§ 7a FGG 2019 Transaktionsmonitoring unter Verwendung eines auf künstlicher Intelligenz basierenden Ansatzes

FGG 2019 - Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu implementierende Transaktionsmonitoring kann unter Verwendung eines auf künstlicher Intelligenz oder anderen fortschrittlichen Technologien basierenden Ansatzes durchgeführt oder ergänzt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 eingehalten werden.

(2) Die Verwendung eines Ansatzes gemäß Abs. 1 ist entsprechend § 6 Abs. 1 Z 6 zulässig, wenn

1.

die Funktionsweise des Ansatzes gemäß Abs. 1 so entwickelt und umgesetzt wird, dass dieser auf Basis der verwendeten Szenarien, Parameter, Schwellenwerte und anderen Mechanismen die Anforderungen des § 6 Abs. 1 Z 6 und § 9 Abs. 3 risikobasiert unter Berücksichtigung der jeweiligen Risikoanalyse auf Unternehmensebene (§ 4) sowie auf Kundenebene (§ 6 Abs. 5) erfüllt,

2.

der Ansatz gemäß Abs. 1 auf aktuellem Stand gehalten und anlassbezogen aktualisiert und auf Basis der Informationen, erstatteten Rückmeldungen der Geldwäschemeldestelle und Daten gemäß § 16 Abs. 4 und Abs. 6 angepasst wird und

3.

die Entwicklung und die Umsetzung der Funktionsweise des Ansatzes gemäß Abs. 1 hinreichend dokumentiert ist, damit die Funktionsweise nachvollzogen und der FMA gegenüber entsprechend belegt werden kann.

(3) Bei der Entwicklung und Durchführung des Transaktionsmonitorings dürfen von Verpflichteten für die Zwecke dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten und Daten aus öffentlich verfügbaren Datenquellen automationsunterstützt verarbeitet werden, soweit dies für die Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung angemessen und erforderlich ist.

In Kraft seit 01.03.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7a FGG 2019


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7a FGG 2019 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7a FGG 2019


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7a FGG 2019


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7a FGG 2019 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FGG 2019 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 FGG 2019
§ 8 FGG 2019