie Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises im Rahmen eines videogestützten elektronischen Verfahrens (Online-Identifikation),
    2. 2.Ziffer 2ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren, das gesichert dieselbe Information wie mit der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zur Verfügung stellt (elektronischer Ausweis),
    3. 3.Ziffer 3die Abgabe der rechtsgeschäftliche Erklärung des Kunden in Form einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder die Zustellung der rechtsgeschäftlichen Erklärung des Verpflichteten mit eingeschriebener Postzustellung an diejenige Kundenadresse, die als Wohnsitz oder Sitz des Kunden angegeben worden ist, wenn zusätzlichdie Abgabe der rechtsgeschäftliche Erklärung des Kunden in Form einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3, Ziffer 12, der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder die Zustellung der rechtsgeschäftlichen Erklärung des Verpflichteten mit eingeschriebener Postzustellung an diejenige Kundenadresse, die als Wohnsitz oder Sitz des Kunden angegeben worden ist, wenn zusätzlich
      1. a)Litera abei juristischen Personen der Sitz zugleich der Sitz der zentralen Verwaltung ist, worüber der Kunde eine schriftliche Erklärung abzugeben hat,
      2. b)Litera beine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des Kunden oder seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs dem Verpflichteten vor dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegt, sofern nicht das Rechtsgeschäft elektronisch an Hand einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen wird und
      3. c)Litera cbei Kunden mit Sitz oder Wohnsitz in einem Drittland, eine schriftliche Bestätigung eines anderen Kreditinstitutes, mit dem der Kunde eine dauernde Geschäftsverbindung hat, vorliegt, dass die Identität des Kunde im Sinne dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft wurde und dass die dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Drittland, so muss dieses Drittland die Anforderungen gemäß § 13 Abs. 4 erfüllen. An Stelle einer Identifizierung und Bestätigung durch ein Kreditinstitut ist auch eine Identifizierung und schriftliche Bestätigung durch die österreichische Vertretungsbehörde im betreffenden Drittland oder einer anerkannten Beglaubigungsstelle zulässig,bei Kunden mit Sitz oder Wohnsitz in einem Drittland, eine schriftliche Bestätigung eines anderen Kreditinstitutes, mit dem der Kunde eine dauernde Geschäftsverbindung hat, vorliegt, dass die Identität des Kunde im Sinne dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft wurde und dass die dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Drittland, so muss dieses Drittland die Anforderungen gemäß Paragraph 13, Absatz 4, erfüllen. An Stelle einer Identifizierung und Bestätigung durch ein Kreditinstitut ist auch eine Identifizierung und schriftliche Bestätigung durch die österreichische Vertretungsbehörde im betreffenden Drittland oder einer anerkannten Beglaubigungsstelle zulässig,
      oder
    4. 4.Ziffer 4die erste Zahlung im Rahmen der Transaktionen über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 13 eröffnet wurde und ihnen Kopien von Dokumenten des Kunden vorliegen, aufgrund derer die Angaben des Kunden bzw. seiner vertretungsbefugten natürlichen Person glaubhaft nachvollzogen werden können. Anstelle dieser Kopien ist es ausreichend, wenn eine schriftliche Bestätigung des Kreditinstitutes vorliegt, über das die erste Zahlung abgewickelt werden soll, dass die Identität des Kunden im Sinne dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie (EU) 2015/849 festgestellt und überprüft wurde.die erste Zahlung im Rahmen der Transaktionen über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut im Sinne des Paragraph 13, eröffnet wurde und ihnen Kopien von Dokumenten des Kunden vorliegen, aufgrund derer die Angaben des Kunden bzw. seiner vertretungsbefugten natürlichen Person glaubhaft nachvollzogen werden können. Anstelle dieser Kopien ist es ausreichend, wenn eine schriftliche Bestätigung des Kreditinstitutes vorliegt, über das die erste Zahlung abgewickelt werden soll, dass die Identität des Kunden im Sinne dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie (EU) 2015/849 festgestellt und überprüft wurde.
    Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mit Verordnung festzulegen, welche Maßnahmen bei der Online-Identifikation zum Ausgleich des erhöhten Risikos erforderlich sind und dabei insbesondere Anforderungen an die Datensicherheit, Fälschungssicherheit und an jene Personen, die die Online-Identifikation durchführen festzulegen.
  5. (5)Absatz 5Die Verpflichteten können den Umfang der in Abs. 1 bis 3 genannten Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die in Anlage I aufgeführten Variablen zu berücksichtigen. Als Ergebnis dieser Bewertung ist jeder Kunde in eine Risikoklasse einzustufen. Die Verpflichteten müssen der FMA gegenüber nachweisen können, dass die von ihnen getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.Die Verpflichteten können den Umfang der in Absatz eins bis 3 genannten Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die in Anlage römisch eins aufgeführten Variablen zu berücksichtigen. Als Ergebnis dieser Bewertung ist jeder Kunde in eine Risikoklasse einzustufen. Die Verpflichteten müssen der FMA gegenüber nachweisen können, dass die von ihnen getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.

§ 7 FGG 2019 Zeitpunkt der Anwendung der Sorgfaltspflichten


  1. (1)Absatz einsDie Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden, des wirtschaftlichen Eigentümers, des Treugebers und des Treuhänders (§ 6 Abs. 1 Z 1, 2 und 5) und die Einholung und Überprüfung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung und über die Herkunft der eingesetzten Mittel (§ 6 Abs. 1 Z 3 und 4) hat vor Begründung einer Geschäftsbeziehung und vor Ausführung einer gelegentlichen Transaktion zu erfolgen. Die Feststellung und Überprüfung der Identität einer vertretungsbefugten natürlichen Person (§ 6 Abs. 1 Schlussteil) hat zu erfolgen, wenn sich diese auf ihre Vertretungsbefugnis beruft. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger gemäß § 1WiEReG haben die Verpflichteten einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 9 oder § 10 WiEReG als Nachweis der Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft, einem Trust, einer Stiftung, einer mit einer Stiftung vergleichbaren juristischen Person oder mit einer trustähnlichen Rechtsvereinbarung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland, die mit einem Rechtsträger im Sinne des § 1 WiEReG vergleichbar sind, haben die Verpflichteten einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug einzuholen, sofern dessen wirtschaftliche Eigentümer in einem den Anforderungen der Art. 30 oder 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechendem Register registriert werden müssen.Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden, des wirtschaftlichen Eigentümers, des Treugebers und des Treuhänders (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 5) und die Einholung und Überprüfung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung und über die Herkunft der eingesetzten Mittel (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) hat vor Begründung einer Geschäftsbeziehung und vor Ausführung einer gelegentlichen Transaktion zu erfolgen. Die Feststellung und Überprüfung der Identität einer vertretungsbefugten natürlichen Person (Paragraph 6, Absatz eins, Schlussteil) hat zu erfolgen, wenn sich diese auf ihre Vertretungsbefugnis beruft. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger gemäß Paragraph eins W, i, E, R, e, G, haben die Verpflichteten einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 10, WiEReG als Nachweis der Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft, einem Trust, einer Stiftung, einer mit einer Stiftung vergleichbaren juristischen Person oder mit einer trustähnlichen Rechtsvereinbarung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland, die mit einem Rechtsträger im Sinne des Paragraph eins, WiEReG vergleichbar sind, haben die Verpflichteten einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug einzuholen, sofern dessen wirtschaftliche Eigentümer in einem den Anforderungen der Artikel 30, oder 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechendem Register registriert werden müssen.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 können die Verpflichteten die Überprüfung der Identität des Kunden, des wirtschaftlichen Eigentümers und des Treugebers erst während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abschließen, wenn dies notwendig ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen und ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht. In diesem Fall werden die betreffenden Verfahren so bald wie möglich nach dem ersten Kontakt abgeschlossen.Abweichend von Absatz eins, können die Verpflichteten die Überprüfung der Identität des Kunden, des wirtschaftlichen Eigentümers und des Treugebers erst während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abschließen, wenn dies notwendig ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen und ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht. In diesem Fall werden die betreffenden Verfahren so bald wie möglich nach dem ersten Kontakt abgeschlossen.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 ist die Eröffnung eines Bankkontos – einschließlich Konten, über die Wertpapiertransaktionen vorgenommen werden können – bei einem Verpflichteten zulässig, sofern ausreichend sichergestellt ist, dass Transaktionen von dem Kunden oder für den Kunden erst vorgenommen werden, wenn die Sorgfaltspflichten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 vollständig erfüllt sind.Abweichend von Absatz eins, ist die Eröffnung eines Bankkontos – einschließlich Konten, über die Wertpapiertransaktionen vorgenommen werden können – bei einem Verpflichteten zulässig, sofern ausreichend sichergestellt ist, dass Transaktionen von dem Kunden oder für den Kunden erst vorgenommen werden, wenn die Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 vollständig erfüllt sind.
  4. (4)Absatz 4Bei Lebensversicherungsverträgen haben Versicherungsunternehmen neben den Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und wirtschaftlichen Eigentümern auch hinsichtlich der Begünstigten von Lebensversicherungsverträgen die folgenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsbei Begünstigten, deren Identität als namentlich genannte Person oder Rechtsvereinbarung festgestellt wurde, hält das Versicherungsunternehmen die Namen der betreffenden Personen fest;
    2. 2.Ziffer 2bei Begünstigten, die nach Merkmalen, Gattung oder auf andere Weise bestimmt werden, haben Versicherungsunternehmen ausreichende Informationen über diese Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung in der Lage sein werden, deren Identität festzustellen.
    Die Versicherungsunternehmen haben in den in Z 1 und 2 genannten Fällen die Identität der Begünstigten vor der Auszahlung zu überprüfen. Wird der Lebensversicherungsvertrag ganz oder teilweise von einen Dritten übernommen oder wird ein Anspruch aus diesem Vertrag ganz oder teilweise an einen Dritten abgetreten, so haben die über diese Übernahme oder Abtretung unterrichteten Versicherungsunternehmen die Identität des neuen Kunden bzw. des wirtschaftlichen Eigentümers zu dem Zeitpunkt festzustellen und zu überprüfen, zu dem die Ansprüche aus dem Vertrag an die natürliche oder juristische Person oder die Rechtsvereinbarung abgetreten werden oder von dieser übernommen werden.Die Versicherungsunternehmen haben in den in Ziffer eins und 2 genannten Fällen die Identität der Begünstigten vor der Auszahlung zu überprüfen. Wird der Lebensversicherungsvertrag ganz oder teilweise von einen Dritten übernommen oder wird ein Anspruch aus diesem Vertrag ganz oder teilweise an einen Dritten abgetreten, so haben die über diese Übernahme oder Abtretung unterrichteten Versicherungsunternehmen die Identität des neuen Kunden bzw. des wirtschaftlichen Eigentümers zu dem Zeitpunkt festzustellen und zu überprüfen, zu dem die Ansprüche aus dem Vertrag an die natürliche oder juristische Person oder die Rechtsvereinbarung abgetreten werden oder von dieser übernommen werden.
  5. (5)Absatz 5Wenn die Begünstigten von Trusts oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen nach besonderen Merkmalen oder nach der Gattung bestimmt werden, haben die Verpflichteten ausreichende Informationen über die Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Begünstigter seine erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage sein werden, die Identität des Begünstigten festzustellen. Die Identität der Begünstigten ist jedenfalls vor der Auszahlung zu überprüfen.
  6. (6)Absatz 6Die Verpflichteten haben die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht nur auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage anzuwenden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern oder wenn der Verpflichtete rechtlich verpflichtet ist, den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen, oder wenn der Verpflichtete gemäß der Richtlinie 2011/16/EU des Rates dazu verpflichtet ist.
  7. (7)Absatz 7Wenn die Verpflichteten ihren Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden, mit Ausnahme von § 6 Abs. 1 Z 6 und 7 nicht nachkommen oder nachkommen können, dürfen sie keine Transaktion über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen ausführen. Zudem müssen sie eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung beenden. Versicherungsunternehmen dürfen bei Lebensversicherungsverträgen keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktion durchführen, wenn sie ihren Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden oder einem Begünstigten nicht nachkommen oder nachkommen können. Betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen dürfen keine Transaktion durchführen, wenn sie ihren Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden nicht nachkommen oder nachkommen können. In Fällen des § 6 Abs. 1 Z 6 kann eine Transaktion bis zum Abschluss der erforderlichen Prüfschritte aufgehalten werden. In allen Fällen haben die Verpflichteten in Erwägung zu ziehen, in Bezug auf den Kunden eine Verdachtsmeldung gemäß § 16 an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten.Wenn die Verpflichteten ihren Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden, mit Ausnahme von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 nicht nachkommen oder nachkommen können, dürfen sie keine Transaktion über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen ausführen. Zudem müssen sie eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung beenden. Versicherungsunternehmen dürfen bei Lebensversicherungsverträgen keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktion durchführen, wenn sie ihren Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden oder einem Begünstigten nicht nachkommen oder nachkommen können. Betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen dürfen keine Transaktion durchführen, wenn sie ihren Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden nicht nachkommen oder nachkommen können. In Fällen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, kann eine Transaktion bis zum Abschluss der erforderlichen Prüfschritte aufgehalten werden. In allen Fällen haben die Verpflichteten in Erwägung zu ziehen, in Bezug auf den Kunden eine Verdachtsmeldung gemäß Paragraph 16, an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten.
  8. (8)Absatz 8Die Entgegennahme und der Erwerb von Wertpapieren für
    1. 1.Ziffer einsWertpapierkonten (§ 11 Depotgesetz) undWertpapierkonten (Paragraph 11, Depotgesetz) und
    2. 2.Ziffer 2Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 Depotgesetz,Geschäftsbeziehungen gemäß Paragraph 12, Depotgesetz,
    die vor dem 1. August 1996 eröffnet oder eingegangen worden sind, sind nur dann zulässig, wenn zuvor die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß § 6 angewandt worden sind. Die Veräußerung von Wertpapieren und die Auszahlung von Guthaben und Erträgen von Wertpapierkonten (§ 11 Depotgesetz) und aus Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 Depotgesetz darf nur dann erfolgen, wenn zuvor die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß § 6 angewandt worden sind.die vor dem 1. August 1996 eröffnet oder eingegangen worden sind, sind nur dann zulässig, wenn zuvor die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Paragraph 6, angewandt worden sind. Die Veräußerung von Wertpapieren und die Auszahlung von Guthaben und Erträgen von Wertpapierkonten (Paragraph 11, Depotgesetz) und aus Geschäftsbeziehungen gemäß Paragraph 12, Depotgesetz darf nur dann erfolgen, wenn zuvor die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Paragraph 6, angewandt worden sind.
  9. (9)Absatz 9Auf bestehende Sparkonten gemäß § 31 BWG dürfen, sofern die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß § 6 noch nicht angewandt worden sind, weder Einzahlungen geleistet noch entgegengenommen werden oder Beträge aus Überweisungen auf solche Sparkonten gutgeschrieben werden.Auf bestehende Sparkonten gemäß Paragraph 31, BWG dürfen, sofern die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Paragraph 6, noch nicht angewandt worden sind, weder Einzahlungen geleistet noch entgegengenommen werden oder Beträge aus Überweisungen auf solche Sparkonten gutgeschrieben werden.
  10. (10)Absatz 10Sparkonten, bei denen die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß § 6 noch nicht angewandt worden sind, sind als besonders gekennzeichnete Konten zu führen. Ein- und Auszahlungen auf und von diesen Konten dürfen erst durchgeführt und Überweisungen erst gutgeschrieben werden, wenn die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß § 6 angewandt worden sind.Sparkonten, bei denen die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Paragraph 6, noch nicht angewandt worden sind, sind als besonders gekennzeichnete Konten zu führen. Ein- und Auszahlungen auf und von diesen Konten dürfen erst durchgeführt und Überweisungen erst gutgeschrieben werden, wenn die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Paragraph 6, angewandt worden sind.
  11. (11)Absatz 11Bestehende anonyme Schließfächer dürfen, sofern die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß § 6 noch nicht angewandt worden sind, nicht verwendet werden und sind als besonders gekennzeichnet zu führen. Diese dürfen erst in irgendeiner Weise verwendet werden, wenn die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß § 6 angewandt worden sind.Bestehende anonyme Schließfächer dürfen, sofern die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Paragraph 6, noch nicht angewandt worden sind, nicht verwendet werden und sind als besonders gekennzeichnet zu führen. Diese dürfen erst in irgendeiner Weise verwendet werden, wenn die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Paragraph 6, angewandt worden sind.

§ 7a FGG 2019 Transaktionsmonitoring unter Verwendung eines auf künstlicher Intelligenz basierenden Ansatzes


  1. (1)Absatz einsDas aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu implementierende Transaktionsmonitoring kann unter Verwendung eines auf künstlicher Intelligenz oder anderen fortschrittlichen Technologien basierenden Ansatzes durchgeführt oder ergänzt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 eingehalten werden.Das aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu implementierende Transaktionsmonitoring kann unter Verwendung eines auf künstlicher Intelligenz oder anderen fortschrittlichen Technologien basierenden Ansatzes durchgeführt oder ergänzt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, eingehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Die Verwendung eines Ansatzes gemäß Abs. 1 ist entsprechend § 6 Abs. 1 Z 6 zulässig, wennDie Verwendung eines Ansatzes gemäß Absatz eins, ist entsprechend Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Funktionsweise des Ansatzes gemäß Abs. 1 so entwickelt und umgesetzt wird, dass dieser auf Basis der verwendeten Szenarien, Parameter, Schwellenwerte und anderen Mechanismen die Anforderungen des § 6 Abs. 1 Z 6 und § 9 Abs. 3 risikobasiert unter Berücksichtigung der jeweiligen Risikoanalyse auf Unternehmensebene (§ 4) sowie auf Kundenebene (§ 6 Abs. 5) erfüllt,die Funktionsweise des Ansatzes gemäß Absatz eins, so entwickelt und umgesetzt wird, dass dieser auf Basis der verwendeten Szenarien, Parameter, Schwellenwerte und anderen Mechanismen die Anforderungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 9, Absatz 3, risikobasiert unter Berücksichtigung der jeweiligen Risikoanalyse auf Unternehmensebene (Paragraph 4,) sowie auf Kundenebene (Paragraph 6, Absatz 5,) erfüllt,
    2. 2.Ziffer 2der Ansatz gemäß Abs. 1 auf aktuellem Stand gehalten und anlassbezogen aktualisiert und auf Basis der Informationen, erstatteten Rückmeldungen der Geldwäschemeldestelle und Daten gemäß § 16 Abs. 4 und Abs. 6 angepasst wird undder Ansatz gemäß Absatz eins, auf aktuellem Stand gehalten und anlassbezogen aktualisiert und auf Basis der Informationen, erstatteten Rückmeldungen der Geldwäschemeldestelle und Daten gemäß Paragraph 16, Absatz 4 und Absatz 6, angepasst wird und
    3. 3.Ziffer 3die Entwicklung und die Umsetzung der Funktionsweise des Ansatzes gemäß Abs. 1 hinreichend dokumentiert ist, damit die Funktionsweise nachvollzogen und der FMA gegenüber entsprechend belegt werden kann.die Entwicklung und die Umsetzung der Funktionsweise des Ansatzes gemäß Absatz eins, hinreichend dokumentiert ist, damit die Funktionsweise nachvollzogen und der FMA gegenüber entsprechend belegt werden kann.
  3. (3)Absatz 3Bei der Entwicklung und Durchführung des Transaktionsmonitorings dürfen von Verpflichteten für die Zwecke dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten und Daten aus öffentlich verfügbaren Datenquellen automationsunterstützt verarbeitet werden, soweit dies für die Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung angemessen und erforderlich ist.

§ 8 FGG 2019 Vereinfachte Sorgfaltspflichten


  1. (1)Absatz einsWenn ein Verpflichteter aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 4) feststellt, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, so kann er vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage II dargelegten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.Wenn ein Verpflichteter aufgrund seiner Risikoanalyse (Paragraph 4,) feststellt, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, so kann er vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage römisch II dargelegten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Bevor die Verpflichteten vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden anwenden, haben sie sich zu vergewissern, dass die konkrete Geschäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit einem geringen Risiko verbunden ist. Insbesondere dürfen sie nicht von einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist.
  3. (3)Absatz 3Auch in jenen Bereichen, in denen die Verpflichteten vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden, haben sie die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
  4. (4)Absatz 4Die Verpflichteten haben ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.
  5. (5)Absatz 5Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen Bereichen ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn dies in der nationalen Risikoanalyse (§ 3) festgestellt wurde oder die FMA selbst das Vorliegen eines geringen Risikos unter Berücksichtigung von Abs. 1 zweiter Satz festgestellt hat. In einer Verordnung gemäß diesem Absatz hat die FMA soweit erforderlich den konkreten Umfang der vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden festzulegen.Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen Bereichen ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn dies in der nationalen Risikoanalyse (Paragraph 3,) festgestellt wurde oder die FMA selbst das Vorliegen eines geringen Risikos unter Berücksichtigung von Absatz eins, zweiter Satz festgestellt hat. In einer Verordnung gemäß diesem Absatz hat die FMA soweit erforderlich den konkreten Umfang der vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden festzulegen.
  6. (6)Absatz 6Die Verordnung (EU) 2023/1113 findet keine Anwendung auf Inlandsgeldtransfers auf ein Konto eines Begünstigten, auf das Zahlungen für die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen vorgenommen werden können, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten den Verpflichtungen der Richtlinie (EU) 2015/849 unterliegt,
    2. 2.Ziffer 2der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten in der Lage ist, anhand einer kundenbezogenen Referenznummer über den Begünstigten den Geldtransfer bis zu der natürlichen oder juristischen Person zurückzuverfolgen, die mit dem Begünstigten eine Vereinbarung über die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen getroffen hat, und
    3. 3.Ziffer 3der überwiesene Betrag 1 000 Euro oder weniger beträgt.

§ 9 FGG 2019 Verstärkte Sorgfaltspflichten


  1. (1)Absatz einsIn den in § 9a bis § 12 genannten Fällen, sowie wenn ein Verpflichteter aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 4) oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, hat er verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zur angemessenen Steuerung und Minderung dieser Risiken anzuwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage III dargelegten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen.In den in Paragraph 9 a bis Paragraph 12, genannten Fällen, sowie wenn ein Verpflichteter aufgrund seiner Risikoanalyse (Paragraph 4,) oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, hat er verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zur angemessenen Steuerung und Minderung dieser Risiken anzuwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage römisch III dargelegten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Wenn Verpflichtete über Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen mit Sitz in Drittländern mit hohem Risiko verfügen, müssen sie in diesen nicht automatisch verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, wenn sich diese Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren (§ 24) halten. Diesfalls haben die Verpflichteten auf risikoorientierter Grundlage zu beurteilen, ob die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten erforderlich ist.Wenn Verpflichtete über Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen mit Sitz in Drittländern mit hohem Risiko verfügen, müssen sie in diesen nicht automatisch verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, wenn sich diese Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren (Paragraph 24,) halten. Diesfalls haben die Verpflichteten auf risikoorientierter Grundlage zu beurteilen, ob die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Die Verpflichteten haben, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist, Hintergrund und Zweck aller Transaktionen zu untersuchen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einses handelt sich um komplexe Transaktionen;
    2. 2.Ziffer 2die Transaktionen sind ungewöhnlich groß;
    3. 3.Ziffer 3die Transaktionen folgen einem ungewöhnlichen Transaktionsmuster;
    4. 4.Ziffer 4die Transaktionen haben keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck.
    Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, haben die Verpflichteten insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung zu verstärken.
  4. (4)Absatz 4Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen Bereichen, neben den in diesem Bundesgesetz genannten, ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn dies in der nationalen Risikoanalyse (§ 3) festgestellt wurde oder die FMA selbst das Vorliegen eines erhöhten Risikos unter Berücksichtigung von Abs. 1 zweiter Satz festgestellt hat. In einer Verordnung gemäß diesem Absatz hat die FMA soweit erforderlich den konkreten Umfang der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden festzulegen.Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen Bereichen, neben den in diesem Bundesgesetz genannten, ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn dies in der nationalen Risikoanalyse (Paragraph 3,) festgestellt wurde oder die FMA selbst das Vorliegen eines erhöhten Risikos unter Berücksichtigung von Absatz eins, zweiter Satz festgestellt hat. In einer Verordnung gemäß diesem Absatz hat die FMA soweit erforderlich den konkreten Umfang der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden festzulegen.

§ 9a FGG 2019 Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Drittländern mit hohem Risiko


  1. (1)Absatz einsIn Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, haben die Verpflichteten jedenfalls die folgenden verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsEinholung und angemessene Überprüfung zusätzlicher Informationen über den Kunden und seine wirtschaftlichen Eigentümer;
    2. 2.Ziffer 2Einholung zusätzlicher Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung;
    3. 3.Ziffer 3Einholung von zusätzlichen Informationen für die Überprüfung der Herkunft der eingesetzten Mittel und Einholung von zusätzlichen Informationen über die Vermögensverhältnisse des Kunden und seiner wirtschaftlichen Eigentümer;
    4. 4.Ziffer 4Einholung von Informationen über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen;
    5. 5.Ziffer 5Einholung der Zustimmung ihrer Führungsebene, bevor sie Geschäftsbeziehungen zu diesen Kunden aufnehmen oder fortführen und
    6. 6.Ziffer 6verstärkte kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung durch eine weitere Erhöhung der Häufigkeit und der Intervalle der Kontrollen und durch die zusätzliche Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen.
  2. (2)Absatz 2Zusätzlich zu den in Abs. 1 vorgesehenen verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen kann die FMA mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, mit Verordnung im Einklang mit den internationalen Pflichten der Union eine oder mehrere zusätzliche risikomindernde Maßnahmen hinsichtlich aller oder bestimmter Drittländer mit hohem Risiko anordnen. Diese Maßnahmen haben aus einem oder mehreren der folgenden Elemente zu bestehen:Zusätzlich zu den in Absatz eins, vorgesehenen verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen kann die FMA mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, mit Verordnung im Einklang mit den internationalen Pflichten der Union eine oder mehrere zusätzliche risikomindernde Maßnahmen hinsichtlich aller oder bestimmter Drittländer mit hohem Risiko anordnen. Diese Maßnahmen haben aus einem oder mehreren der folgenden Elemente zu bestehen:
    1. 1.Ziffer einsder Anwendung zusätzlicher verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen;
    2. 2.Ziffer 2der Einführung verstärkter relevanter Meldemechanismen oder einer systematischen Meldepflicht für Finanztransaktionen;
    3. 3.Ziffer 3der Beschränkung der geschäftlichen Beziehungen oder Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus Drittländern mit hohem Risiko.
  3. (3)Absatz 3Im Umgang mit Drittländern mit hohem Risiko kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung gegebenenfalls zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Maßnahmen und im Einklang mit den internationalen Pflichten der Union eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in Bezug auf alle oder bestimmte Drittländer mit hohem Risiko anordnen:Im Umgang mit Drittländern mit hohem Risiko kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung gegebenenfalls zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Maßnahmen und im Einklang mit den internationalen Pflichten der Union eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in Bezug auf alle oder bestimmte Drittländer mit hohem Risiko anordnen:
    1. 1.Ziffer einsVerwehrung der Gründung von Tochterunternehmen, Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen von Verpflichteten aus dem betreffenden Drittland oder anderweitige Berücksichtigung der Tatsache, dass der betreffende Verpflichtete aus einem Drittland mit hohem Risiko stammt;
    2. 2.Ziffer 2Einführung des für Verpflichtete geltenden Verbots der Gründung von Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen in dem betreffenden Drittland oder anderweitige Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die betreffende Zweigstelle bzw. Zweigniederlassung beziehungsweise die betreffende Repräsentanz in einem Drittland mit hohem Risiko befinden würde;
    3. 3.Ziffer 3Einführung einer verstärkten Überprüfung von Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen von Verpflichteten in dem betreffenden Drittland durch die FMA oder Einführung einer Verpflichtung eine verstärkte externe Überprüfung vorzusehen;
    4. 4.Ziffer 4Einführung verschärfter Anforderungen in Bezug auf die Jahresabschlussprüfung von in dem betreffenden Land befindlichen Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen von Finanzgruppen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz im Inland hat;
    5. 5.Ziffer 5Einführung der für Kredit- und Finanzinstitute geltenden Pflicht, Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten in dem betreffenden Drittland zu überprüfen und zu ändern oder erforderlichenfalls zu beenden.
  4. (4)Absatz 4Die FMA und der Bundesminister für Finanzen haben beim Erlass oder bei der Anwendung der in den Abs. 2 und 3 genannten Maßnahmen gegebenenfalls einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen oder von Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken gebührend zu berücksichtigen.Die FMA und der Bundesminister für Finanzen haben beim Erlass oder bei der Anwendung der in den Absatz 2 und 3 genannten Maßnahmen gegebenenfalls einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen oder von Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken gebührend zu berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen unterrichtet die Europäische Kommission vor dem Erlass einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder 3.Der Bundesminister für Finanzen unterrichtet die Europäische Kommission vor dem Erlass einer Verordnung gemäß Absatz 2, oder 3.

§ 10 FGG 2019 Korrespondenzbankbeziehungen


  1. (1)Absatz einsBei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen die die Ausführung von Zahlungen mit einem Respondenzinstitut mit Sitz in einem Drittland umfassen, haben Kredit- und Finanzinstitute zusätzlich zu den in § 6 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden bei Aufnahme einer GeschäftsbeziehungBei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen die die Ausführung von Zahlungen mit einem Respondenzinstitut mit Sitz in einem Drittland umfassen, haben Kredit- und Finanzinstitute zusätzlich zu den in Paragraph 6, festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung
    1. 1.Ziffer einsausreichende Informationen über ein Respondenzinstitut zu sammeln, um die Art seiner Geschäftstätigkeit in vollem Umfang zu verstehen und sich auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen von seinem Ruf und der Qualität der Beaufsichtigung überzeugen zu können,
    2. 2.Ziffer 2sich von der Angemessenheit der Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu überzeugen, die das Respondenzinstitut vornimmt,
    3. 3.Ziffer 3die Zustimmung der Führungsebene einzuholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen,
    4. 4.Ziffer 4die jeweiligen Verantwortlichkeiten eines jeden Instituts zu dokumentieren und
    5. 5.Ziffer 5sich im Falle von Durchlaufkonten („payable-through accounts“) zu vergewissern, dass das Respondenzinstitut die Identität der Kunden, die direkten Zugang zu den Konten des Respondenzinstituts haben, überprüft hat und diese Kunden ferner einer kontinuierlichen Überwachung unterzogen sind; sowie dass das Respondenzinstitut in der Lage ist, dem Verpflichteten auf dessen Ersuchen entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen, in deren Rahmen Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Z 16 der Verordnung (EU) 2023/1114, mit Ausnahme der Beratung zu Kryptowerten gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114, mit einer Respondenzeinrichtung ausgeführt werden, die nicht in der Union ansässig ist und vergleichbare Dienstleistungen, einschließlich Kryptowertetransfers, erbringt, sind Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen – abweichend von § 10 Abs. 1 und über die in § 6 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden hinaus – bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einer solchen Einrichtung dazu verpflichtet,Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen, in deren Rahmen Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, der Verordnung (EU) 2023/1114, mit Ausnahme der Beratung zu Kryptowerten gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114, mit einer Respondenzeinrichtung ausgeführt werden, die nicht in der Union ansässig ist und vergleichbare Dienstleistungen, einschließlich Kryptowertetransfers, erbringt, sind Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen – abweichend von Paragraph 10, Absatz eins und über die in Paragraph 6, festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden hinaus – bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einer solchen Einrichtung dazu verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsfestzustellen, ob die Respondenzeinrichtung zugelassen oder eingetragen ist;
    2. 2.Ziffer 2ausreichende Informationen über die Respondenzeinrichtung zu sammeln, um die Art ihrer Geschäftstätigkeit in vollem Umfang verstehen und auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen ihren Ruf und die Qualität der Beaufsichtigung bewerten zu können;
    3. 3.Ziffer 3die Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu bewerten, die die Respondenzeinrichtung vornimmt;
    4. 4.Ziffer 4die Zustimmung ihrer Führungsebene einzuholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen;
    5. 5.Ziffer 5die jeweiligen Verantwortlichkeiten einer jeden Partei der Korrespondenzbankbeziehung zu dokumentieren;
    6. 6.Ziffer 6sich im Falle von Durchlaufkonten für Kryptowerte („payable-through crypto-asset accounts“) zu vergewissern, dass die Respondenzeinrichtung die Identität der Kunden, die direkten Zugang zu Konten der Korrespondenzeinrichtung haben, überprüft hat und ihre Sorgfaltspflichten gegenüber diesen Kunden kontinuierlich erfüllt hat und dass sie in der Lage ist, der Korrespondenzeinrichtung auf deren Ersuchen entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Wenn Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beschließen, Korrespondenzbankbeziehungen mit Rücksicht auf ihre Strategien für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu beenden, dokumentieren und protokollieren sie diese Entscheidung.
  4. (4)Absatz 4Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aktualisieren die Informationen zu Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Korrespondenzbankbeziehung regelmäßig sowie bei Auftreten neuer Risiken in Bezug auf die Respondenzeinrichtung.
  5. (5)Absatz 5Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen berücksichtigen die in Abs. 2 bis 4 genannten Informationen, wenn sie auf risikoorientierter Grundlage die geeigneten Maßnahmen festlegen, die zur Minderung der in Verbindung mit der Respondenzeinrichtung bestehenden Risiken zu ergreifen sind.Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen berücksichtigen die in Absatz 2 bis 4 genannten Informationen, wenn sie auf risikoorientierter Grundlage die geeigneten Maßnahmen festlegen, die zur Minderung der in Verbindung mit der Respondenzeinrichtung bestehenden Risiken zu ergreifen sind.

§ 11 FGG 2019 Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen


  1. (1)Absatz einsDie Verpflichteten haben zusätzlich zu den in § 6 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber KundenDie Verpflichteten haben zusätzlich zu den in Paragraph 6, festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
    1. 1.Ziffer einsüber angemessene Risikomanagementsysteme, einschließlich risikobasierter Verfahren, zu verfügen, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Kunden, dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden oder dem Treugeber des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt und diese Verfahren vor Begründung der Geschäftsbeziehung sowie in angemessenen regelmäßigen Abständen während aufrechter Geschäftsbeziehung anzuwenden.
    2. 2.Ziffer 2im Falle von Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen
      1. a)Litera adie Zustimmung ihrer Führungsebene einzuholen, bevor sie Geschäftsbeziehungen zu diesen Personen aufnehmen oder fortführen,
      2. b)Litera bangemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit diesen Personen eingesetzt werden, zu bestimmen und
      3. c)Litera cdie Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.
    Wenn die wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden gemäß § 2 Z 1 lit. b sublit. cc WiEReG ermittelt wurden, ist Z 2 im Falle von inländischen politisch exponierten Personen nicht anzuwenden, wenn keine Risikofaktoren vorliegen, die ein erhöhtes Risiko indizieren.Wenn die wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, c, c, WiEReG ermittelt wurden, ist Ziffer 2, im Falle von inländischen politisch exponierten Personen nicht anzuwenden, wenn keine Risikofaktoren vorliegen, die ein erhöhtes Risiko indizieren.
  2. (2)Absatz 2Versicherungsunternehmen haben angemessene Maßnahmen zu treffen, um zu bestimmen, ob es sich bei dem Begünstigten aus einem Lebensversicherungsvertrag und/oder, sofern erforderlich, bei dem wirtschaftlichen Eigentümer des Begünstigten um eine politisch exponierte Personen handelt. Diese Maßnahmen sind spätestens vor der Auszahlung oder zum Zeitpunkt der vollständigen oder teilweisen Abtretung des Lebensversicherungsvertrages zu treffen. Falls erhöhte Risiken ermittelt wurden, haben die Verpflichteten zusätzlich zu den in § 6 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber KundenVersicherungsunternehmen haben angemessene Maßnahmen zu treffen, um zu bestimmen, ob es sich bei dem Begünstigten aus einem Lebensversicherungsvertrag und/oder, sofern erforderlich, bei dem wirtschaftlichen Eigentümer des Begünstigten um eine politisch exponierte Personen handelt. Diese Maßnahmen sind spätestens vor der Auszahlung oder zum Zeitpunkt der vollständigen oder teilweisen Abtretung des Lebensversicherungsvertrages zu treffen. Falls erhöhte Risiken ermittelt wurden, haben die Verpflichteten zusätzlich zu den in Paragraph 6, festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
    1. 1.Ziffer einsihre Führungsebene vor der Auszahlung zu unterrichten und
    2. 2.Ziffer 2die gesamte Geschäftsbeziehung zu dem Versicherungsnehmer einer verstärkten Überprüfung zu unterziehen.
  3. (3)Absatz 3Wenn eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt in einem Mitgliedstaat oder Drittland oder mit einem wichtigen öffentlichen Amt bei einer internationalen Organisation betraut ist, so haben die Verpflichteten für mindestens zwölf Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Person kein Risiko mehr darstellt, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist.
  4. (4)Absatz 4Die in diesem Paragraphen genannten Maßnahmen gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.

§ 11a FGG 2019 Transaktionen in Verbindung mit selbst gehosteten Adressen


  1. (1)Absatz einsAnbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen haben das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, das mit an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Kryptowertetransfers verbunden ist. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verfügen diesbezüglich über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind zur Anwendung von Risikominderungsmaßnahmen, die den ermittelten Risiken entsprechen, verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2Die Risikominderungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 umfassen mindestens eine der folgenden Maßnahmen:Die Risikominderungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, umfassen mindestens eine der folgenden Maßnahmen:
    1. 1.Ziffer einsdas Ergreifen risikobasierter Maßnahmen zur Ermittlung und Überprüfung der Identität des Originators oder des Begünstigten eines an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Transfers, oder des wirtschaftlichen Eigentümers des betreffenden Originators oder Begünstigten, auch durch Heranziehung Dritter;
    2. 2.Ziffer 2die Anforderung zusätzlicher Angaben zu Ursprung und Ziel der transferierten Kryptowerte;
    3. 3.Ziffer 3eine verstärkte dauerhafte Überwachung der betreffenden Transaktionen;
    4. 4.Ziffer 4andere Maßnahmen zur Minderung und Beherrschung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie des Risikos der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen und gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung.

§ 12 FGG 2019 Unzulässige Geschäftsbeziehungen und Maßnahmen bei Nicht-Kooperationsstaaten


  1. (1)Absatz einsDie Verpflichteten haben die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft zu unterlassen und haben angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass sie keine Korrespondenzbankbeziehung mit einem Kredit- oder Finanzinstitut eingehen oder fortführen, das bekanntermaßen zulässt, dass seine Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden.
  2. (2)Absatz 2Den Verpflichteten ist jedenfalls das Führen anonymer Konten, anonymer Sparbücher oder anonymer Schließfächer untersagt; § 7 Abs. 8 bis 11 ist entsprechend anzuwenden.Den Verpflichteten ist jedenfalls das Führen anonymer Konten, anonymer Sparbücher oder anonymer Schließfächer untersagt; Paragraph 7, Absatz 8 bis 11 ist entsprechend anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung jene Staaten als Nicht-Kooperationsstaaten zu bezeichnen, die auf ihrem Territorium oder in ihrem sonstigen Hoheitsbereich nicht die nach internationalen Standards erforderlichen Maßnahmen gegen Geldwäscherei ergreifen. Eine Verletzung internationaler Standards ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Rat der Europäischen Union oder die Financial Action Task Force on Money Laundering entsprechende Beschlüsse gefasst haben.
  4. (4)Absatz 4Im Zusammenhang mit Nicht-Kooperationsstaaten gelten folgende Bestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsPersonen mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat gelten, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, jedenfalls als Personen, welche den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung eines Verpflichteten zu stellenden Ansprüchen nicht genügen.
    2. 2.Ziffer 2Eine Konzession darf an einen Verpflichteten nicht erteilt werden, wenn eine oder mehrere Personen, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Antragsteller halten, ihren Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat haben, es sei denn, der Antragsteller beweist, dass der Verpflichtete nicht zu Zwecken der Geldwäsche benutzt wird und keine Geschäfte entgegen völkerrechtlich verbindlichen Entscheidungen der Vereinten Nationen tätigt.
    3. 3.Ziffer 3Die FMA hat den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung durch Personen mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat an einem Verpflichteten zu untersagen.
    4. 4.Ziffer 4Die Feststellung der Identität eines Kunden mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat darf ausschließlich dadurch erfolgen, dass der Kunde persönlich beim Verpflichteten erscheint und sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis im Original ausweist, wobei diese Erfordernisse bei Geschäften auf fremde Rechnung sowohl für den Treuhänder als auch für den Treugeber gelten; die Verpflichteten haben von den Lichtbildausweisen Kopien herzustellen und gemäß § 21 aufzubewahren.Die Feststellung der Identität eines Kunden mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat darf ausschließlich dadurch erfolgen, dass der Kunde persönlich beim Verpflichteten erscheint und sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis im Original ausweist, wobei diese Erfordernisse bei Geschäften auf fremde Rechnung sowohl für den Treuhänder als auch für den Treugeber gelten; die Verpflichteten haben von den Lichtbildausweisen Kopien herzustellen und gemäß Paragraph 21, aufzubewahren.
    5. 5.Ziffer 5Alle Transaktionen,
      1. a)Litera aderen Auftraggeber oder Empfänger eine Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat ist, oder
      2. b)Litera bdie auf ein Konto oder von einem Konto bei einem ausländischen Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in einem Nicht-Kooperationsstaat getätigt werden,
      sind, sofern der Betrag sich auf mindestens 100 000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, von Kredit- und Finanzinstituten unverzüglich der Geldwäschemeldestelle zu melden; § 16 ist anzuwenden. Die Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag zu Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Meldung zu erstatten, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens 100 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt.sind, sofern der Betrag sich auf mindestens 100 000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, von Kredit- und Finanzinstituten unverzüglich der Geldwäschemeldestelle zu melden; Paragraph 16, ist anzuwenden. Die Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag zu Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Meldung zu erstatten, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens 100 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt.

§ 13 FGG 2019 Zulässigkeit der Ausführung durch Dritte


  1. (1)Absatz einsDie Verpflichteten können zur Erfüllung der in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf Dritte zurückgreifen, soweit ihnen nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch bei dem Verpflichteten, der auf den Dritten zurückgreift.Die Verpflichteten können zur Erfüllung der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 7 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf Dritte zurückgreifen, soweit ihnen nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch bei dem Verpflichteten, der auf den Dritten zurückgreift.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichteten haben bei dem Dritten, auf den sie zurückgreifen, die notwendigen Informationen zu den in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden unverzüglich einzuholen. Sie haben weiters angemessene Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass der Dritte ihnen unverzüglich auf ihr Ersuchen Kopien der bei der Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten verwendeten Unterlagen sowie anderer maßgeblicher Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers weiterleiten kann. Dies umfasst auch elektronische Mittel für die Identitätsfeststellung und Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie andere sichere Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe des § 6 Abs. 4.Die Verpflichteten haben bei dem Dritten, auf den sie zurückgreifen, die notwendigen Informationen zu den in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 7 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden unverzüglich einzuholen. Sie haben weiters angemessene Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass der Dritte ihnen unverzüglich auf ihr Ersuchen Kopien der bei der Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten verwendeten Unterlagen sowie anderer maßgeblicher Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers weiterleiten kann. Dies umfasst auch elektronische Mittel für die Identitätsfeststellung und Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie andere sichere Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 4,
  3. (3)Absatz 3Als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten Kredit- und Finanzinstitute mit Sitz im Inland, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22 BWG) verfügen, die in Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Personen und Versicherungsvermittler gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 4 GewO 1994 mit Sitz im Inland.Als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten Kredit- und Finanzinstitute mit Sitz im Inland, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22, BWG) verfügen, die in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Personen und Versicherungsvermittler gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 mit Sitz im Inland.
  4. (4)Absatz 4Als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten auch Kredit- und Finanzinstitute gemäß Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts verfügen, und die in Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Personen jeweils mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat und diesen entsprechende Verpflichtete mit Sitz in einem DrittlandAls Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten auch Kredit- und Finanzinstitute gemäß Artikel 3, Ziffer eins und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts verfügen, und die in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Personen jeweils mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat und diesen entsprechende Verpflichtete mit Sitz in einem Drittland
    1. 1.Ziffer einsderen Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten den in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten entsprechen und
    2. 2.Ziffer 2sie einer Aufsicht in Bezug auf die Einhaltung dieser Anforderungen unterliegen, die dem 2. Abschnitt des Kapitel VI der Richtlinie (EU) 2015/849 entspricht.sie einer Aufsicht in Bezug auf die Einhaltung dieser Anforderungen unterliegen, die dem 2. Abschnitt des Kapitel römisch VI der Richtlinie (EU) 2015/849 entspricht.
    Auf Dritte, die in Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind, dürfen Verpflichtete nicht zurückgreifen. Dies gilt nicht für Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von Dritten mit Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat und deren Tochterunternehmen, wenn sich diese Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren halten.

§ 14 FGG 2019 Ausführung durch Dritte bei Gruppen


§ 14.Paragraph 14,

Die Anforderungen gemäß § 13 können durch die Umsetzung eines Gruppenprogramms (gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren gemäß § 24) erfüllt werden, bei dem alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die Anforderungen gemäß Paragraph 13, können durch die Umsetzung eines Gruppenprogramms (gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren gemäß Paragraph 24,) erfüllt werden, bei dem alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1.Ziffer einsder Verpflichtete zieht Informationen eines Dritten heran, der derselben Gruppe angehört;
  2. 2.Ziffer 2die in dieser Gruppe angewandten Sorgfaltspflichten, Aufbewahrungsvorschriften und Programme zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stehen mit diesem Bundesgesetz bzw. der Richtlinie (EU) 2015/849 oder gleichwertigen Vorschriften in Einklang;
  3. 3.Ziffer 3die effektive Umsetzung der unter Z 2 genannten Anforderungen wird auf Gruppenebene von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder des Drittlandes beaufsichtigt.die effektive Umsetzung der unter Ziffer 2, genannten Anforderungen wird auf Gruppenebene von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder des Drittlandes beaufsichtigt.

§ 15 FGG 2019 Auslagerungen und Vertretungsverhältnisse


§ 15.Paragraph 15,

Dieser Abschnitt gilt nicht für Auslagerungs- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage eines Vertrages der Auslagerungsdienstleister oder Vertreter als Teil des Verpflichteten anzusehen ist.

§ 16 FGG 2019 Meldungen an die Geldwäschemeldestelle


  1. (1)Absatz einsDie Verpflichteten haben unverzüglich von sich aus mittels einer Verdachtsmeldung die Geldwäschemeldestelle zu informieren, wenn sie Kenntnis davon erhalten, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass
    1. 1.Ziffer einseine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht,eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in Paragraph 165, StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht,
    2. 2.Ziffer 2ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren),ein Vermögensbestandteil aus einer in Paragraph 165, StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren),
    3. 3.Ziffer 3der Kunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß § 6 Abs. 3 zuwidergehandelt hat oderder Kunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, zuwidergehandelt hat oder
    4. 4.Ziffer 4die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, einer terroristischen Straftat gemäß § 278c StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB steht.die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278 a, StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB, einer terroristischen Straftat gemäß Paragraph 278 c, StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 278 d, StGB steht.
    Die Verdachtsmeldung ist in einem geläufigen elektronischen Format unter Verwendung der durch die Geldwäschemeldestelle festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichteten und gegebenenfalls deren Beschäftigte haben mit der Geldwäschemeldestelle in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie der Geldwäschemeldestelle unabhängig von einer Verdachtsmeldung gemäß Abs. 1, auf Verlangen unmittelbar alle erforderlichen Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.Die Verpflichteten und gegebenenfalls deren Beschäftigte haben mit der Geldwäschemeldestelle in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie der Geldwäschemeldestelle unabhängig von einer Verdachtsmeldung gemäß Absatz eins,, auf Verlangen unmittelbar alle erforderlichen Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.
  3. (3)Absatz 3Kreditinstitute haben die Geldwäschemeldestelle unverzüglich von allen Anträgen auf Auszahlungen von Spareinlagen in Kenntnis zu setzen, wenn
    1. 1.Ziffer einsfür die Spareinlage noch keine Identitätsfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 erfolgt ist undfür die Spareinlage noch keine Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erfolgt ist und
    2. 2.Ziffer 2die Auszahlung von einer Spareinlage erfolgen soll, deren Guthabensstand mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt.
    Auszahlungen von solchen Spareinlagen dürfen erst nach Ablauf von sieben Kalendertagen ab dem Auszahlungsantrag erfolgen, es sei denn, dass die Geldwäschemeldestelle gemäß § 17 Abs. 4 eine längere Frist anordnet.Auszahlungen von solchen Spareinlagen dürfen erst nach Ablauf von sieben Kalendertagen ab dem Auszahlungsantrag erfolgen, es sei denn, dass die Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 17, Absatz 4, eine längere Frist anordnet.
  4. (4)Absatz 4Die Geldwäschemeldestelle hat den Verpflichteten Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso hat sie dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt.
  5. (5)Absatz 5Zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung ist die Geldwäschemeldestelle ermächtigt, die erforderlichen Daten von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit zu ermitteln und gemeinsam mit Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf mittels operativer oder strategischer Analyse, zu verarbeiten. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren. Übermittlungen sind nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G zulässig.Zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung ist die Geldwäschemeldestelle ermächtigt, die erforderlichen Daten von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit zu ermitteln und gemeinsam mit Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf mittels operativer oder strategischer Analyse, zu verarbeiten. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren. Übermittlungen sind nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BKA-G zulässig.
  6. (6)Absatz 6Die Geldwäschemeldestelle kann an Verpflichtete und an andere nach Bundes- und Landesgesetzen für die Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörden im elektronischen Weg über einen sicheren Kommunikationskanal (Abs. 1) die folgenden Daten, Kopien, Szenarien, Parameter und Schwellenwerte übermitteln:Die Geldwäschemeldestelle kann an Verpflichtete und an andere nach Bundes- und Landesgesetzen für die Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörden im elektronischen Weg über einen sicheren Kommunikationskanal (Absatz eins,) die folgenden Daten, Kopien, Szenarien, Parameter und Schwellenwerte übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsDaten über und Kopien von falschen, verfälschten oder unterdrückten Ausweisdokumenten, von anderen Dokumenten und Lichtbildern, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden verwendet werden können, soweit dies für die Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung angemessen und erforderlich ist,
    2. 2.Ziffer 2Szenarien, Parameter und Schwellenwerte, die im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung von Geschäftsbeziehungen von Verpflichteten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verwendet werden können und
    3. 3.Ziffer 3bei natürlichen Personen den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Staatsbürgerschaft, das Geschlecht und den Wohnsitz, bei juristischen Personen den Namen, den Sitz, das Stammregister und die Stammzahl oder bei Konten die internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN), soweit erforderlich die Internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) oder die Kontonummer und die Bankleitzahl, wenn bei diesen der Verdacht besteht, dass diese in einem Zusammenhang mit einem Sachverhalt gemäß § 16 Abs. 1 stehen und die Übermittlung angemessen und unbedingt erforderlich ist, um Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zu verhindern.bei natürlichen Personen den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Staatsbürgerschaft, das Geschlecht und den Wohnsitz, bei juristischen Personen den Namen, den Sitz, das Stammregister und die Stammzahl oder bei Konten die internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN), soweit erforderlich die Internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) oder die Kontonummer und die Bankleitzahl, wenn bei diesen der Verdacht besteht, dass diese in einem Zusammenhang mit einem Sachverhalt gemäß Paragraph 16, Absatz eins, stehen und die Übermittlung angemessen und unbedingt erforderlich ist, um Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zu verhindern.
    Wenn die Gründe für eine Übermittlung nach Z 1 und 3 nicht mehr vorliegen, so ist diese unverzüglich zu widerrufen. Die Daten und Kopien sind von der Geldwäschemeldestelle, soweit sie nicht mehr für Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich sind, möglichst rasch, jedenfalls aber längstens nach fünf Jahren zu löschen. Die gemäß Z 2 übermittelten Szenarien, Parameter und Schwellenwerte dürfen keinen Rückschluss auf konkrete natürliche oder juristische Personen erlauben. Die von der Geldwäschemeldestelle gemäß diesem Absatz übermittelten Daten, Kopien, Szenarien, Parameter und Schwellenwerte dürfen von den Verpflichteten nur für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden, soweit dies angemessen und erforderlich ist.Wenn die Gründe für eine Übermittlung nach Ziffer eins und 3 nicht mehr vorliegen, so ist diese unverzüglich zu widerrufen. Die Daten und Kopien sind von der Geldwäschemeldestelle, soweit sie nicht mehr für Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich sind, möglichst rasch, jedenfalls aber längstens nach fünf Jahren zu löschen. Die gemäß Ziffer 2, übermittelten Szenarien, Parameter und Schwellenwerte dürfen keinen Rückschluss auf konkrete natürliche oder juristische Personen erlauben. Die von der Geldwäschemeldestelle gemäß diesem Absatz übermittelten Daten, Kopien, Szenarien, Parameter und Schwellenwerte dürfen von den Verpflichteten nur für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden, soweit dies angemessen und erforderlich ist.
  7. (7)Absatz 7Die Geldwäschemeldestelle hat mit
    1. 1.Ziffer einsder FMA,
    2. 2.Ziffer 2den zuständigen Behörden gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,den zuständigen Behörden gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
    3. 3.Ziffer 3den Behörden, die im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung der in Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Verpflichteten bezüglich der Einhaltung der genannten Richtlinie betraut sind, undden Behörden, die im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung der in Artikel 2, Absatz eins, Nr. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Verpflichteten bezüglich der Einhaltung der genannten Richtlinie betraut sind, und
    4. 4.Ziffer 4anderen zentralen Meldestellen
    eng zusammenzuarbeiten und diesen Informationen zur Verfügung zu stellen, die für ihre jeweiligen Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie (EU) 2015/849 von Relevanz sind, sofern diese Zusammenarbeit und dieser Informationsaustausch keine laufenden Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren nach dem österreichischen Straf- oder Verwaltungsrecht beeinträchtigen würden.

§ 17 FGG 2019 Nichtabwicklung von Transaktionen


  1. (1)Absatz einsDie Verpflichteten haben nach Abgabe einer Verdachtsmeldung (§ 16 Abs. 1) jede weitere Abwicklung von diesbezüglichen Transaktionen zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle Folge zu leisten. Diese hat hierbei zu berücksichtigen, ob die Gefahr besteht, dass die Verzögerung oder Unterlassung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts oder die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion erschweren oder verhindern könnte.Die Verpflichteten haben nach Abgabe einer Verdachtsmeldung (Paragraph 16, Absatz eins,) jede weitere Abwicklung von diesbezüglichen Transaktionen zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle Folge zu leisten. Diese hat hierbei zu berücksichtigen, ob die Gefahr besteht, dass die Verzögerung oder Unterlassung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts oder die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion erschweren oder verhindern könnte.
  2. (2)Absatz 2Falls eine Unterlassung der Abwicklung der in Abs. 1 genannten Transaktionen nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, haben die Verpflichteten die Verdachtsmeldung (§ 16 Abs. 1) an die Geldwäschemeldestelle umgehend im Anschluss daran abzugeben. Im Zweifel dürfen Aufträge über Geldeingänge durchgeführt werden und sind Aufträge über Geldausgänge zu unterlassen.Falls eine Unterlassung der Abwicklung der in Absatz eins, genannten Transaktionen nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, haben die Verpflichteten die Verdachtsmeldung (Paragraph 16, Absatz eins,) an die Geldwäschemeldestelle umgehend im Anschluss daran abzugeben. Im Zweifel dürfen Aufträge über Geldeingänge durchgeführt werden und sind Aufträge über Geldausgänge zu unterlassen.
  3. (3)Absatz 3Die Verpflichteten sind berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Geldwäschemeldestelle bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.
  4. (4)Absatz 4Die Geldwäschemeldestelle ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die gemäß § 16 Abs. 1 meldepflichtig ist, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und dass Aufträge des Kunden über Geldausgänge nur mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle durchgeführt werden dürfen. Die Geldwäschemeldestelle hat die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Der Kunde ist ebenfalls zu verständigen, wobei die Verständigung des Kunden längstens für fünf Bankarbeitstage aufgeschoben werden kann, wenn diese ansonsten die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte. Die Verpflichteten sind über den Aufschub der Verständigung des Kunden zu informieren. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben.Die Geldwäschemeldestelle ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, meldepflichtig ist, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und dass Aufträge des Kunden über Geldausgänge nur mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle durchgeführt werden dürfen. Die Geldwäschemeldestelle hat die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Der Kunde ist ebenfalls zu verständigen, wobei die Verständigung des Kunden längstens für fünf Bankarbeitstage aufgeschoben werden kann, wenn diese ansonsten die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte. Die Verpflichteten sind über den Aufschub der Verständigung des Kunden zu informieren. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben.
  5. (5)Absatz 5Die Geldwäschemeldestelle hat die Anordnung nach Abs. 4 aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,Die Geldwäschemeldestelle hat die Anordnung nach Absatz 4, aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß Paragraph 109, Ziffer 2 und Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,
    1. 1.Ziffer einswenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder
    2. 2.Ziffer 2sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat.sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß Paragraph 109, Ziffer 2 und Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, StPO rechtskräftig entschieden hat.

§ 18 FGG 2019 Verdachtsmeldung der Behörden an die Geldwäschemeldestelle


  1. (1)Absatz einsErgibt sich der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit der Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so haben sie die Geldwäschemeldestelle hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dies gilt sinngemäß auch für den Bundesminister für Finanzen als Registerbehörde gemäß § 14 Abs. 1 WiEReG und die Abgabenbehörden des Bundes bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben.Ergibt sich der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit der Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so haben sie die Geldwäschemeldestelle hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dies gilt sinngemäß auch für den Bundesminister für Finanzen als Registerbehörde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WiEReG und die Abgabenbehörden des Bundes bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat, wenn sie Informationen von der Geldwäschemeldestelle im Wege der Amtshilfe oder des Informationsaustausches erhält, der Geldwäschemeldestelle eine Rückmeldung über die Verwendung dieser Informationen und die Ergebnisse der auf Grundlage der bereitgestellten Informationen durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen zu geben.

§ 19 FGG 2019 Ausschluss von Schadenersatzansprüchen und Schutz vor Bedrohungen


  1. (1)Absatz einsSchadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass Verpflichtete bzw. deren Beschäftigte in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des § 6 Abs. 3 falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt haben, nicht erhoben werden.Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass Verpflichtete bzw. deren Beschäftigte in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt haben, nicht erhoben werden.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichteten haben sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich Beschäftigte und Vertreter der Verpflichteten, die intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.
  3. (3)Absatz 3Die FMA hat zu gewährleisten, dass Einzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, bei der FMA auf sichere Weise den gemeldeten Verdacht sowie weitere Hinweise auf die Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2023/1113 gemäß § 40 Abs. 2 bis 4 melden können.Die FMA hat zu gewährleisten, dass Einzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, bei der FMA auf sichere Weise den gemeldeten Verdacht sowie weitere Hinweise auf die Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2023/1113 gemäß Paragraph 40, Absatz 2 bis 4 melden können.

§ 20 FGG 2019 Verbot der Informationsweitergabe


  1. (1)Absatz einsDie Verpflichteten haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der § 16 und § 17 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Zudem haben die Verpflichteten, wenn sie Kenntnis davon erhalten, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass ein meldepflichtiger Sachverhalt gemäß § 16 Abs. 1 vorliegt und sie vernünftigerweise davon ausgehen können, dass die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auszusetzen und haben stattdessen die Geldwäschemeldestelle umgehend mittels Verdachtsmeldung zu informieren.Die Verpflichteten haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Paragraph 16 und Paragraph 17, dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Zudem haben die Verpflichteten, wenn sie Kenntnis davon erhalten, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass ein meldepflichtiger Sachverhalt gemäß Paragraph 16, Absatz eins, vorliegt und sie vernünftigerweise davon ausgehen können, dass die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auszusetzen und haben stattdessen die Geldwäschemeldestelle umgehend mittels Verdachtsmeldung zu informieren.
  2. (2)Absatz 2Sobald der Kunde von der Geldwäschemeldestelle von der Anordnung nach § 17 Abs. 4 verständigt wurde, sind die Verpflichteten jedoch ermächtigt, den Kunden – jedoch nur auf dessen Nachfrage – zur Geldwäschemeldestelle zu verweisen; mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren.Sobald der Kunde von der Geldwäschemeldestelle von der Anordnung nach Paragraph 17, Absatz 4, verständigt wurde, sind die Verpflichteten jedoch ermächtigt, den Kunden – jedoch nur auf dessen Nachfrage – zur Geldwäschemeldestelle zu verweisen; mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren.
  3. (3)Absatz 3Das Verbot gemäß diesem Paragraph
    1. 1.Ziffer einssteht einer Weitergabe von Informationen an die FMA, die Oesterreichische Nationalbank oder einer Weitergabe von Informationen zu Zwecken der Strafverfolgung nicht entgegen;
    2. 2.Ziffer 2steht einer Informationsweitergabe zwischen derselben Unternehmensgruppe angehörenden Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Mitgliedstaaten oder zwischen diesen und ihren Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und ihren Tochterunternehmen in Drittländern nicht entgegen, sofern sich diese uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren (§ 24) halten und die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 erfüllen;steht einer Informationsweitergabe zwischen derselben Unternehmensgruppe angehörenden Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Mitgliedstaaten oder zwischen diesen und ihren Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und ihren Tochterunternehmen in Drittländern nicht entgegen, sofern sich diese uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren (Paragraph 24,) halten und die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 erfüllen;
    3. 3.Ziffer 3steht einer Informationsweitergabe gemäß § 22 Abs. 2 in jenen Fällen, die sich auf denselben Kunden und dieselbe Transaktion beziehen, an der zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind, nicht entgegen.steht einer Informationsweitergabe gemäß Paragraph 22, Absatz 2, in jenen Fällen, die sich auf denselben Kunden und dieselbe Transaktion beziehen, an der zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind, nicht entgegen.

§ 21 FGG 2019 Aufbewahrungspflichten und Datenschutz


  1. (1)Absatz einsDie Verpflichteten haben aufzubewahren:
    1. 1.Ziffer einsKopien der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erforderlich sind, einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe des § 6 Abs. 4, für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion;Kopien der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erforderlich sind, einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 4,, für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion;
    2. 2.Ziffer 2die Transaktionsbelege und -aufzeichnungen, die für die Ermittlung von Transaktionen erforderlich sind, für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach einer gelegentlichen Transaktion.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichteten haben alle personenbezogenen Daten, die sie ausschließlich für die Zwecke dieses Bundesgesetzes verarbeitet haben, nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach Abs. 1 zu löschen, es sei denn, Vorschriften anderer Bundesgesetze erfordern oder berechtigen zu einer längeren Aufbewahrungsfrist. Keine Löschung der Daten darf bis zur rechtskräftigen Beendigung eines anhängigen Ermittlungs-, Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens wegen § 165, § 278a, § 278b, § 278c, § 278d oder § 278e StGB erfolgen, wenn der Verpflichtete davon nachweislich Kenntnis erlangt hat.Die Verpflichteten haben alle personenbezogenen Daten, die sie ausschließlich für die Zwecke dieses Bundesgesetzes verarbeitet haben, nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach Absatz eins, zu löschen, es sei denn, Vorschriften anderer Bundesgesetze erfordern oder berechtigen zu einer längeren Aufbewahrungsfrist. Keine Löschung der Daten darf bis zur rechtskräftigen Beendigung eines anhängigen Ermittlungs-, Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens wegen Paragraph 165,, Paragraph 278 a,, Paragraph 278 b,, Paragraph 278 c,, Paragraph 278 d, oder Paragraph 278 e, StGB erfolgen, wenn der Verpflichtete davon nachweislich Kenntnis erlangt hat.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 16 Z 37, BGBl. I Nr. 62/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 16, Ziffer 37,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,)

  3. (4)Absatz 4Personenbezogene Daten, die von den Verpflichteten ausschließlich auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden, dürfen nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist. Diese personenbezogenen Daten dürfen nicht für andere Zwecke, wie beispielsweise für kommerzielle Zwecke, verarbeitet werden.
  4. (5)Absatz 5Die Verpflichteten haben neuen Kunden die nach Art. 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen, bevor sie eine Geschäftsbeziehung begründen oder gelegentliche Transaktionen ausführen. Diese Informationen haben insbesondere einen allgemeinen Hinweis zu den rechtlichen Pflichten der Verpflichteten gemäß diesem Bundesgesetz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu enthalten.Die Verpflichteten haben neuen Kunden die nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen, bevor sie eine Geschäftsbeziehung begründen oder gelegentliche Transaktionen ausführen. Diese Informationen haben insbesondere einen allgemeinen Hinweis zu den rechtlichen Pflichten der Verpflichteten gemäß diesem Bundesgesetz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu enthalten.
  5. (6)Absatz 6Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage dieses Bundesgesetzes, zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 anzusehen. Die Sicherstellung öffentlicher Interessen gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 kann dann vorliegen, wenn die Verweigerung einer Auskunft (§ 20 Abs. 1) zur Geheimhaltung von Vorgängen, die der Wahrnehmung des § 16 und des § 17 dienen, erforderlich ist, umDie Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage dieses Bundesgesetzes, zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 anzusehen. Die Sicherstellung öffentlicher Interessen gemäß Artikel 23, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 kann dann vorliegen, wenn die Verweigerung einer Auskunft (Paragraph 20, Absatz eins,) zur Geheimhaltung von Vorgängen, die der Wahrnehmung des Paragraph 16 und des Paragraph 17, dienen, erforderlich ist, um
    1. 1.Ziffer einsdem Verpflichteten oder der FMA die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben für die Zwecke dieses Bundesgesetzes zu ermöglichen oder
    2. 2.Ziffer 2behördliche oder gerichtliche Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen oder Verfahren für die Zwecke dieses Bundesgesetzes nicht zu behindern und zu gewährleisten, dass die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nicht gefährdet wird.

§ 22 FGG 2019 Informationsaustausch


  1. (1)Absatz einsDie Verpflichteten haben über Systeme zu verfügen, die es ihnen ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle und auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder der FMA, die diesen zur Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen, vollständig und rasch Auskunft darüber zu geben, ob sie mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.
  2. (2)Absatz 2Verpflichtete dürfen in Fällen, die sich auf denselben Kunden oder dieselbe Transaktion beziehen, an der zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind, Informationen austauschen, wenn dies für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung angemessen und erforderlich ist; dies gilt auch für
    1. 1.Ziffer einsKredit- und Finanzinstitute gemäß Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, welche nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts verfügen undKredit- und Finanzinstitute gemäß Artikel 3, Ziffer eins und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, welche nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts verfügen und
    2. 2.Ziffer 2Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechenden Verpflichteten mit Sitz in einem Drittland, in dem der Richtlinie (EU) 2015/849 gleichwertige Anforderungen gelten, wenn diese Verpflichteten gleichwertigen Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten unterliegen.Artikel 3, Ziffer eins und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechenden Verpflichteten mit Sitz in einem Drittland, in dem der Richtlinie (EU) 2015/849 gleichwertige Anforderungen gelten, wenn diese Verpflichteten gleichwertigen Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten unterliegen.
    Die ausgetauschten Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.

§ 23 FGG 2019 Anforderungen an die interne Organisation und Schulungen


  1. (1)Absatz einsDie Verpflichteten haben Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und auf Unternehmensebene ermittelten Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzurichten, die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Verpflichteten zu stehen haben. Dabei haben sie den Bericht der Europäischen Kommission gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849, die nationale Risikoanalyse (§ 3) und die Risikoanalyse auf Unternehmensebene (§ 4) zu berücksichtigen. Die Strategien, Kontrollen und Verfahren haben insbesondere Folgendes zu umfassen:Die Verpflichteten haben Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und auf Unternehmensebene ermittelten Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzurichten, die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Verpflichteten zu stehen haben. Dabei haben sie den Bericht der Europäischen Kommission gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/849, die nationale Risikoanalyse (Paragraph 3,) und die Risikoanalyse auf Unternehmensebene (Paragraph 4,) zu berücksichtigen. Die Strategien, Kontrollen und Verfahren haben insbesondere Folgendes zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie Risikoklassifizierung auf Kundenebene (§ 6 Abs. 5),die Risikoklassifizierung auf Kundenebene (Paragraph 6, Absatz 5,),
    2. 1a.Ziffer eins adie Risikoermittlung- und bewertung bei Kryptowertetransfers an eine oder von einer selbst gehosteten Adresse (§ 11a Abs. 1),die Risikoermittlung- und bewertung bei Kryptowertetransfers an eine oder von einer selbst gehosteten Adresse (Paragraph 11 a, Absatz eins,),
    3. 2.Ziffer 2die Risikomanagementsysteme (§ 11 Abs. 1 Z 1),die Risikomanagementsysteme (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,),
    4. 3.Ziffer 3die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden; dies beinhaltet auch Maßnahmen in Bezug auf neue Produkte, Praktiken und Technologien zum Ausgleich der damit in Zusammenhang stehenden Risiken,
    5. 4.Ziffer 4die Verdachtsmeldungen,
    6. 5.Ziffer 5die Aufbewahrung von Unterlagen und
    7. 6.Ziffer 6die Vorkehrungen zur Einhaltung des Abs. 6die Vorkehrungen zur Einhaltung des Absatz 6,
  2. (2)Absatz 2Die Strategien, Kontrollen und Verfahren (Abs. 1) sind in schriftlicher Form festzulegen und vom Leitungsorgan zu genehmigen; sie sind laufend anzuwenden und sofern erforderlich entsprechend anzupassen. Die laufende Einhaltung der internen Vorschriften, die Teil der Strategien, Kontrollen und Verfahren sind, durch die diesen unterworfenen Mitarbeiter, ist durch den besonderen Beauftragten (Abs. 3) zu überwachen. Dieser ist insbesondere auch für die Einhaltung der gruppenweiten Strategien und Verfahren gemäß § 24 verantwortlich. Darüber hinaus hat eine risikobasierte unabhängige Prüfung der Strategien, Verfahren und Kontrollen sowie deren laufenden Anwendung durch die interne Revision zu erfolgen. Sofern Verpflichtete zur Einrichtung einer internen Revision nicht verpflichtet sind und eine unabhängige Prüfung im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit erforderlich ist, hat die Prüfung durch eine unabhängige Stelle zu erfolgen.Die Strategien, Kontrollen und Verfahren (Absatz eins,) sind in schriftlicher Form festzulegen und vom Leitungsorgan zu genehmigen; sie sind laufend anzuwenden und sofern erforderlich entsprechend anzupassen. Die laufende Einhaltung der internen Vorschriften, die Teil der Strategien, Kontrollen und Verfahren sind, durch die diesen unterworfenen Mitarbeiter, ist durch den besonderen Beauftragten (Absatz 3,) zu überwachen. Dieser ist insbesondere auch für die Einhaltung der gruppenweiten Strategien und Verfahren gemäß Paragraph 24, verantwortlich. Darüber hinaus hat eine risikobasierte unabhängige Prüfung der Strategien, Verfahren und Kontrollen sowie deren laufenden Anwendung durch die interne Revision zu erfolgen. Sofern Verpflichtete zur Einrichtung einer internen Revision nicht verpflichtet sind und eine unabhängige Prüfung im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit erforderlich ist, hat die Prüfung durch eine unabhängige Stelle zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Verpflichteten haben einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu bestellen. Die Position des besonderen Beauftragten ist so einzurichten, dass dieser lediglich dem Leitungsorgan gegenüber verantwortlich ist und dem Leitungsorgan direkt – ohne Zwischenebenen – zu berichten hat. Weiters ist ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in irgendeinem möglichen Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse zur Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einzuräumen. Verpflichtete haben durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Aufgaben des besonderen Beauftragten jederzeit vor Ort erfüllt werden können. Die Verpflichteten haben sicherzustellen, dass der besondere Beauftragte jederzeit über ausreichende Berufsqualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügt (fachliche Qualifikation) und zuverlässig und integer ist (persönliche Zuverlässigkeit).
  4. (4)Absatz 4Die Verpflichteten haben ein Mitglied des Leitungsorgans zu bestimmen, das für die Einhaltung der Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dienen, zuständig ist.
  5. (5)Absatz 5Die Verpflichteten haben durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu ihren Risiken, ihrer Art und ihrer Größe stehen, sicherzustellen, dass ihre Beschäftigten die Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dienen, in dem Ausmaß kennen, das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Beschäftigten an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen einzuschließen, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
  6. (6)Absatz 6Im Übrigen haben die Verpflichteten bei der Auswahl ihrer Beschäftigten auf Zuverlässigkeit in Bezug auf deren Verbundenheit mit den rechtlichen Werten zu achten; ebenso ist vor der Wahl ihrer Aufsichtsräte auf deren Verbundenheit mit den rechtlichen Werten zu achten.
  7. (7)Absatz 7E-Geld-Emittenten im Sinne des Art. 2 Z 3 der Richtlinie 2009/110/EG und Zahlungsdienstleister im Sinne des Art. 4 Z 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und im Inland in anderer Form als einer Zweigstelle niedergelassen sind, haben im Inland eine zentrale Kontaktstelle zu benennen, wenn sie die in dem Delegierten Rechtsakt gemäß Art. 45 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Kriterien erfüllen, die dafür zuständig ist, im Auftrag des benennenden Instituts die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu gewährleisten und die Aufsicht durch die FMA zu erleichtern, indem sie unter anderem der FMA auf Ersuchen Dokumente und Informationen zur Verfügung stellt.E-Geld-Emittenten im Sinne des Artikel 2, Ziffer 3, der Richtlinie 2009/110/EG und Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikel 4, Ziffer 11, der Richtlinie (EU) 2015/2366, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und im Inland in anderer Form als einer Zweigstelle niedergelassen sind, haben im Inland eine zentrale Kontaktstelle zu benennen, wenn sie die in dem Delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 45, Absatz 10, der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Kriterien erfüllen, die dafür zuständig ist, im Auftrag des benennenden Instituts die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu gewährleisten und die Aufsicht durch die FMA zu erleichtern, indem sie unter anderem der FMA auf Ersuchen Dokumente und Informationen zur Verfügung stellt.

§ 23a FGG 2019 Anforderungen in Bezug auf das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung


  1. (1)Absatz einsDie Verpflichteten haben gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung gemäß § 2 Z 25 zu beachten und Strategien, Kontrollen und Verfahren einzurichten, um das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu mindern und zu steuern. Die eingerichteten Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung dieser Risiken haben insbesondere Folgendes zu umfassen:Die Verpflichteten haben gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung gemäß Paragraph 2, Ziffer 25, zu beachten und Strategien, Kontrollen und Verfahren einzurichten, um das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu mindern und zu steuern. Die eingerichteten Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung dieser Risiken haben insbesondere Folgendes zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie Risikoanalyse auf Unternehmensebene (§ 4);die Risikoanalyse auf Unternehmensebene (Paragraph 4,);
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen zur Erkennung von Risikofaktoren und potenziellen Anzeichen für die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung oder potenziell risikogeneigter Konstellationen;
    3. 3.Ziffer 3Risikomanagementsysteme im Hinblick auf die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung;
    4. 4.Ziffer 4Anzeige- und Meldepflichten im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1509.Anzeige- und Meldepflichten im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung gemäß Artikel 23, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/1509.
  2. (2)Absatz 2Die Strategien, Kontrollen und Verfahren (Abs. 1) haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Verpflichteten zu stehen und sind in schriftlicher Form festzulegen und vom Leitungsorgan zu genehmigen; sie sind laufend anzuwenden und sofern erforderlich entsprechend anzupassen. Die laufende Einhaltung der internen Vorschriften, die Teil der Strategien, Kontrollen und Verfahren sind, durch die diesen unterworfenen Mitarbeiter, ist durch einen besonderen Beauftragten zu überwachen. Die Mitarbeiter sind entsprechend zu schulen. Darüber hinaus hat eine risikobasierte unabhängige Prüfung der Strategien, Verfahren und Kontrollen sowie deren laufende Anwendung durch die interne Revision zu erfolgen. Sofern Verpflichtete zur Einrichtung einer internen Revision nicht verpflichtet sind und eine unabhängige Prüfung im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit erforderlich ist, hat die Prüfung durch eine unabhängige Stelle zu erfolgen. Die Bestimmungen gemäß § 23 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.Die Strategien, Kontrollen und Verfahren (Absatz eins,) haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Verpflichteten zu stehen und sind in schriftlicher Form festzulegen und vom Leitungsorgan zu genehmigen; sie sind laufend anzuwenden und sofern erforderlich entsprechend anzupassen. Die laufende Einhaltung der internen Vorschriften, die Teil der Strategien, Kontrollen und Verfahren sind, durch die diesen unterworfenen Mitarbeiter, ist durch einen besonderen Beauftragten zu überwachen. Die Mitarbeiter sind entsprechend zu schulen. Darüber hinaus hat eine risikobasierte unabhängige Prüfung der Strategien, Verfahren und Kontrollen sowie deren laufende Anwendung durch die interne Revision zu erfolgen. Sofern Verpflichtete zur Einrichtung einer internen Revision nicht verpflichtet sind und eine unabhängige Prüfung im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit erforderlich ist, hat die Prüfung durch eine unabhängige Stelle zu erfolgen. Die Bestimmungen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Verpflichtete, die Teil einer Gruppe sind, haben gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Proliferationsfinanzierung im Sinne des § 2 Z 25, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umzusetzen. Die Umsetzung und Einhaltung derselben ist durch den besonderen Beauftragten (Abs. 2) sicherzustellen. Die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten sinngemäß.Verpflichtete, die Teil einer Gruppe sind, haben gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Proliferationsfinanzierung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 25,, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umzusetzen. Die Umsetzung und Einhaltung derselben ist durch den besonderen Beauftragten (Absatz 2,) sicherzustellen. Die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 2 bis 4 und 6 gelten sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen zu Aufbewahrungspflichten und Datenschutz gemäß § 21 und zum Informationsaustausch gemäß § 22 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen zu Aufbewahrungspflichten und Datenschutz gemäß Paragraph 21 und zum Informationsaustausch gemäß Paragraph 22, sind sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Zur Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung stehen der FMA die Aufsichtsbefugnisse und -maßnahmen des 7. Abschnitts zur Verfügung.

§ 24 FGG 2019 Strategien und Verfahren bei Gruppen


  1. (1)Absatz einsVerpflichtete, die Teil einer Gruppe sind, haben gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Verpflichtete haben sicherzustellen, dass ihre Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 verabschiedeten nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats Folge leisten.
  3. (3)Absatz 3Verpflichtete haben sicherzustellen, dass ihre Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und ihre Tochterunternehmen in Drittländern, deren Mindestanforderungen an die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung weniger streng als jene gemäß diesem Bundesgesetz sind, die Anforderungen dieses Bundesgesetzes anwenden, soweit das Recht des Drittlandes dies zulässt.
  4. (4)Absatz 4Die Verpflichteten haben in Fällen, in denen die Umsetzung der gemäß Abs. 1 erforderlichen gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist, die FMA zu informieren. Zudem haben die Verpflichteten sicherzustellen, dass ihre Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und ihre Tochterunternehmen in diesem Drittland zusätzliche Maßnahmen anwenden, um dem Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen. Reichen die zusätzlichen Maßnahmen nicht aus, so hat die FMA zusätzliche Aufsichtsmaßnahmen zu treffen. Die FMA kann unter anderem vorschreiben, dass die Gruppe in dem Drittland keine Geschäftsbeziehungen eingehen darf oder diese zu beenden hat und keine Transaktionen in dem Drittland vornehmen darf oder dass die Gruppe ihre Geschäfte in dem Drittland erforderlichenfalls einzustellen hat.Die Verpflichteten haben in Fällen, in denen die Umsetzung der gemäß Absatz eins, erforderlichen gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist, die FMA zu informieren. Zudem haben die Verpflichteten sicherzustellen, dass ihre Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und ihre Tochterunternehmen in diesem Drittland zusätzliche Maßnahmen anwenden, um dem Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen. Reichen die zusätzlichen Maßnahmen nicht aus, so hat die FMA zusätzliche Aufsichtsmaßnahmen zu treffen. Die FMA kann unter anderem vorschreiben, dass die Gruppe in dem Drittland keine Geschäftsbeziehungen eingehen darf oder diese zu beenden hat und keine Transaktionen in dem Drittland vornehmen darf oder dass die Gruppe ihre Geschäfte in dem Drittland erforderlichenfalls einzustellen hat.
  5. (5)Absatz 5Die FMA hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über Fälle zu unterrichten, in denen die Umsetzung der gemäß Abs. 1 erforderlichen Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist. In solchen Fällen kann im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens eine Lösung angestrebt werden. Bei der Beurteilung, welche Drittländer die Umsetzung der gemäß Abs. 1 erforderlichen Strategien und Verfahren nicht gestatten, hat die FMA etwaige rechtliche Beschränkungen zu berücksichtigen, durch die die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Strategien und Verfahren behindert werden kann, einschließlich Beschränkungen in Bezug auf Geheimhaltungspflicht oder Datenschutz und andere Beschränkungen, die den Austausch von Informationen, die für diese Zweck relevant sein können, behindern.Die FMA hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über Fälle zu unterrichten, in denen die Umsetzung der gemäß Absatz eins, erforderlichen Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist. In solchen Fällen kann im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens eine Lösung angestrebt werden. Bei der Beurteilung, welche Drittländer die Umsetzung der gemäß Absatz eins, erforderlichen Strategien und Verfahren nicht gestatten, hat die FMA etwaige rechtliche Beschränkungen zu berücksichtigen, durch die die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Strategien und Verfahren behindert werden kann, einschließlich Beschränkungen in Bezug auf Geheimhaltungspflicht oder Datenschutz und andere Beschränkungen, die den Austausch von Informationen, die für diese Zweck relevant sein können, behindern.
  6. (6)Absatz 6Ein Informationsaustausch, einschließlich personenbezogener Daten von Kunden, innerhalb der Gruppe für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist zulässig; insbesondere können die Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erforderlich sind innerhalb der Gruppe weitergegeben werden, um die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Abs. 1 zu erfüllen. Die mit einer Verdachtsmeldung übermittelten Informationen sind innerhalb der Gruppe weiterzugeben, es sei denn die Geldwäschemeldestelle oder die zentrale Meldestelle eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes erteilt andere Anweisungen.Ein Informationsaustausch, einschließlich personenbezogener Daten von Kunden, innerhalb der Gruppe für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist zulässig; insbesondere können die Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erforderlich sind innerhalb der Gruppe weitergegeben werden, um die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Absatz eins, zu erfüllen. Die mit einer Verdachtsmeldung übermittelten Informationen sind innerhalb der Gruppe weiterzugeben, es sei denn die Geldwäschemeldestelle oder die zentrale Meldestelle eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes erteilt andere Anweisungen.

§ 25 FGG 2019 Ziele und Grundsätze der Beaufsichtigung


  1. (1)Absatz einsDie FMA hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/1113 durch
    1. 1.Ziffer einsKreditinstitute gemäß § 2 Z 1,Kreditinstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,,
    2. 2.Ziffer 2Finanzinstitute gemäß § 2 Z 2 lit. a, die einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG oder einer von der FMA gemäß § 197 Abs. 1 VAG 2016 zu beaufsichtigenden Gruppe angehören,Finanzinstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a,, die einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG oder einer von der FMA gemäß Paragraph 197, Absatz eins, VAG 2016 zu beaufsichtigenden Gruppe angehören,
    3. 3.Ziffer 3Finanzinstitute gemäß § 2 Z 2 lit. b bis h undFinanzinstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera b bis h und
    4. 4.Ziffer 4Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß § 2 Z 22Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22,
    mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu verhindern. Dabei hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzsystem zu achten. Abweichend von § 1 gelten als Verpflichtete im Sinne dieses Abschnittes nur die in Z 1 bis 4 genannten.mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu verhindern. Dabei hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzsystem zu achten. Abweichend von Paragraph eins, gelten als Verpflichtete im Sinne dieses Abschnittes nur die in Ziffer eins bis 4 genannten.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß diesem Bundesgesetz nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat
    1. 1.Ziffer einsdie im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung des Finanzsystems zu analysieren und zu bewerten,
    2. 2.Ziffer 2sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten von Verpflichteten an deren Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu orientieren,
    3. 3.Ziffer 3das Risikoprofil der Verpflichteten im Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit des Verpflichteten neu zu bewerten und
    4. 4.Ziffer 4den Ermessensspielräumen, die den Verpflichteten zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Verpflichteten in angemessener Weise zu überprüfen.
  3. (3)Absatz 3Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und deren Vollziehung, und der Verordnung (EU) 2023/1113 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zu beteiligen, die Leitlinien und die Empfehlungen und andere von den europäischen Aufsichtsbehörden beschlossenen Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von den vorgenannten Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.
  4. (4)Absatz 4Die FMA hat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und mit den anderen Teilnehmern des Europäischen Finanzaufsichtssystems – ESFS gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zusammenarbeiten und diesen unverzüglich alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den vorgenannten Verordnungen erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, die diese aufgrund der Richtlinie (EU) 2015/849 benötigen.Die FMA hat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und mit den anderen Teilnehmern des Europäischen Finanzaufsichtssystems – ESFS gemäß Artikel eins, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zusammenarbeiten und diesen unverzüglich alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den vorgenannten Verordnungen erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, die diese aufgrund der Richtlinie (EU) 2015/849 benötigen.
  5. (5)Absatz 5Die FMA kann mit Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, wechselseitig zusammenarbeiten und alle Informationen übermitteln, soweit die Übermittlung der Informationen für die Zwecke der Aufsicht über den Finanzmarkt dienlich ist. Darunter fallen auch Informationen über die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren der Verpflichteten sowie Informationen in Bezug auf die Kunden der Verpflichteten. Die FMA kann von ihren bundesgesetzlichen Befugnissen auch ausschließlich für die Zwecke einer Zusammenarbeit oder eines Informationsaustausches nach diesem Absatz Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine im Inland geltende Vorschrift darstellt.
  6. (6)Absatz 6Die Übermittlung von Informationen an Behörden in Drittländern gemäß Abs. 5 ist nur zulässig, wenn diese einem dem Berufsgeheimnis gemäß der jeweiligen europäischen Rechtsakte, die die Tätigkeit von Verpflichteten regeln, gleichwertigen Berufsgeheimnis unterliegen oder sich zu einem solchen verpflichtet haben und die Übermittlung personenbezogener Daten im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht. Wenn Informationen betroffen sind, die der FMA von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, dürfen diese nur mit der ausdrücklichen Zustimmung dieser Behörde und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat. Zudem ist die Übermittlung nur auf Grund von einer Gegenseitigkeitserklärung oder tatsächlich geleisteter Gegenseitigkeit zulässig.Die Übermittlung von Informationen an Behörden in Drittländern gemäß Absatz 5, ist nur zulässig, wenn diese einem dem Berufsgeheimnis gemäß der jeweiligen europäischen Rechtsakte, die die Tätigkeit von Verpflichteten regeln, gleichwertigen Berufsgeheimnis unterliegen oder sich zu einem solchen verpflichtet haben und die Übermittlung personenbezogener Daten im Einklang mit Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 steht. Wenn Informationen betroffen sind, die der FMA von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, dürfen diese nur mit der ausdrücklichen Zustimmung dieser Behörde und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat. Zudem ist die Übermittlung nur auf Grund von einer Gegenseitigkeitserklärung oder tatsächlich geleisteter Gegenseitigkeit zulässig.
  7. (7)Absatz 7Bei Kredit- und Finanzinstituten, die Teil einer Gruppe sind, deren Mutterunternehmen seinen Sitz im Inland hat, hat die FMA die wirksame Umsetzung der gruppenweiten Strategien und Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 zu beaufsichtigen. Zu diesem Zweck und in dem Fall, dass Kredit- und Finanzinstitute mit Sitz im Inland Teil einer Gruppe mit einem Mutterunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sind, hat die FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten. Dies gilt auch im Hinblick auf Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von Kredit- und Finanzinstituten, die Teil einer Gruppe sind.Bei Kredit- und Finanzinstituten, die Teil einer Gruppe sind, deren Mutterunternehmen seinen Sitz im Inland hat, hat die FMA die wirksame Umsetzung der gruppenweiten Strategien und Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins, zu beaufsichtigen. Zu diesem Zweck und in dem Fall, dass Kredit- und Finanzinstitute mit Sitz im Inland Teil einer Gruppe mit einem Mutterunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sind, hat die FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten. Dies gilt auch im Hinblick auf Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von Kredit- und Finanzinstituten, die Teil einer Gruppe sind.
  8. (8)Absatz 8Die FMA ist im sachlichen Anwendungsbereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zum Informationsaustausch und zur Amtshilfe mit anderen Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, ermächtigt. Die FMA darf ein Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe im sachlichen Anwendungsbereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
    1. 1.Ziffer einsdas Ersuchen berührt nach Ansicht der FMA auch steuerliche Belange;
    2. 2.Ziffer 2die Verpflichteten, von denen diese Informationen stammen, unterliegen Geheimhaltungspflichten oder sind verpflichtet die Vertraulichkeit zu wahren, außer in den Fällen, in denen die Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden oder in denen eine Verschwiegenheitspflicht von Notaren, Rechtsanwälten, Verteidigern in Strafsachen, Wirtschaftsprüfern, Bilanzbuchhaltern, Steuerberatern, Wirtschaftstreuhändern oder sonstigen rechtsberatenden Berufen, sofern für diese eine Verschwiegenheitsverpflichtung gesetzlich vorgesehen ist, zur Anwendung kommt;
    3. 3.Ziffer 3im Inland ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch den Informationsaustausch oder die Amtshilfe beeinträchtigt;
    4. 4.Ziffer 4Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der FMA.
  9. (8a)Absatz 8 aWechselseitig sind die FMA zum Zweck der Bekämpfung der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung nach diesem Bundesgesetz und die gemäß Sanktionengesetz 2024, BGBl. I XXX/202x, zuständigen Behörden zum Zweck der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach dem Sanktionengesetz 2024 berechtigt, sich gegenseitig Informationen, Daten und Dokumente über Maßnahmen, Genehmigungen, Untersagungen und Verfahren zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, sofern dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Ein Austausch entsprechender Informationen kann auch auf Eigeninitiative der übermittelnden Behörde erfolgen. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 14 Abs. 1 Sanktionengesetz 2024 durch die FMA gilt § 14 Sanktionengesetz 2024 sinngemäß.Wechselseitig sind die FMA zum Zweck der Bekämpfung der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung nach diesem Bundesgesetz und die gemäß Sanktionengesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, römisch 30 aus 202x,, zuständigen Behörden zum Zweck der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach dem Sanktionengesetz 2024 berechtigt, sich gegenseitig Informationen, Daten und Dokumente über Maßnahmen, Genehmigungen, Untersagungen und Verfahren zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, sofern dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Ein Austausch entsprechender Informationen kann auch auf Eigeninitiative der übermittelnden Behörde erfolgen. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Sanktionengesetz 2024 durch die FMA gilt Paragraph 14, Sanktionengesetz 2024 sinngemäß.
  10. (9)Absatz 9Um zu gewährleisten, dass die Aufsichtsmaßnahmen der FMA, die Ahndung von Pflichtverletzungen und die Veröffentlichungen die gewünschten Ergebnisse erzielen, hat die FMA mit den anderen zuständigen Behörden im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen mit den zuständigen Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern bei der Wahrnehmung ihrer diesbezüglichen Befugnisse gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eng zusammen zu arbeiten und ihre Maßnahmen zu koordinieren.
  11. (10)Absatz 10Die FMA hat sicherzustellen, dass ihr Personal, das für die FMA in Vollziehung dieses Bundesgesetzes tätig ist – auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten – in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist und mit hohem professionellen Standard arbeitet.

§ 26 FGG 2019 Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten


§ 26.Paragraph 26,

Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.

§ 27 FGG 2019 Mitwirkung der Bundesrechnungszentrum GmbH


§ 27.Paragraph 27,

Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Besorgung der Geschäfte, die der FMA nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2023/1113 obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.

§ 28 FGG 2019 Kosten der Aufsicht


  1. (1)Absatz einsDie Kosten der FMA für die Beaufsichtigung der Verpflichteten nach diesem Bundesgesetz sind Kosten der Rechnungskreise Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht, Wertpapieraufsicht und Pensionskassenaufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 FMABG und sind nach Maßgabe der in Abs. 2 bis 6 festgelegten Zuordnung zu den Rechnungskreisen oder, soweit innerhalb der Rechnungskreise gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, zu den Subrechnungskreisen, zu erstatten.Die Kosten der FMA für die Beaufsichtigung der Verpflichteten nach diesem Bundesgesetz sind Kosten der Rechnungskreise Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht, Wertpapieraufsicht und Pensionskassenaufsicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FMABG und sind nach Maßgabe der in Absatz 2 bis 6 festgelegten Zuordnung zu den Rechnungskreisen oder, soweit innerhalb der Rechnungskreise gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, zu den Subrechnungskreisen, zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2Die Kosten für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG mit Ausnahme der Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, 13a und 21 BWG, die Kosten für die Beaufsichtigung der CRR-Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, die Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringen, der Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 6 BWG, die Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind, der CRR-Finanzinstitute gemäß § 11 und § 13 BWG, die Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringen, der E-Geldinstitute gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, der Zweigstellen gemäß § 9 des E-Geld-Gesetzes 2010, der Zahlungsinstitute gemäß § 10 ZaDiG 2018 und der Zweigstellen gemäß § 27 ZaDiG 2018, sind dem gemäß § 69a Abs. 1 BWG einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Bankenaufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG zuzuordnen.Die Kosten für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG mit Ausnahme der Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13,, 13a und 21 BWG, die Kosten für die Beaufsichtigung der CRR-Kreditinstitute gemäß Paragraph 9, BWG, die Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringen, der Finanzinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 BWG, die Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG sind, der CRR-Finanzinstitute gemäß Paragraph 11 und Paragraph 13, BWG, die Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringen, der E-Geldinstitute gemäß Paragraph 3, Absatz 2, E-Geldgesetz 2010, der Zweigstellen gemäß Paragraph 9, des E-Geld-Gesetzes 2010, der Zahlungsinstitute gemäß Paragraph 10, ZaDiG 2018 und der Zweigstellen gemäß Paragraph 27, ZaDiG 2018, sind dem gemäß Paragraph 69 a, Absatz eins, BWG einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Bankenaufsicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, FMABG zuzuordnen.
  3. (3)Absatz 3Die Kosten für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016, der kleinen Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 3 VAG 2016, der Zweigniederlassungen von EWR-Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 7 VAG 2016, der Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 5 VAG 2016 und der Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 6 BWG, die Teil einer gemäß § 197 VAG 2016 von der FMA zu beaufsichtigenden Gruppe sind, sind dem Rechnungskreis Versicherungsaufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 FMABG zuzuordnen.Die Kosten für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, VAG 2016, der kleinen Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, VAG 2016, der Zweigniederlassungen von EWR-Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer 7, VAG 2016, der Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer 5, VAG 2016 und der Finanzinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 BWG, die Teil einer gemäß Paragraph 197, VAG 2016 von der FMA zu beaufsichtigenden Gruppe sind, sind dem Rechnungskreis Versicherungsaufsicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, FMABG zuzuordnen.
  4. (4)Absatz 4Die Kosten für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018, der Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 WAG 2018 und der Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind und Tätigkeiten im Inland gemäß § 17 WAG 2018 über eine Zweigstelle erbringen, sind dem gemäß § 89 Abs. 1 WAG 2018 einzurichtenden Subrechnungskreis Erbringer von Wertpapierdienstleistungen innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG zuzuordnen.Die Kosten für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WAG 2018, der Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, WAG 2018 und der Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind und Tätigkeiten im Inland gemäß Paragraph 17, WAG 2018 über eine Zweigstelle erbringen, sind dem gemäß Paragraph 89, Absatz eins, WAG 2018 einzurichtenden Subrechnungskreis Erbringer von Wertpapierdienstleistungen innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, FMABG zuzuordnen.
  5. (5)Absatz 5Die Kosten für die Beaufsichtigung der AIFM gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG, der gemäß § 33 AIFMG errichteten Zweigstellen, der Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG, der Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, der gemäß § 36 Abs. 2 InvFG 2011 errichteten Zweigstellen, der Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG und der Betrieblichen Vorsorgekassen gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG sind dem gemäß § 45a Abs. 1 BMSVG, § 56 Abs. 5 AIFMG, § 2 Abs. 12 ImmoInvFG und § 144 Abs. 1 InvFG 2011 einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG zuzuordnen.Die Kosten für die Beaufsichtigung der AIFM gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AIFMG, der gemäß Paragraph 33, AIFMG errichteten Zweigstellen, der Nicht-EU-AIFM gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AIFMG, der Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011, der gemäß Paragraph 36, Absatz 2, InvFG 2011 errichteten Zweigstellen, der Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ImmoInvFG und der Betrieblichen Vorsorgekassen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BMSVG sind dem gemäß Paragraph 45 a, Absatz eins, BMSVG, Paragraph 56, Absatz 5, AIFMG, Paragraph 2, Absatz 12, ImmoInvFG und Paragraph 144, Absatz eins, InvFG 2011 einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, FMABG zuzuordnen.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 29, BGBl. I Nr. 151/2024)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 29,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2024,)

  6. (7)Absatz 7Die Kosten für die Beaufsichtigung der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind dem gemäß § 22 MiCA-VO-Vollzugsgesetz BGBl. I Nr. 111/2024 einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG zuzuordnen, sofern diese nicht bereits gemäß Abs. 2 bis 5 zuzuordnen sind.Die Kosten für die Beaufsichtigung der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind dem gemäß Paragraph 22, MiCA-VO-Vollzugsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024, einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, FMABG zuzuordnen, sofern diese nicht bereits gemäß Absatz 2 bis 5 zuzuordnen sind.

§ 29 FGG 2019 Auskunfts- und Vorlagepflichten


  1. (1)Absatz einsDie FMA kann von den Verpflichteten jederzeit Auskünfte über alle Angelegenheiten verlangen, die von diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2023/1113 umfasst sind und die Vorlage entsprechender Unterlagen verlangen und festlegen, auf welche Art und Weise die Unterlagen vorzulegen sind.
  2. (2)Absatz 2Die FMA kann, um die Rechtmäßigkeit des Versicherungsvertriebes sicher zu stellen, auch von Versicherungsvermittlern gemäß § 365m Abs. 3 Z 4 GewO 1994 jederzeit Auskunft und die Vorlage von Unterlagen, insbesondere Informationen über von diesen gehaltene Verträge oder Verträge mit Dritten, verlangen und sie vor Ort prüfen; § 30 Abs. 1 bis 3 gilt sinngemäß.Die FMA kann, um die Rechtmäßigkeit des Versicherungsvertriebes sicher zu stellen, auch von Versicherungsvermittlern gemäß Paragraph 365 m, Absatz 3, Ziffer 4, GewO 1994 jederzeit Auskunft und die Vorlage von Unterlagen, insbesondere Informationen über von diesen gehaltene Verträge oder Verträge mit Dritten, verlangen und sie vor Ort prüfen; Paragraph 30, Absatz eins bis 3 gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Die FMA kann im Rahmen der ihr nach diesem Bundesgesetz auferlegten Überwachungspflichten von jedermann Auskunft über Angelegenheiten verlangen, die von diesem Bundesgesetz umfasst sind. Eine nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehende Verschwiegenheitspflicht wird dadurch nicht berührt. Der Abschlussprüfer des Verpflichteten kann sich jedoch nicht auf seine Verschwiegenheitspflicht berufen.
  4. (4)Absatz 4Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.

§ 30 FGG 2019 Prüfung vor Ort


  1. (1)Absatz einsDie Prüforgane der FMA können die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Verpflichteten jederzeit vor Ort prüfen.
  2. (2)Absatz 2Zur Überprüfung der wirksamen Umsetzung der Strategien und Verfahren gemäß § 24 kann die FMA mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates Prüfungen von Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen von Verpflichteten mit Sitz im Inland in Mitgliedstaaten und Drittländern vornehmen. Abs. 3 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. Die FMA kann die zuständige Behörde des Aufnahmestaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist.Zur Überprüfung der wirksamen Umsetzung der Strategien und Verfahren gemäß Paragraph 24, kann die FMA mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates Prüfungen von Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen von Verpflichteten mit Sitz im Inland in Mitgliedstaaten und Drittländern vornehmen. Absatz 3 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. Die FMA kann die zuständige Behörde des Aufnahmestaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist.
  3. (3)Absatz 3Soweit erforderlich, kann die FMA Prüfungsorgane bestellen, die nicht der FMA angehören. Ihnen ist von der FMA eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Prüfung verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht.
  4. (4)Absatz 4Die Prüfung ist zumindest eine Woche vor Beginn anzukündigen, sofern dadurch der Zweck der Prüfung nicht vereitelt wird. Die Prüfungsorgane sind mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der Prüfung zu umschreiben.
  5. (5)Absatz 5Die Verpflichteten haben den Prüfungsorganen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen Einsicht in die Bücher, Belege und Schriften zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen. Sie haben den Prüfungsorganen überdies innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit jederzeit Zutritt zu den Geschäfts- und Arbeitsräumen zu gewähren.
  6. (6)Absatz 6Die Prüfungsorgane können die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte und Geschäftsunterlagen unmittelbar von jeder beim Verpflichteten beschäftigten Person in deren Wirkungsbereich verlangen.
  7. (7)Absatz 7Zur Durchführung der Prüfung sind den Prüfungsorganen geeignete Räumlichkeiten und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind vom Verpflichteten auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.
  8. (8)Absatz 8Die in der Prüfung getroffenen Feststellungen sind schriftlich festzuhalten. Dem betroffenen Verpflichteten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  9. (9)Absatz 9Die Abs. 1 bis 8 sind sinngemäß auf Dienstleister anzuwenden, auf die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten von Verpflichteten ausgelagert worden sind, und zwar unabhängig davon, ob die Übertragung der Genehmigung bedarf. Wenn der Dienstleister seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland hat, hat die FMA die Zustimmung der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates einzuholen, bevor eine Prüfung vor Ort vorgenommen wird. Im Falle eines nicht beaufsichtigten Unternehmens ist die zuständige Behörde des Aufnahmestaats, in dem der Dienstleister seinen Sitz hat, die zuständige Behörde. Die FMA kann eine Prüfung vor Ort an die zuständige Behörde des Aufnahmestaats delegieren, in dem der Dienstleister seinen Sitz hat.Die Absatz eins bis 8 sind sinngemäß auf Dienstleister anzuwenden, auf die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten von Verpflichteten ausgelagert worden sind, und zwar unabhängig davon, ob die Übertragung der Genehmigung bedarf. Wenn der Dienstleister seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland hat, hat die FMA die Zustimmung der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates einzuholen, bevor eine Prüfung vor Ort vorgenommen wird. Im Falle eines nicht beaufsichtigten Unternehmens ist die zuständige Behörde des Aufnahmestaats, in dem der Dienstleister seinen Sitz hat, die zuständige Behörde. Die FMA kann eine Prüfung vor Ort an die zuständige Behörde des Aufnahmestaats delegieren, in dem der Dienstleister seinen Sitz hat.
  10. (10)Absatz 10Ein Dienstleister mit Sitz im Inland, auf den von einem Kredit- und Finanzinstitut gemäß Art. 3 Z 1 und 2 lit. a bis d der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem vergleichbaren Unternehmen aus einem Drittland Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, darf von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands oder von ihr beauftragten Personen mit Zustimmung der FMA vor Ort geprüft werden. Die FMA kann sich an dieser Prüfung selbst oder durch von ihr gemäß Abs. 3 bestellte Prüfungsorgane beteiligen. Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden. Die FMA kann auf Ersuchen der Behörden des Herkunftsstaates die Prüfung vornehmen, wenn dies das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist.Ein Dienstleister mit Sitz im Inland, auf den von einem Kredit- und Finanzinstitut gemäß Artikel 3, Ziffer eins und 2 Litera a bis d der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem vergleichbaren Unternehmen aus einem Drittland Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, darf von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands oder von ihr beauftragten Personen mit Zustimmung der FMA vor Ort geprüft werden. Die FMA kann sich an dieser Prüfung selbst oder durch von ihr gemäß Absatz 3, bestellte Prüfungsorgane beteiligen. Absatz 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden. Die FMA kann auf Ersuchen der Behörden des Herkunftsstaates die Prüfung vornehmen, wenn dies das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist.
  11. (11)Absatz 11Inländische Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen von Kredit- und Finanzinstituten gemäß Art. 3 Z 1 und 2 lit. a bis d der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder diesen vergleichbare Unternehmen aus Drittländern können von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates oder von ihnen beauftragten Personen auf die wirksame Umsetzung der Strategien und Verfahren im Sinne des Art. 45 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2015/849 mit Zustimmung der FMA geprüft werden. Die FMA kann sich an einer solchen Prüfung selbst oder durch von ihr gemäß Abs. 3 bestellte Prüfungsorgane beteiligen. Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden. Die FMA kann auf Ersuchen der Behörden des Herkunftsstaates die Prüfung vornehmen, wenn dies das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist.Inländische Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen von Kredit- und Finanzinstituten gemäß Artikel 3, Ziffer eins und 2 Litera a bis d der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder diesen vergleichbare Unternehmen aus Drittländern können von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates oder von ihnen beauftragten Personen auf die wirksame Umsetzung der Strategien und Verfahren im Sinne des Artikel 45, Absatz eins, Richtlinie (EU) 2015/849 mit Zustimmung der FMA geprüft werden. Die FMA kann sich an einer solchen Prüfung selbst oder durch von ihr gemäß Absatz 3, bestellte Prüfungsorgane beteiligen. Absatz 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden. Die FMA kann auf Ersuchen der Behörden des Herkunftsstaates die Prüfung vornehmen, wenn dies das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist.

§ 31 FGG 2019 Aufsichtsmaßnahmen der FMA


  1. (1)Absatz einsDie FMA hat alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb von Verpflichteten mit diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2023/1113 in Einklang zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die Befugnis
    1. 1.Ziffer einsanzuordnen, dass der Verpflichtete oder die betreffende natürliche Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
    2. 2.Ziffer 2zu untersagen, dass eine für die Verletzung der Bestimmungen verantwortlich gemachte Person, unabhängig davon ob diese Leitungsaufgaben bei dem Verpflichteten bereits wahrgenommen hat, vorübergehend oder dauerhaft bei Verpflichteten Leitungsaufgaben wahrnimmt,
    3. 3.Ziffer 3die von der FMA gemäß den in § 9 Abs. 1 Z 4 AIFMG, § 6 Abs. 2 Z 3 iVm § 70 Abs. 4 BWG, § 26 Abs. 7 E-GeldG, § 148 Abs. 5 InvFG 2011, § 285 VAG 2016, § 90 Abs. 3 Z 5 iVm § 92 Abs. 8 WAG 2018, § 94 Abs. 7 ZaDiG 2018 oder Art. 64 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Verfahren erteilte Konzession zu widerrufen unddie von der FMA gemäß den in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, AIFMG, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 4, BWG, Paragraph 26, Absatz 7, E-GeldG, Paragraph 148, Absatz 5, InvFG 2011, Paragraph 285, VAG 2016, Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz 8, WAG 2018, Paragraph 94, Absatz 7, ZaDiG 2018 oder Artikel 64, der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Verfahren erteilte Konzession zu widerrufen und
    4. 4.Ziffer 4die von der FMA vorgenommene Registrierung gemäß § 43a Abs. 2 zu widerrufen.die von der FMA vorgenommene Registrierung gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, zu widerrufen.
  2. (2)Absatz 2Aufsichtsmaßnahmen nach Abs. 1 können, wenn ihr Zweck es verlangt, außer an den Verpflichteten selbst, auch anAufsichtsmaßnahmen nach Absatz eins, können, wenn ihr Zweck es verlangt, außer an den Verpflichteten selbst, auch an
    1. 1.Ziffer einsdie Mitglieder des Leitungsorgans des Verpflichteten, sowie an die den Verpflichteten kontrollierenden Personen oder
    2. 2.Ziffer 2Dienstleister, an die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Auslagerung der Genehmigung bedarf,
    gerichtet werden.

§ 32 FGG 2019 Beaufsichtigung im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit


  1. (1)Absatz einsVerletzt ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das im Inland einen Geschäftsbetrieb ausübt, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2023/1113, so hat die FMA dieses Unternehmen aufzufordern, diese Mängel zu beheben. Diese Aufforderung ergeht nicht in Form eines Bescheides. Gleichzeitig hat die FMA der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihre Erkenntnisse mitzuteilen.Verletzt ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Artikel 3, Ziffer eins und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das im Inland einen Geschäftsbetrieb ausübt, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2023/1113, so hat die FMA dieses Unternehmen aufzufordern, diese Mängel zu beheben. Diese Aufforderung ergeht nicht in Form eines Bescheides. Gleichzeitig hat die FMA der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihre Erkenntnisse mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Kommt das Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht nach, so hat die FMA dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mitzuteilen und diese zu ersuchen, die geeigneten Maßnahmen zur Behebung der Mängel zu ergreifen.Kommt das Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Artikel 3, Ziffer eins und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Aufforderung gemäß Absatz eins, nicht nach, so hat die FMA dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mitzuteilen und diese zu ersuchen, die geeigneten Maßnahmen zur Behebung der Mängel zu ergreifen.
  3. (3)Absatz 3Ergreift die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats keine Maßnahmen oder erweisen sich ihre Maßnahmen als unzureichend oder unwirksam, so hat die FMA unter Anwendung des § 31 die erforderlichen und geeigneten Anordnungen gegen das Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zu treffen. Vor Anordnung einer Maßnahme nach diesem Absatz ist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu verständigen.Ergreift die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats keine Maßnahmen oder erweisen sich ihre Maßnahmen als unzureichend oder unwirksam, so hat die FMA unter Anwendung des Paragraph 31, die erforderlichen und geeigneten Anordnungen gegen das Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Artikel 3, Ziffer eins und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zu treffen. Vor Anordnung einer Maßnahme nach diesem Absatz ist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu verständigen.
  4. (4)Absatz 4Ist eine Maßnahme zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dringend erforderlich, so hat die FMA ohne Verfahren gemäß Abs. 1 bis 3 unter Anwendung des § 31 die erforderlichen und geeigneten Anordnungen gegen das Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zu treffen. Nach Anordnung einer Maßnahme nach diesem Absatz ist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu verständigen.Ist eine Maßnahme zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dringend erforderlich, so hat die FMA ohne Verfahren gemäß Absatz eins bis 3 unter Anwendung des Paragraph 31, die erforderlichen und geeigneten Anordnungen gegen das Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Artikel 3, Ziffer eins und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zu treffen. Nach Anordnung einer Maßnahme nach diesem Absatz ist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu verständigen.

§ 32a FGG 2019 (weggefallen)


§ 32a FGG 2019 seit 31.12.2024 weggefallen.

§ 32b FGG 2019


Paragraph 32 b,

Die FMA hat die Tätigkeit von Dienstleistern gemäß § 2 Z 22 ohne Registrierung gemäß § 32a Abs. 1 zu untersagen. Zu diesem Zweck stehen der FMA die Befugnisse gemäß §§ 22b bis 22e FMABG zu. Die FMA hat die Tätigkeit von Dienstleistern gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, ohne Registrierung gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, zu untersagen. Zu diesem Zweck stehen der FMA die Befugnisse gemäß Paragraphen 22 b bis 22e FMABG zu.

§ 33 FGG 2019 Berufsgeheimnis und Zusammenarbeit zwischen der FMA und anderen Behörden im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung


  1. (1)Absatz einsUnbeschadet von § 14 Abs. 2 FMABG unterliegen alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren und von der FMA beauftragte Wirtschaftsprüfer und Sachverständige mit den Informationen, die sie in Ausübung ihrer Pflichten nach diesem Bundesgesetz erhalten haben, dem Berufsgeheimnis. Mit Ausnahme der vom Strafrecht erfassten Fälle dürfen vertrauliche Informationen, die die im ersten Satz genannten Personen in Ausübung ihrer Pflichten nach diesem Bundesgesetz erhalten, nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, sodass einzelne Verpflichtete nicht identifiziert werden können.Unbeschadet von Paragraph 14, Absatz 2, FMABG unterliegen alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren und von der FMA beauftragte Wirtschaftsprüfer und Sachverständige mit den Informationen, die sie in Ausübung ihrer Pflichten nach diesem Bundesgesetz erhalten haben, dem Berufsgeheimnis. Mit Ausnahme der vom Strafrecht erfassten Fälle dürfen vertrauliche Informationen, die die im ersten Satz genannten Personen in Ausübung ihrer Pflichten nach diesem Bundesgesetz erhalten, nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, sodass einzelne Verpflichtete nicht identifiziert werden können.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 steht einem Informationsaustausch und einer wechselseitigen Zusammenarbeit der FMA mit anderen Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern, die der FMA entsprechende Aufgaben wahrnehmen, insbesondere gemäß § 25 Abs. 4 bis 6 und § 30, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung oder für andere gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt dienlich ist, nicht entgegen. Dies gilt ebenso für die Europäische Zentralbank, wenn sie im Einklang mit der Verordnung (EU) 1024/2013 tätig wird. Die FMA kann mit den anderen zuständigen Behörden, die Kredit- und Finanzinstitute gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 im Einklang mit dieser Richtlinie überwachen, und mit Unterstützung die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, mit der Europäischen Zentralbank, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) 1024/2013 und Art. 56 Unterabsatz 1 lit. g der Richtlinie 2013/36/EU handelt, eine Vereinbarung über die praktischen Modalitäten für den Informationsaustausch abschließen.Absatz eins, steht einem Informationsaustausch und einer wechselseitigen Zusammenarbeit der FMA mit anderen Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern, die der FMA entsprechende Aufgaben wahrnehmen, insbesondere gemäß Paragraph 25, Absatz 4 bis 6 und Paragraph 30,, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung oder für andere gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt dienlich ist, nicht entgegen. Dies gilt ebenso für die Europäische Zentralbank, wenn sie im Einklang mit der Verordnung (EU) 1024/2013 tätig wird. Die FMA kann mit den anderen zuständigen Behörden, die Kredit- und Finanzinstitute gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 im Einklang mit dieser Richtlinie überwachen, und mit Unterstützung die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, mit der Europäischen Zentralbank, wenn diese gemäß Artikel 27, Absatz 2, der Verordnung (EU) 1024/2013 und Artikel 56, Unterabsatz 1 Litera g, der Richtlinie 2013/36/EU handelt, eine Vereinbarung über die praktischen Modalitäten für den Informationsaustausch abschließen.
  3. (3)Absatz 3Die FMA darf vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen des Informationsaustausches mit anderen Behörden gemäß Art. 57a Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 erhält, nur für die folgenden Zwecke verwenden:Die FMA darf vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen des Informationsaustausches mit anderen Behörden gemäß Artikel 57 a, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/849 erhält, nur für die folgenden Zwecke verwenden:
    1. 1.Ziffer einszur Ausübung ihrer Pflichten nach diesem Bundesgesetz oder anderen nationalen oder europäischen Rechtsakten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, der Finanzdienstleistungsaufsicht und der Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten, einschließlich der Verhängung von Verwaltungsstrafen;
    2. 2.Ziffer 2im Rahmen eines Verfahrens über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der FMA, einschließlich damit zusammenhängender Gerichtsverfahren;
    3. 3.Ziffer 3im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, das aufgrund besonderer Bestimmungen des Unionsrechts im Bereich der Richtlinie (EU) 2015/849 oder im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht beziehungsweise Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten eingeleitet wird.
  4. (4)Absatz 4Die FMA hat bei Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute mit anderen zur Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten im größtmöglichen Umfang zusammenzuarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit darf auch die Durchführung von Untersuchungen, innerhalb der Befugnisse der zuständigen Behörde, um deren Unterstützung ersucht wurde, im Namen der ersuchenden zuständigen Behörde und den anschließenden Austausch der im Rahmen solcher Untersuchungen gewonnen Informationen einschließen.
  5. (5)Absatz 5Die FMA kann im Rahmen der Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute, vom Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, mit den zuständigen Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, Kooperationsvereinbarungen zwecks Zusammenarbeit und Austausch vertraulicher Informationen abzuschließen, soweit dies für die Zwecke der Aufsicht über den Finanzmarkt dienlich ist. Solche Kooperationsvereinbarungen dürfen nur auf Basis der Gegenseitigkeit geschlossen werden und nur dann, wenn gewährleistet ist, dass die zuständigen Behörden von Drittländern, an die Informationen übermittelt werden, zumindest den Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Abs. 1 unterliegen. Die gemäß diesen Kooperationsvereinbarungen ausgetauschten Informationen müssen der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden dienen. Informationen, die die FMA von einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland erhalten hat, darf sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde, die diese Informationen mitgeteilt hat, und gegebenenfalls nur für Zwecke, denen diese Behörde zugestimmt hat, an eine Behörde in einem Drittland weitergeben.Die FMA kann im Rahmen der Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute, vom Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, mit den zuständigen Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, Kooperationsvereinbarungen zwecks Zusammenarbeit und Austausch vertraulicher Informationen abzuschließen, soweit dies für die Zwecke der Aufsicht über den Finanzmarkt dienlich ist. Solche Kooperationsvereinbarungen dürfen nur auf Basis der Gegenseitigkeit geschlossen werden und nur dann, wenn gewährleistet ist, dass die zuständigen Behörden von Drittländern, an die Informationen übermittelt werden, zumindest den Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Absatz eins, unterliegen. Die gemäß diesen Kooperationsvereinbarungen ausgetauschten Informationen müssen der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden dienen. Informationen, die die FMA von einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland erhalten hat, darf sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde, die diese Informationen mitgeteilt hat, und gegebenenfalls nur für Zwecke, denen diese Behörde zugestimmt hat, an eine Behörde in einem Drittland weitergeben.
  6. (6)Absatz 6Unter Berücksichtigung der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und unter Berücksichtigung von beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtungen kann die FMA für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung Informationen mit folgenden Behörden austauschen:
    1. 1.Ziffer einsdem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Aufsicht über Bundeskonzessionäre gemäß § 14 und § 21 GSpG und als Registerbehörde gemäß § 14 Abs. 1 WiEReG;dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Aufsicht über Bundeskonzessionäre gemäß Paragraph 14 und Paragraph 21, GSpG und als Registerbehörde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WiEReG;
    2. 2.Ziffer 2den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der Aufsicht über Landesbewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften;
    3. 3.Ziffer 3den Rechtsanwaltskammern im Rahmen der Aufsicht über Rechtsanwälte;
    4. 4.Ziffer 4der Notariatskammer im Rahmen der Aufsicht über Notare;
    5. 5.Ziffer 5der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Aufsicht über Steuerberater und Wirtschaftsprüfer;
    6. 6.Ziffer 6dem Präsident der Wirtschaftskammer Österreich im Rahmen der Aufsicht über Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gemäß § 1 BiBuG 2014;dem Präsident der Wirtschaftskammer Österreich im Rahmen der Aufsicht über Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gemäß Paragraph eins, BiBuG 2014;
    7. 7.Ziffer 7den Behörden gemäß § 333 GewO im Rahmen der Aufsicht über Verpflichtete gemäß § 365m1 Abs. 2 GewO;den Behörden gemäß Paragraph 333, GewO im Rahmen der Aufsicht über Verpflichtete gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, GewO;
    8. 8.Ziffer 8der Geldwäschemeldestelle, wobei die FMA zu einer engen Zusammenarbeit mit der Geldwäschemeldestelle und einem Austausch von Informationen, die für die Geldwäschemeldestelle für ihre Aufgaben nach diesem Bundesgesetz von Relevanz sind, verpflichtet ist, sofern diese Zusammenarbeit und dieser Informationsaustausch keine laufenden Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren im Einklang mit dem österreichischen Straf- oder Verwaltungsrecht beeinträchtigen würden.
    Ebenso ist ein Austausch von Informationen mit Behörden in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, die mit den in Z 1 bis 8 genannten Behörden vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, zulässig, wenn gewährleistet ist, dass diese Behörden Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht unterliegen, die jener gemäß Abs. 1 zumindest gleichwertig ist.Ebenso ist ein Austausch von Informationen mit Behörden in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, die mit den in Ziffer eins bis 8 genannten Behörden vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, zulässig, wenn gewährleistet ist, dass diese Behörden Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht unterliegen, die jener gemäß Absatz eins, zumindest gleichwertig ist.
  7. (7)Absatz 7Ungeachtet des Abs. 1 und Abs. 3 kann die FMA Informationen mit Strafverfolgungsbehörden, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten für strafrechtliche Zwecke und für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung austauschen. Gemäß diesem Absatz ausgetauschte vertrauliche Informationen dürfen aber nur der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der betreffenden Behörden dienen. Personen, die Zugang zu diesen Informationen haben, müssen den Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht unterliegen, die den in Abs. 1 genannten Anforderungen mindestens gleichwertig sind.Ungeachtet des Absatz eins und Absatz 3, kann die FMA Informationen mit Strafverfolgungsbehörden, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten für strafrechtliche Zwecke und für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung austauschen. Gemäß diesem Absatz ausgetauschte vertrauliche Informationen dürfen aber nur der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der betreffenden Behörden dienen. Personen, die Zugang zu diesen Informationen haben, müssen den Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht unterliegen, die den in Absatz eins, genannten Anforderungen mindestens gleichwertig sind.

§ 34 FGG 2019 Pflichtverletzungen


  1. (1)Absatz einsWer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten die Pflichten gemäßWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Verpflichteten die Pflichten gemäß
    1. 1.Ziffer eins§ 4 (Durchführung, Aufzeichnung und Aktualisierung der Risikoanalyse),Paragraph 4, (Durchführung, Aufzeichnung und Aktualisierung der Risikoanalyse),
    2. 2.Ziffer 2§ 5 bis § 12 (Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und den aufgrund von § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 4 erlassenen Verordnungen der FMA,Paragraph 5 bis Paragraph 12, (Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und den aufgrund von Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 5 und Paragraph 9, Absatz 4, erlassenen Verordnungen der FMA,
    3. 3.Ziffer 3§ 13 bis § 15 (Ausführung durch Dritte),Paragraph 13 bis Paragraph 15, (Ausführung durch Dritte),
    4. 4.Ziffer 4§ 16 bis § 17 (Meldepflichten),Paragraph 16 bis Paragraph 17, (Meldepflichten),
    5. 5.Ziffer 5§ 19 Abs. 2 (Schutz vor Bedrohungen oder Anfeindungen im Beschäftigungsverhältnis),Paragraph 19, Absatz 2, (Schutz vor Bedrohungen oder Anfeindungen im Beschäftigungsverhältnis),
    6. 6.Ziffer 6§ 20 (Verbot der Informationsweitergabe),Paragraph 20, (Verbot der Informationsweitergabe),
    7. 7.Ziffer 7§ 21 Abs. 1 bis 3 (Aufbewahrungspflichten) und den aufgrund von § 21 Abs. 3 erlassenen Verordnungen der FMA,Paragraph 21, Absatz eins bis 3 (Aufbewahrungspflichten) und den aufgrund von Paragraph 21, Absatz 3, erlassenen Verordnungen der FMA,
    8. 8.Ziffer 8§ 23 Abs. 1 bis 3 oder 6 (interne Organisation),Paragraph 23, Absatz eins bis 3 oder 6 (interne Organisation),
    9. 9.Ziffer 9§ 23 Abs. 4, 5 oder 7 (Schulungen, Verantwortlichkeit des Leitungsorgans und Benennung der zentralen Kontaktstelle),Paragraph 23, Absatz 4,, 5 oder 7 (Schulungen, Verantwortlichkeit des Leitungsorgans und Benennung der zentralen Kontaktstelle),
    10. 10.Ziffer 10§ 24 (Strategien und Verfahren bei Gruppen),Paragraph 24, (Strategien und Verfahren bei Gruppen),
    11. 11.Ziffer 11§ 11 Abs. 1 dritter Satz WiEReG (Sorgfaltspflichten bei der Feststellung und Überprüfung von wirtschaftlichen Eigentümern in Bezug auf Trusts und trustähnliche Vereinbarungen) oderParagraph 11, Absatz eins, dritter Satz WiEReG (Sorgfaltspflichten bei der Feststellung und Überprüfung von wirtschaftlichen Eigentümern in Bezug auf Trusts und trustähnliche Vereinbarungen) oder
    12. 12.Ziffer 12§ 23a (Anforderungen in Bezug auf das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung)Paragraph 23 a, (Anforderungen in Bezug auf das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung)
    verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines VerpflichtetenWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Verpflichteten
    1. 1.Ziffer einsgegen Art. 4, 5 oder 6 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger nicht übermittelt,gegen Artikel 4,, 5 oder 6 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger nicht übermittelt,
    2. 2.Ziffer 2gegen Art. 14, 15 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er Angaben zum Originator oder zum Begünstigten nicht übermittelt,gegen Artikel 14,, 15 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er Angaben zum Originator oder zum Begünstigten nicht übermittelt,
    3. 3.Ziffer 3gegen Art. 26 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er Vorgaben betreffend die Aufbewahrung von Aufzeichnungen nicht einhält,gegen Artikel 26, der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er Vorgaben betreffend die Aufbewahrung von Aufzeichnungen nicht einhält,
    4. 4.Ziffer 4gegen Art. 8, 11, 12, 17, 20 oder 21 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er unterlässt, wirksame Verfahren einzuführen odergegen Artikel 8,, 11, 12, 17, 20 oder 21 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er unterlässt, wirksame Verfahren einzuführen oder
    5. 5.Ziffer 5sofern der Verpflichtete ein zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister gemäß Art. 3 Z 5 der Verordnung ist, in schwerwiegender Weise gegen Art. 11 oder 12 bzw. Art. 19, 20 oder 21 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt,sofern der Verpflichtete ein zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 3, Ziffer 5, der Verordnung ist, in schwerwiegender Weise gegen Artikel 11, oder 12 bzw. Artikel 19,, 20 oder 21 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Wer als Treuhänder seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer als Treuhänder seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Wenn es sich bei den Pflichtverletzungen gemäß Abs. 1 Z 2, 4, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie bei Pflichtverletzungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.Wenn es sich bei den Pflichtverletzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie bei Pflichtverletzungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.

    (Anm.: Abs. 5 mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 5, mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft getreten)

§ 35 FGG 2019 Strafbarkeit von juristischen Personen


  1. (1)Absatz einsDie FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß § 34 Abs. 1, 2 und4 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die – wenngleich ihr nicht die Funktion eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG zukommen muss – aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins,, 2 und4 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die – wenngleich ihr nicht die Funktion eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, VStG zukommen muss – aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
    1. 1.Ziffer einsBefugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. 2.Ziffer 2Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder
    3. 3.Ziffer 3Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
  2. (2)Absatz 2Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 1, 2 und 4 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung einer in § 34 Abs. 1, 2 und 4 genannten Pflichtverletzungen zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins,, 2 und 4 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung einer in Paragraph 34, Absatz eins,, 2 und 4 genannten Pflichtverletzungen zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
  3. (3)Absatz 3Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 beträgt bei Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 1 bis zu 150 000 Euro und bei Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 2 und 3 bis zu 5 000 000 Euro oder 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Kreditinstitut, ein E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, das ein CRR-Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist, ein Zahlungsinstitut gemäß § 4 Z 4 ZaDiG 2018, das ein CRR-Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist, einen AIFM gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AIFMG oder eine Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 WAG 2018 handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016 oder um ein kleines Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 3 VAG 2016 handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der in § 146 Abs. 4 Z 1 bis 8 und 10 bis 11 VAG 2016 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die einen konsolidierten Abschluss nach Art. 22 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so bestimmt sich der jährliche Gesamtumsatz nach den jährlichen Umsatzerlösen oder der entsprechenden Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien, die im letzten verfügbaren festgestellten konsolidierten Abschluss ausgewiesen sind. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.Die Geldstrafe gemäß Absatz eins und 2 beträgt bei Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins bis zu 150 000 Euro und bei Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 bis zu 5 000 000 Euro oder 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Kreditinstitut, ein E-Geld-Institut gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010, das ein CRR-Finanzinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist, ein Zahlungsinstitut gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, ZaDiG 2018, das ein CRR-Finanzinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist, einen AIFM gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AIFMG oder eine Wertpapierfirma gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, WAG 2018 handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der in Ziffer eins bis 7 der Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, VAG 2016 oder um ein kleines Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, VAG 2016 handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der in Paragraph 146, Absatz 4, Ziffer eins bis 8 und 10 bis 11 VAG 2016 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die einen konsolidierten Abschluss nach Artikel 22, der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so bestimmt sich der jährliche Gesamtumsatz nach den jährlichen Umsatzerlösen oder der entsprechenden Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien, die im letzten verfügbaren festgestellten konsolidierten Abschluss ausgewiesen sind. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 21 Z 7, BGBl. I Nr. 107/2017)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 21, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

§ 36 FGG 2019 Verlängerung der Verjährungfrist


§ 36.Paragraph 36,

Bei Verwaltungsübertretungen gemäß diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von sechs Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen acht Jahre. In die Frist für die Strafbarkeitsverjährung wird neben den in § 31 Abs. 2 Z 1 bis 4 VStG genannten Zeiten auch die Zeit eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingerechnet. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) eine Frist von sechs Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt in diesen Fällen acht Jahre. In die Frist für die Strafbarkeitsverjährung wird neben den in Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 VStG genannten Zeiten auch die Zeit eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingerechnet.

§ 37 FGG 2019 Veröffentlichungen


  1. (1)Absatz einsDie FMA kann den Namen der natürlichen Person oder juristischen Person bei einer Pflichtverletzung gemäß § 34 Abs. 1, 2, 4 und 5 unter Anführung der begangenen Pflichtverletzung auf ihrer Homepage veröffentlichen, sofern eine solche Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.Die FMA kann den Namen der natürlichen Person oder juristischen Person bei einer Pflichtverletzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins,, 2, 4 und 5 unter Anführung der begangenen Pflichtverletzung auf ihrer Homepage veröffentlichen, sofern eine solche Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 1, 2, 4 und 5 und rechtskräftige Aufsichtsmaßnahmen wegen Verstößen gegen die in § 34 Abs. 2 und 3 angeführten Pflichten (Anm. 1) mitsamt der Identität der sanktionierten beziehungsweise von der Aufsichtsmaßnahme betroffenen natürlichen oder juristischen Person und den Informationen zu Art und Charakter der zu Grunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Geldstrafe oder Aufsichtsmaßnahme informiert wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.Die FMA hat rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins,, 2, 4 und 5 und rechtskräftige Aufsichtsmaßnahmen wegen Verstößen gegen die in Paragraph 34, Absatz 2 und 3 angeführten Pflichten Anmerkung 1) mitsamt der Identität der sanktionierten beziehungsweise von der Aufsichtsmaßnahme betroffenen natürlichen oder juristischen Person und den Informationen zu Art und Charakter der zu Grunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Geldstrafe oder Aufsichtsmaßnahme informiert wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3Wenn die FMA nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten der in Abs. 2 genannten betroffenen natürlichen oder juristischen Person die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig hält, die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die FMA die Entscheidung (Abs. 2):Wenn die FMA nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten der in Absatz 2, genannten betroffenen natürlichen oder juristischen Person die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig hält, die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die FMA die Entscheidung (Absatz 2,):
    1. 1.Ziffer einserst dann zu veröffentlichen, wenn die Gründe für ihre Nichtveröffentlichung weggefallen sind,
    2. 2.Ziffer 2auf anonymer Basis zu veröffentlichen, wenn diese anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung auf anonymer Basis beschlossen, so kann die FMA die Veröffentlichung der diesbezüglichen Daten um einen angemessenen Zeitraum verschieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden oder
    3. 3.Ziffer 3nicht zu veröffentlichen, wenn die Möglichkeiten nach Z 1 und 2 nicht ausreichen, um zu gewährleisten,nicht zu veröffentlichen, wenn die Möglichkeiten nach Ziffer eins und 2 nicht ausreichen, um zu gewährleisten,
      1. a)Litera adass die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird, oder
      2. b)Litera bdass bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei der Bekanntmachung der Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
  4. (4)Absatz 4Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder gemäß dem Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Absatz eins,, 2 oder 3 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder gemäß dem Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
  5. (5)Absatz 5Wird ein Rechtsmittel gegen den der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 bis 3 zugrunde liegenden Bescheid erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird einem Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 bis 3 zugrunde liegende Entscheidung stattgegeben, kann die Veröffentlichung auf Antrag des Betroffenen aus dem Internetauftritt entfernt werden.Wird ein Rechtsmittel gegen den der Veröffentlichung gemäß Absatz eins bis 3 zugrunde liegenden Bescheid erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird einem Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Absatz eins bis 3 zugrunde liegende Entscheidung stattgegeben, kann die Veröffentlichung auf Antrag des Betroffenen aus dem Internetauftritt entfernt werden.
  6. (6)Absatz 6Ist eine Veröffentlichung nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 4 und 5 zu widerrufen oder aus den Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.Ist eine Veröffentlichung nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Absatz 4 und 5 zu widerrufen oder aus den Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.

§ 38 FGG 2019 Wirksame Ahndung von Pflichtverletzungen


  1. (1)Absatz einsBei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 31 Abs. 3 oder der Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 34 oder § 35 hat die FMA alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfallsBei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß Paragraph 31, Absatz 3, oder der Verhängung einer Geldstrafe gemäß Paragraph 34, oder Paragraph 35, hat die FMA alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls
    1. 1.Ziffer einsdie Schwere und Dauer der Pflichtverletzung,
    2. 2.Ziffer 2den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person,
    3. 3.Ziffer 3die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ableiten lässt,
    4. 4.Ziffer 4die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch die Pflichtverletzung erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen,
    5. 5.Ziffer 5die Verluste, die Dritten durch die Pflichtverletzung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen,
    6. 6.Ziffer 6der Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten und
    7. 7.Ziffer 7frühere Pflichtverletzungen der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person und Verurteilungen wegen § 165 StGB (Geldwäscherei), § 278a StGB (kriminelle Organisation), § 278b StGB (terroristischen Vereinigung), § 278c StGB (terroristischen Straftat) oder der § 278d StGB (Terrorismusfinanzierung) bei natürlichen Personen oder Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten.frühere Pflichtverletzungen der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person und Verurteilungen wegen Paragraph 165, StGB (Geldwäscherei), Paragraph 278 a, StGB (kriminelle Organisation), Paragraph 278 b, StGB (terroristischen Vereinigung), Paragraph 278 c, StGB (terroristischen Straftat) oder der Paragraph 278 d, StGB (Terrorismusfinanzierung) bei natürlichen Personen oder Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten.
    Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat vor Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 34 oder § 35 eine Strafregisterauskunft von der beschuldigten natürlichen Person oder von der oder den natürlichen Personen, die gemäß § 35 allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben, einzuholen. Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates nahelegen, dann hat die FMA die Landespolizeidirektion Wien um die Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten zu ersuchen.Die FMA hat vor Verhängung einer Geldstrafe gemäß Paragraph 34, oder Paragraph 35, eine Strafregisterauskunft von der beschuldigten natürlichen Person oder von der oder den natürlichen Personen, die gemäß Paragraph 35, allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben, einzuholen. Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates nahelegen, dann hat die FMA die Landespolizeidirektion Wien um die Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten zu ersuchen.

§ 39 FGG 2019 Verwendung von eingenommenen Geldstrafen


§ 39.Paragraph 39,

Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

§ 40 FGG 2019 Schutz von Hinweisgebern


  1. (1)Absatz einsDie Verpflichteten haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Beschäftigten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen dieses Bundesgesetz, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1113 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Abs. 3 Z 2 bis 5 entsprechen.Die Verpflichteten haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Beschäftigten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen dieses Bundesgesetz, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1113 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1113 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3Die in Abs. 2 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:Die in Absatz 2, genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsspezielle Verfahren für die Entgegennahme der Meldung von Verstößen und diesbezüglicher Folgemaßnahmen;
    2. 2.Ziffer 2einen angemessenen Schutz für Beschäftigte der Verpflichteten, die Verstöße innerhalb des Verpflichteten melden;
    3. 3.Ziffer 3einen angemessenen Schutz für die beschuldigte Person;
    4. 4.Ziffer 4den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EU) 2016/679 sowohl für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;
    5. 5.Ziffer 5klare Regeln, welche die Geheimhaltung der Identität der Person, die die Verstöße anzeigt, gewährleisten, soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.
  4. (4)Absatz 4Die FMA hat ein Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit gegen Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteilige oder diskriminierende Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis, wie sie aufgrund der Meldung eines Verstoßes gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2023/1113 entstehen können, mit anderen relevanten Behörden, denen eine Rolle beim Schutz von Einzelpersonen zukommt, die der FMA entsprechende Verdachtsfälle melden, einzurichten. Das Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit hat mindestens Folgendes zu gewährleisten:
    1. 1.Ziffer einsmeldenden Personen haben umfassende Informationen und Beratungen zu den nach nationalem Recht verfügbaren Rechtsbehelfen und Verfahren zum Schutz vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis zur Verfügung zu stehen, einschließlich der Verfahren zur Einforderung einer finanziellen Entschädigung;
    2. 2.Ziffer 2meldende Personen haben von den zuständigen Behörden wirksame Unterstützung gegenüber anderen relevanten Behörden zu erhalten, die an ihrem Schutz vor Benachteiligung beteiligt sind, einschließlich der Bestätigung bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, dass die Einzelperson als Informant auftritt.

§ 41 FGG 2019 Meldungen an die Europäischen Aufsichtsbehörden


§ 41.Paragraph 41,

Die FMA hat alle wegen Pflichtverletzungen gemäß den § 34 Abs. 2 und 3 und § 35 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und 3 verhängten Geldstrafen sowie gemäß § 31 Abs. 3 festgesetzten Aufsichtsmaßnahmen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu melden. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu melden. Die FMA hat alle wegen Pflichtverletzungen gemäß den Paragraph 34, Absatz 2 und 3 und Paragraph 35, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 3 verhängten Geldstrafen sowie gemäß Paragraph 31, Absatz 3, festgesetzten Aufsichtsmaßnahmen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu melden. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu melden.

§ 42 FGG 2019 Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von § 8 Abs. 6 und § 34 bis § 38 mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 34 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 35 bis § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 8 Abs. 6 und § 34 Abs. 3 treten mit 26. Juni 2017 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von Paragraph 8, Absatz 6 und Paragraph 34 bis Paragraph 38, mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 34, Absatz eins,, 2, 4 und 5 sowie Paragraph 35 bis Paragraph 38, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 8, Absatz 6 und Paragraph 34, Absatz 3, treten mit 26. Juni 2017 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 46 mitsamt Überschrift tritt mit Ablauf des 25. Juni 2017 außer Kraft.Paragraph 46, mitsamt Überschrift tritt mit Ablauf des 25. Juni 2017 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die FMA kann Verordnungen auf Grund der Ermächtigungen in diesem Bundesgesetz bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Ermächtigungen in Kraft gesetzt werden.
  4. (4)Absatz 4§ 2 Abs. 1 lit. f, § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 3 Z 2, § 35 Abs. 3 und § 44 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2018 treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Litera f,, Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 35, Absatz 3 und Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.

§ 43 FGG 2019 Inkrafttreten von Änderungen


  1. (1)Absatz eins§ 46 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 26. Juni 2017 in Kraft.Paragraph 46, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, tritt mit 26. Juni 2017 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 2 Z 2 lit. c, § 28 Abs. 4, § 31 Abs. 3 Z 2, § 35 Abs. 3 und § 44 Abs. 1 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 4 und § 35 Abs. 4 treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.Paragraph 2, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 28, Absatz 4,, Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 35, Absatz 3 und Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, Absatz 4, treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 2 Z 3, Z 6 lit. g, § 11 Abs. 1 Schlussteil, § 23 Abs. 3 und § 44 Abs. 1 Z 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 3,, Ziffer 6, Litera g,, Paragraph 11, Absatz eins, Schlussteil, Paragraph 23, Absatz 3 und Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 1, § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 9, § 16 Abs. 5, § 18, § 21 Abs. 6, § 24 Abs. 6, § 25 Abs. 9, § 31 Abs. 1 und § 38 treten mit 1. August 2019 in Kraft. § 2 Z 21, § 6 Abs. 1 Z 1 und 2, § 7 Abs. 1, 6 und 11, § 9 Abs. 1 und 3, § 9a samt Überschrift, § 10, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 3 Z 2, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 5, § 25 Abs. 1 Z 2 bis 4, Abs. 7 und 8, § 28 Abs. 1 und 6, § 31 Abs. 3 Z 1 bis 3, § 32b, § 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 1 Z 9 bis 11, § 34 Abs. 4, § 40 Abs. 4 und § 44 Abs. 1 Z 23 und 24, Abs. 2 Z 4 bis 7, Abs. 3 Z 5, 6 und 8 bis 10 sowie Z 3 in Anlage II und Z 1 lit. f und g, Z 2 lit. c, e und f in Anlage III sowie die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses zu § 9a, § 32a und § 33 treten mit 10. Jänner 2020 in Kraft. § 46 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 sowie der Eintrag zu § 46 im Inhaltsverzeichnis treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. § 21 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 9. Jänner 2020 außer Kraft. § 2 Z 22 und § 32a samt Überschrift treten am 1. Oktober 2019 mit der Maßgabe in Kraft, dass die Verpflichtung zur Registrierung mit 10. Jänner 2020 eintritt.Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und 5 bis 9, Paragraph 16, Absatz 5,, Paragraph 18,, Paragraph 21, Absatz 6,, Paragraph 24, Absatz 6,, Paragraph 25, Absatz 9,, Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 38, treten mit 1. August 2019 in Kraft. Paragraph 2, Ziffer 21,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 7, Absatz eins,, 6 und 11, Paragraph 9, Absatz eins und 3, Paragraph 9 a, samt Überschrift, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz 2 und 3, Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, Absatz 7 und 8, Paragraph 28, Absatz eins und 6, Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins bis 3, Paragraph 32 b,, Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11, Paragraph 34, Absatz 4,, Paragraph 40, Absatz 4 und Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 23 und 24, Absatz 2, Ziffer 4 bis 7, Absatz 3, Ziffer 5,, 6 und 8 bis 10 sowie Ziffer 3, in Anlage römisch II und Ziffer eins, Litera f und g, Ziffer 2, Litera c,, e und f in Anlage römisch III sowie die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses zu Paragraph 9 a,, Paragraph 32 a und Paragraph 33, treten mit 10. Jänner 2020 in Kraft. Paragraph 46, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, sowie der Eintrag zu Paragraph 46, im Inhaltsverzeichnis treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Paragraph 21, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 9. Jänner 2020 außer Kraft. Paragraph 2, Ziffer 22 und Paragraph 32 a, samt Überschrift treten am 1. Oktober 2019 mit der Maßgabe in Kraft, dass die Verpflichtung zur Registrierung mit 10. Jänner 2020 eintritt.
  5. (5)Absatz 5§ 2 Z 20, § 3 Abs. 7, 10 und 11, § 7a mitsamt Überschrift, § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 6, § 20 Abs. 3 Z 3, die Bezeichnung des 6. Abschnitts, § 22 samt Überschrift, § 24 Abs. 5, § 25 Abs. 1, 3 und 4, § 33 Abs. 1, 2 und 6 Z 7, § 41, § 44 Abs. 3 Z 3 und Z 4 bis 8, § 47 Z 2 sowie die Änderung des Inhaltsverzeichnisses zu § 7a, zum 6. Abschnitt und zu § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2021, treten mit 1. März 2021 in Kraft. § 44 Abs. 3 Z 4 und 5 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2021 außer Kraft.Paragraph 2, Ziffer 20,, Paragraph 3, Absatz 7,, 10 und 11, Paragraph 7 a, mitsamt Überschrift, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 6,, Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 3,, die Bezeichnung des 6. Abschnitts, Paragraph 22, samt Überschrift, Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 25, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 33, Absatz eins,, 2 und 6 Ziffer 7,, Paragraph 41,, Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 4 bis 8, Paragraph 47, Ziffer 2, sowie die Änderung des Inhaltsverzeichnisses zu Paragraph 7 a,, zum 6. Abschnitt und zu Paragraph 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021,, treten mit 1. März 2021 in Kraft. Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2021 außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 23a samt Überschrift, § 2 Z 24 und 25, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3 Z 1 bis 8, § 4 Abs. 1, § 23a samt Überschrift, § 25 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 3, Abs. 8, Abs. 8a, § 34, § 35 Abs. 1, Abs. 2, § 36 und § 37 Abs. 1 und 2 treten, jeweils in der Fassung des Art. 1 des FM-GwG Anpassungsgesetzes BGBl. I Nr. 151/2024, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich den §§ 11a samt Überschrift, § 1 Abs. 1, § 2 Z 5 lit. b, § 2 Z 21, 22, 23, § 5 Z 2 lit. b, § 6 Abs. 1 Z 2, § 8 Abs. 6, § 10, § 11a, § 19 Abs. 3, § 23 Abs. 1 Z 1a, § 25 Abs. 3, § 27, § 28 Abs. 7, § 29 Abs. 1, § 31, § 32 Abs. 1, § 40 Abs. 1, 2 und 4, § 43a samt Überschrift, § 44 Abs. 2 Z 4, § 44 Abs. 3 Z 5, § 44 Abs. 3 Z 7 bis 9 treten, jeweils in der Fassung des Art. 1 des FM-GwG Anpassungsgesetzes BGBl. I Nr. 151/2024, mit 30. Dezember 2024 in Kraft. Die §§ 28 Abs. 6, 32a und 34 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. § 34 Abs. 5 ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2025 liegen. § 28 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 ist letztmalig auf die Kostenverteilung von FMA-Geschäftsjahren, die vor dem 31. Dezember 2024 beginnen, anwendbar.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Paragraph 23 a, samt Überschrift, Paragraph 2, Ziffer 24 und 25, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins bis 8, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 23 a, samt Überschrift, Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, Absatz 8,, Absatz 8 a,, Paragraph 34,, Paragraph 35, Absatz eins,, Absatz 2,, Paragraph 36 und Paragraph 37, Absatz eins und 2 treten, jeweils in der Fassung des Artikel eins, des FM-GwG Anpassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2024,, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich den Paragraphen 11 a, samt Überschrift, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Ziffer 5, Litera b,, Paragraph 2, Ziffer 21,, 22, 23, Paragraph 5, Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 8, Absatz 6,, Paragraph 10,, Paragraph 11 a,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins a,, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 27,, Paragraph 28, Absatz 7,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 31,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 43 a, samt Überschrift, Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 5,, Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 7 bis 9 treten, jeweils in der Fassung des Artikel eins, des FM-GwG Anpassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2024,, mit 30. Dezember 2024 in Kraft. Die Paragraphen 28, Absatz 6,, 32a und 34 Absatz 5, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Paragraph 34, Absatz 5, ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2025 liegen. Paragraph 28, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, ist letztmalig auf die Kostenverteilung von FMA-Geschäftsjahren, die vor dem 31. Dezember 2024 beginnen, anwendbar.
  7. (7)Absatz 7Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 23a samt Überschrift, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 2 Z 3, § 10 Abs. 3, § 11a Abs. 1, § 11a Abs. 2 Z 4, die Überschrift in § 23a, § 23a Abs. 1, § 23a Abs. 3, § 23a Abs. 5, § 25 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Z 1, 2 und 3, § 25 Abs. 8 und 8a und § 34 Abs. 1 Z 12 in der Fassung des Art. 2 des FM-GwG-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 151/2024, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Paragraph 23 a, samt Überschrift, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 11 a, Absatz eins,, Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 4,, die Überschrift in Paragraph 23 a,, Paragraph 23 a, Absatz eins,, Paragraph 23 a, Absatz 3,, Paragraph 23 a, Absatz 5,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3, Paragraph 25, Absatz 8 und 8a und Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, in der Fassung des Artikel 2, des FM-GwG-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2024,, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

§ 43a FGG 2019 Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsDienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 32a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 registriert wurden, gelten ab dem 30. Dezember 2024 bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eine Zulassung oder Verweigerung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 2 Z 22 lit. a bis e in Verbindung mit Z 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 für die Zwecke dieses Bundesgesetzes als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß § 2 Z 22 und für Zwecke der Kostenabrechnung gemäß § 22 MiCA-VVG als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 15 der Verordnung (EU) 2023/1114. Unbeschadet dieser Regelung ist auf Dienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 32a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 registriert wurden, die Kostenverteilung gemäß § 28 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 für FMA-Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2024 beginnen, anwendbar.Dienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 32 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, registriert wurden, gelten ab dem 30. Dezember 2024 bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eine Zulassung oder Verweigerung nach Artikel 63, der Verordnung (EU) 2023/1114 erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, Litera a bis e in Verbindung mit Ziffer 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, für die Zwecke dieses Bundesgesetzes als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22 und für Zwecke der Kostenabrechnung gemäß Paragraph 22, MiCA-VVG als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 15, der Verordnung (EU) 2023/1114. Unbeschadet dieser Regelung ist auf Dienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 32 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, registriert wurden, die Kostenverteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, für FMA-Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2024 beginnen, anwendbar.
  2. (2)Absatz 2Verfügt die FMA über konkrete Anhaltspunkte, dass die Anforderungen dieses Bundesgesetzes durch Dienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 32a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 registriert wurden und Dienstleistungen gemäß § 2 Z 22 lit. a bis e in Verbindung mit Z 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 bis zum 31. Dezember 2025 erbringen, nicht erfüllt werden können oder hat die FMA Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des oder der Geschäftsleiter oder der natürlichen Person, die eine qualifizierte Beteiligung hält oder hat der Dienstleister seine Tätigkeit nach Ablauf von einem Jahr nach Registrierung nicht aufgenommen, kann die FMA die Registrierung widerrufen. Durch den Widerruf der Registrierung erlischt das Recht des Dienstleisters im Rahmen der Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 143 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 Dienstleistungen zu erbringen.Verfügt die FMA über konkrete Anhaltspunkte, dass die Anforderungen dieses Bundesgesetzes durch Dienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 32 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, registriert wurden und Dienstleistungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, Litera a bis e in Verbindung mit Ziffer 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, bis zum 31. Dezember 2025 erbringen, nicht erfüllt werden können oder hat die FMA Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des oder der Geschäftsleiter oder der natürlichen Person, die eine qualifizierte Beteiligung hält oder hat der Dienstleister seine Tätigkeit nach Ablauf von einem Jahr nach Registrierung nicht aufgenommen, kann die FMA die Registrierung widerrufen. Durch den Widerruf der Registrierung erlischt das Recht des Dienstleisters im Rahmen der Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 143 Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/1114 Dienstleistungen zu erbringen.
  3. (3)Absatz 3Dienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 32a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 registriert wurden und Dienstleistungen gemäß § 2 Z 22 lit. a bis e in Verbindung mit Z 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 bis zum 31. Dezember 2025 erbringen, sind verpflichtet, jede Änderung betreffendDienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 32 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, registriert wurden und Dienstleistungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, Litera a bis e in Verbindung mit Ziffer 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, bis zum 31. Dezember 2025 erbringen, sind verpflichtet, jede Änderung betreffend
    1. 1.Ziffer einsName oder Firma des Dienstleisters und sofern vorhanden der oder die Geschäftsleiter,
    2. 2.Ziffer 2Sitz des Unternehmens und der für die Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift,
    3. 3.Ziffer 3das Geschäftsmodell,
    4. 4.Ziffer 4interner Kontrollsysteme sowie der geplanten Strategien und Verfahren, um die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 zu erfüllen, und
    5. 5.Ziffer 5Identität und Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 am Dienstleister halten,Identität und Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz eins, Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 am Dienstleister halten,
    der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA veröffentlicht auf ihrer offiziellen Website die Angaben gemäß Abs. 2 und 3 und hat diese bis zum 31. Dezember 2025 laufend aktuell zu halten.der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA veröffentlicht auf ihrer offiziellen Website die Angaben gemäß Absatz 2 und 3 und hat diese bis zum 31. Dezember 2025 laufend aktuell zu halten.

§ 44 FGG 2019 Verweisungen


  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Gesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsDepotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969;
    2. 2.Ziffer 2Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974;
    3. 3.Ziffer 3Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975;
    4. 4.Ziffer 4Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991;
    5. 5.Ziffer 5Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991;
    6. 6.Ziffer 6Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993;
    7. 7.Ziffer 7Privatstiftungsgesetz (PSG), BGBl. I Nr. 694/1993;Privatstiftungsgesetz (PSG), BGBl. römisch eins Nr. 694/1993;
    8. 8.Ziffer 8Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994;
    9. 9.Ziffer 9Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997), BGBl. I Nr. 127/1997;Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997), BGBl. römisch eins Nr. 127/1997;
    10. 10.Ziffer 10Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017;Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), BGBl. römisch eins Nr. 107/2017;
    11. 11.Ziffer 11Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,
    12. 12.Ziffer 12Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002;Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), BGBl. römisch eins Nr. 22/2002;
    13. 13.Ziffer 13Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002;Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. römisch eins Nr. 66/2002;
    14. 14.Ziffer 14Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002;Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. römisch eins Nr. 100/2002;
    15. 15.Ziffer 15Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG), BGBl. I Nr. 80/2003;Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG), BGBl. römisch eins Nr. 80/2003;
    16. 16.Ziffer 16Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017;Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. römisch eins Nr. 107/2017;
    17. 17.Ziffer 17Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018;Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. römisch eins Nr. 17/2018;
    18. 18.Ziffer 18E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010;E-Geldgesetz 2010, BGBl. römisch eins Nr. 107/2010;
    19. 19.Ziffer 19Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011), BGBl. I Nr. 77/2011;Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011), BGBl. römisch eins Nr. 77/2011;
    20. 20.Ziffer 20Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG), BGBl. I Nr. 135/2013;Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG), BGBl. römisch eins Nr. 135/2013;
    21. 21.Ziffer 21Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015;Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. römisch eins Nr. 34/2015;
    22. 22.Ziffer 22Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017;Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. römisch eins Nr. 136/2017;
    23. 23.Ziffer 23Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989;
    24. 24.Ziffer 24Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013.Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, ABl. Nr. L 319 vom 5.12.2007, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/111/EG ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97;Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, ABl. Nr. L 319 vom 5.12.2007, Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/111/EG ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, Sitzung 97;
    2. 2.Ziffer 2Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009, S. 7;Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009, Sitzung 7;
    3. 3.Ziffer 3Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182, 29.06.2013, S.19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014, S. 86;Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182, 29.06.2013, S.19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014, Sitzung 86;
    4. 4.Ziffer 4Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015, S. 73; (Anm. 1)Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015, Sitzung 73; Anmerkung 1)
    5. 5.Ziffer 5Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116;Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 Sitzung 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 Sitzung 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 Sitzung 116;
    6. 6.Ziffer 6Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018, S. 43 undRichtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 Sitzung 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018, Sitzung 43 und
    7. 7.Ziffer 7Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/822, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018 S. 1.Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/822, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018 Sitzung 1.
  3. (3)Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung maßgeblich:
    1. 1.Ziffer einsVerordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, ABl. Nr. L 345 vom 08.12.2006 S. 1;Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, ABl. Nr. L 345 vom 08.12.2006 Sitzung 1;
    2. 2.Ziffer 2Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 1;Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. L 331 vom 15.12.2010 Sitzung 1;
    3. 3.Ziffer 3Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/2175, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1;Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 Sitzung 12, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/2175, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 Sitzung 1;
    4. 4.Ziffer 4Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013, S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/405 ABl. Nr. L 74 vom 16.03.2018.Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013, Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/405 ABl. Nr. L 74 vom 16.03.2018.
    5. 5.Ziffer 5Verordnung (EU) 2023/1113 vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849, ABl. Nr. 150 vom 9.6.2023 S. 1;Verordnung (EU) 2023/1113 vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849, ABl. Nr. 150 vom 9.6.2023 Sitzung 1;
    6. 6.Ziffer 6Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1;Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1;
    7. 7.Ziffer 7Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt Z 1 bis 8 und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 S. 73Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt Ziffer eins bis 8 und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 Sitzung 73
    8. 8.Ziffer 8Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 82 und;Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 Sitzung 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 Sitzung 82 und;
    9. 9.Ziffer 9Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. 150 vom 9.6.2023 S. 40.Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. 150 vom 9.6.2023 Sitzung 40.

§ 45 FGG 2019 Sprachliche Gleichbehandlung


§ 45.Paragraph 45,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 46 FGG 2019 (weggefallen)


§ 46 FGG 2019 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 47 FGG 2019 Vollzugsklausel


§ 47.Paragraph 47,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 19, der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich Paragraph 19,, der Bundesminister für Justiz;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich § 16 Abs. 4 bis 7 und § 17 Abs. 4 und 5 der Bundesminister für Inneres;hinsichtlich Paragraph 16, Absatz 4 bis 7 und Paragraph 17, Absatz 4 und 5 der Bundesminister für Inneres;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 bis 3 und § 22 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres undhinsichtlich Paragraph 16, Absatz eins und 2, Paragraph 17, Absatz eins bis 3 und Paragraph 22, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Anlage

Anl. 1 FGG 2019


Zu (§ 6):Zu (Paragraph 6,):
  1. 1.Ziffer einsZweck eines Kontos oder einer Geschäftsbeziehung,
  2. 2.Ziffer 2Höhe der von einem Kunden eingezahlten Vermögenswerte oder Umfang der ausgeführten Transaktionen,
  3. 3.Ziffer 3Regelmäßigkeit oder Dauer der Geschäftsbeziehung.

Anl. 2 FGG 2019


Zu (§ 8):Zu (Paragraph 8,):
  1. 1.Ziffer einsRisikofaktoren bezüglich Kunden:
    1. a)Litera abörsennotierte Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Grund des § 122 Abs. 10 BörseG 2018 durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Unionsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sindbörsennotierte Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Grund des Paragraph 122, Absatz 10, BörseG 2018 durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Unionsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind
    2. b)Litera böffentliche Verwaltungen oder Unternehmen,
    3. c)Litera cKunden mit Wohnsitz in geografischen Gebieten mit geringem Risiko nach Z 3.Kunden mit Wohnsitz in geografischen Gebieten mit geringem Risiko nach Ziffer 3,
  2. 2.Ziffer 2Risikofaktoren bezüglich Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle:
    1. a)Litera aLebensversicherungsverträge mit niedriger Prämie,
    2. b)Litera bVersicherungspolicen für Rentenversicherungsverträge, sofern die Verträge weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für Darlehen dienen können,
    3. c)Litera cRentensysteme und Pensionspläne beziehungsweise vergleichbare Systeme, wie beispielsweise die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbstständigenvorsorgebeiträgen durch Betriebliche Vorsorgekassen, die den Arbeitnehmern Altersversorgungsleistungen bieten, wobei die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und die Regeln des Systems es den Begünstigten nicht gestatten, ihre Rechte zu übertragen,
    4. d)Litera dFinanzprodukte oder -dienste, die bestimmten Kunden angemessen definierte und begrenzte Dienstleistungen mit dem Ziel der Einbindung in das Finanzsystem („financial inclusion“) anbieten,
    5. e)Litera eProdukte, bei denen die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch andere Faktoren wie etwa Beschränkungen der elektronischen Geldbörse oder die Transparenz der Eigentumsverhältnisse gesteuert werden (z. B. bestimmten Arten von E-Geld).
  3. 3.Ziffer 3Risikofaktoren in geographischer Hinsicht – Registrierung, Niederlassung, Wohnsitz in:
    1. a)Litera aMitgliedstaaten,
    2. b)Litera bDrittländer mit gut funktionierenden Systemen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung,
    3. c)Litera cDrittländer, in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach ausgeprägt sind,
    4. d)Litera dDrittländer, deren Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung laut glaubwürdigen Quellen (z. B. gegenseitige Evaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte) den überarbeiteten FATF-Empfehlungen entsprechen und die diese Anforderungen wirksam umsetzen.

Anl. 3 FGG 2019


Zu (§ 9):Zu (Paragraph 9,):
  1. 1.Ziffer einsRisikofaktoren bezüglich Kunden:
    1. a)Litera aaußergewöhnliche Umstände der Geschäftsbeziehung,
    2. b)Litera bKunden, die in geografischen Gebieten mit hohem Risiko gemäß Z 3 ansässig sind,Kunden, die in geografischen Gebieten mit hohem Risiko gemäß Ziffer 3, ansässig sind,
    3. c)Litera cjuristische Personen oder Rechtsvereinbarungen, die als Instrumente für die private Vermögensverwaltung dienen,
    4. d)Litera dUnternehmen mit nominellen Anteilseignern oder als Inhaberpapieren emittierten Aktien,
    5. e)Litera ebargeldintensive Unternehmen,
    6. f)Litera fangesichts der Art der Geschäftstätigkeit als ungewöhnlich oder übermäßig kompliziert erscheinende Eigentumsstruktur des Unternehmens,
    7. g)Litera gder Kunde ist ein Drittstaatsangehöriger, der Aufenthaltsrechte oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats im Austausch gegen die Übertragung von Kapital, den Kauf von Immobilien oder Staatsanleihen oder Investitionen in Gesellschaften in diesem Mitgliedstaat beantragt;
    8. h)Litera hder Kunde ist Begünstigter eines Lebensversicherungsvertrages;
  2. 2.Ziffer 2Risikofaktoren bezüglich Produkten, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanälen:
    1. a)Litera aBanken mit Privatkundengeschäft,
    2. b)Litera bProdukte oder Transaktionen, die Anonymität begünstigen könnten,
    3. c)Litera cGeschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte und ohne bestimmte Sicherungsmaßnahmen einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe des § 6 Abs. 4,Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte und ohne bestimmte Sicherungsmaßnahmen einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 4,,
    4. d)Litera dEingang von Zahlungen unbekannter oder nicht verbundener Dritter,
    5. e)Litera eneue Produkte und neue Geschäftsmodelle einschließlich neuer Vertriebsmechanismen sowie Nutzung neuer oder in der Entwicklung begriffener Technologien für neue oder bereits bestehende Produkte,
    6. f)Litera fTransaktionen in Bezug auf Öl, Waffen, Edelmetalle, Tabakerzeugnisse, Kulturgüter und andere Artikel von archäologischer, historischer, kultureller oder religiöser Bedeutung oder von außergewöhnlichem wissenschaftlichen Wert sowie Elfenbein und geschützte Arten;
  3. 3.Ziffer 3Risikofaktoren in geographischer Hinsicht:
    1. a)Litera aunbeschadet des § 2 Z 17, ermittelte Länder, deren Finanzsysteme laut glaubwürdigen Quellen (z. B. gegenseitige Evaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte) nicht über hinreichende Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verfügen,unbeschadet des Paragraph 2, Ziffer 17,, ermittelte Länder, deren Finanzsysteme laut glaubwürdigen Quellen (z. B. gegenseitige Evaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte) nicht über hinreichende Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verfügen,
    2. b)Litera bDrittländer, in denen Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen signifikant stark ausgeprägt sind,
    3. c)Litera cLänder, gegen die beispielsweise die Union oder die Vereinten Nationen Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat/haben,
    4. d)Litera dLänder, die terroristische Aktivitäten finanziell oder anderweitig unterstützen oder in denen bekannte terroristische Organisationen aktiv sind.

Artikel

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FGG 2019) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2024
  3. § 0 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2024
  4. § 0 gültig von 30.12.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2024
  5. § 0 gültig von 14.12.2024 bis 29.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2024
  6. § 0 gültig von 01.03.2021 bis 13.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2021
  7. § 0 gültig von 10.01.2020 bis 28.02.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  8. § 0 gültig von 01.01.2020 bis 09.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  9. § 0 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  10. § 0 gültig von 15.06.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  11. § 0 gültig von 03.01.2018 bis 14.06.2018
  12. § 0 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1.Paragraph eins,

Anwendungsbereich

§ 2.Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Risikoanalyse

§ 3.Paragraph 3,

Nationale Zusammenarbeit und Erstellung der Risikoanalyse

§ 4.Paragraph 4,

Risikoanalyse auf Unternehmensebene

3. Abschnitt
Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

§ 5.Paragraph 5,

Anwendung der Sorgfaltspflichten

§ 6.Paragraph 6,

Umfang der Sorgfaltspflichten

§ 7.Paragraph 7,

Zeitpunkt der Anwendung der Sorgfaltspflichten

§ 7a.Paragraph 7 a,

Transaktionsmonitoring unter Verwendung eines auf künstlicher Intelligenz basierenden Ansatzes

§ 8.Paragraph 8,

Vereinfachte Sorgfaltspflichten

§ 9.Paragraph 9,

Verstärkte Sorgfaltspflichten

§ 9a.Paragraph 9 a,

Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Drittländern mit hohem Risiko

§ 10.Paragraph 10,

Korrespondenzbankbeziehungen

§ 11.Paragraph 11,

Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen

§ 11a.Paragraph 11 a,

Transaktionen in Verbindung mit selbst gehosteten-Wallet Adressen (Anm.: Transaktionen in Verbindung mit selbst gehosteten Adressen)Transaktionen in Verbindung mit selbst gehosteten-Wallet Adressen Anmerkung, Transaktionen in Verbindung mit selbst gehosteten Adressen)

§ 12.Paragraph 12,

Unzulässige Geschäftsbeziehungen und Maßnahmen bei Nicht-Kooperationsstaaten

4. Abschnitt
Ausführung durch Dritte

§ 13.Paragraph 13,

Zulässigkeit der Ausführung durch Dritte

§ 14.Paragraph 14,

Ausführung durch Dritte bei Gruppen

§ 15.Paragraph 15,

Auslagerungen und Vertretungsverhältnisse

5. Abschnitt
Meldepflichten

§ 16.Paragraph 16,

Meldungen an die Geldwäschemeldestelle

§ 17.Paragraph 17,

Nichtabwicklung von Transaktionen

§ 18.Paragraph 18,

Verdachtsmeldung der Behörden an die Geldwäschemeldestelle

§ 19.Paragraph 19,

Ausschluss von Schadenersatzansprüchen und Schutz vor Bedrohungen

§ 20.Paragraph 20,

Verbot der Informationsweitergabe

6. Abschnitt
Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Datenschutz, Informationsaustausch und Anforderungen an die interne Organisation

§ 21.Paragraph 21,

Aufbewahrungspflichten und Datenschutz

§ 22.Paragraph 22,

Informationsaustausch

§ 23.Paragraph 23,

Anforderungen an die interne Organisation und Schulungen

§ 23a.Paragraph 23 a,

Anforderungen in Bezug auf das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung

§ 24.Paragraph 24,

Strategien und Verfahren bei Gruppen

7. Abschnitt
Aufsicht

§ 25.Paragraph 25,

Ziele und Grundsätze der Beaufsichtigung

§ 26.Paragraph 26,

Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten

§ 27.Paragraph 27,

Mitwirkung der Bundesrechnungszentrum GmbH

§ 28.Paragraph 28,

Kosten der Aufsicht

§ 29.Paragraph 29,

Auskunfts- und Vorlagepflichten

§ 30.Paragraph 30,

Prüfung vor Ort

§ 31.Paragraph 31,

Aufsichtsmaßnahmen der FMA

§ 32.Paragraph 32,

Beaufsichtigung im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

§ 32a.Paragraph 32 a,

Registrierung von Dienstleistern von virtuellen Währungen (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2024)Registrierung von Dienstleistern von virtuellen Währungen Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2024,)

§ 33.Paragraph 33,

Berufsgeheimnis und Zusammenarbeit zwischen der FMA und anderen Behörden im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

8. Abschnitt
Strafbestimmungen und Veröffentlichungen

§ 34.Paragraph 34,

Pflichtverletzungen

§ 35.Paragraph 35,

Strafbarkeit von juristischen Personen

§ 36.Paragraph 36,

Verlängerung der Verjährungsfrist

§ 37.Paragraph 37,

Veröffentlichungen

§ 38.Paragraph 38,

Wirksame Ahndung von Pflichtverletzungen

§ 39.Paragraph 39,

Verwendung von eingenommenen Geldstrafen

§ 40.Paragraph 40,

Schutz von Hinweisgebern

§ 41.Paragraph 41,

Meldungen an die Europäischen Aufsichtsbehörden

9. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen (Anm.: Schlussbestimmungen)
9. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen Anmerkung, Schlussbestimmungen)

§ 42.Paragraph 42,

Inkrafttreten

§ 43.Paragraph 43,

Inkrafttreten von Änderungen

(Anm.: § 43a. Übergangsbestimmungen)Anmerkung, Paragraph 43 a, Übergangsbestimmungen)

§ 44.Paragraph 44,

Verweisungen

§ 45.Paragraph 45,

Sprachliche Gleichbehandlung

(Anm.: § 46. aufgehoben durch Art. 16 Z 5, BGBl. I Nr. 62/2019)Anmerkung, Paragraph 46, aufgehoben durch Artikel 16, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,)

§ 47.Paragraph 47,

Vollzugsklausel

Anlagen

Anlage I

 

Anlage II

 

Anlage III

 

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