§ 7a FGG 2019 (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz), Transaktionsmonitoring unter Verwendung eines auf künstlicher Intelligenz basierenden Ansatzes - JUSLINE Österreich
§ 7a FGG 2019 Transaktionsmonitoring unter Verwendung eines auf künstlicher Intelligenz basierenden Ansatzes
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDas aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu implementierende Transaktionsmonitoring kann unter Verwendung eines auf künstlicher Intelligenz oder anderen fortschrittlichen Technologien basierenden Ansatzes durchgeführt oder ergänzt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 eingehalten werden.Das aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu implementierende Transaktionsmonitoring kann unter Verwendung eines auf künstlicher Intelligenz oder anderen fortschrittlichen Technologien basierenden Ansatzes durchgeführt oder ergänzt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, eingehalten werden.
(2)Absatz 2Die Verwendung eines Ansatzes gemäß Abs. 1 ist entsprechend § 6 Abs. 1 Z 6 zulässig, wennDie Verwendung eines Ansatzes gemäß Absatz eins, ist entsprechend Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, zulässig, wenn
1.Ziffer einsdie Funktionsweise des Ansatzes gemäß Abs. 1 so entwickelt und umgesetzt wird, dass dieser auf Basis der verwendeten Szenarien, Parameter, Schwellenwerte und anderen Mechanismen die Anforderungen des § 6 Abs. 1 Z 6 und § 9 Abs. 3 risikobasiert unter Berücksichtigung der jeweiligen Risikoanalyse auf Unternehmensebene (§ 4) sowie auf Kundenebene (§ 6 Abs. 5) erfüllt,die Funktionsweise des Ansatzes gemäß Absatz eins, so entwickelt und umgesetzt wird, dass dieser auf Basis der verwendeten Szenarien, Parameter, Schwellenwerte und anderen Mechanismen die Anforderungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 9, Absatz 3, risikobasiert unter Berücksichtigung der jeweiligen Risikoanalyse auf Unternehmensebene (Paragraph 4,) sowie auf Kundenebene (Paragraph 6, Absatz 5,) erfüllt,
2.Ziffer 2der Ansatz gemäß Abs. 1 auf aktuellem Stand gehalten und anlassbezogen aktualisiert und auf Basis der Informationen, erstatteten Rückmeldungen der Geldwäschemeldestelle und Daten gemäß § 16 Abs. 4 und Abs. 6 angepasst wird undder Ansatz gemäß Absatz eins, auf aktuellem Stand gehalten und anlassbezogen aktualisiert und auf Basis der Informationen, erstatteten Rückmeldungen der Geldwäschemeldestelle und Daten gemäß Paragraph 16, Absatz 4 und Absatz 6, angepasst wird und
3.Ziffer 3die Entwicklung und die Umsetzung der Funktionsweise des Ansatzes gemäß Abs. 1 hinreichend dokumentiert ist, damit die Funktionsweise nachvollzogen und der FMA gegenüber entsprechend belegt werden kann.die Entwicklung und die Umsetzung der Funktionsweise des Ansatzes gemäß Absatz eins, hinreichend dokumentiert ist, damit die Funktionsweise nachvollzogen und der FMA gegenüber entsprechend belegt werden kann.
(3)Absatz 3Bei der Entwicklung und Durchführung des Transaktionsmonitorings dürfen von Verpflichteten für die Zwecke dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten und Daten aus öffentlich verfügbaren Datenquellen automationsunterstützt verarbeitet werden, soweit dies für die Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung angemessen und erforderlich ist.
In Kraft seit 01.03.2021 bis 31.12.9999
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