Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 32a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 registriert wurden, gelten ab dem 30. Dezember 2024 bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eine Zulassung oder Verweigerung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 2 Z 22 lit. a bis e in Verbindung mit Z 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 für die Zwecke dieses Bundesgesetzes als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß § 2 Z 22 und für Zwecke der Kostenabrechnung gemäß § 22 MiCA-VVG als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 15 der Verordnung (EU) 2023/1114. Unbeschadet dieser Regelung ist auf Dienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 32a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 registriert wurden, die Kostenverteilung gemäß § 28 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 für FMA-Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2024 beginnen, anwendbar.Dienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 32 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, registriert wurden, gelten ab dem 30. Dezember 2024 bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eine Zulassung oder Verweigerung nach Artikel 63, der Verordnung (EU) 2023/1114 erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, Litera a bis e in Verbindung mit Ziffer 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, für die Zwecke dieses Bundesgesetzes als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22 und für Zwecke der Kostenabrechnung gemäß Paragraph 22, MiCA-VVG als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 15, der Verordnung (EU) 2023/1114. Unbeschadet dieser Regelung ist auf Dienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 32 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, registriert wurden, die Kostenverteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, für FMA-Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2024 beginnen, anwendbar.
(2)Absatz 2Verfügt die FMA über konkrete Anhaltspunkte, dass die Anforderungen dieses Bundesgesetzes durch Dienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 32a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 registriert wurden und Dienstleistungen gemäß § 2 Z 22 lit. a bis e in Verbindung mit Z 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 bis zum 31. Dezember 2025 erbringen, nicht erfüllt werden können oder hat die FMA Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des oder der Geschäftsleiter oder der natürlichen Person, die eine qualifizierte Beteiligung hält oder hat der Dienstleister seine Tätigkeit nach Ablauf von einem Jahr nach Registrierung nicht aufgenommen, kann die FMA die Registrierung widerrufen. Durch den Widerruf der Registrierung erlischt das Recht des Dienstleisters im Rahmen der Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 143 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 Dienstleistungen zu erbringen.Verfügt die FMA über konkrete Anhaltspunkte, dass die Anforderungen dieses Bundesgesetzes durch Dienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 32 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, registriert wurden und Dienstleistungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, Litera a bis e in Verbindung mit Ziffer 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, bis zum 31. Dezember 2025 erbringen, nicht erfüllt werden können oder hat die FMA Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des oder der Geschäftsleiter oder der natürlichen Person, die eine qualifizierte Beteiligung hält oder hat der Dienstleister seine Tätigkeit nach Ablauf von einem Jahr nach Registrierung nicht aufgenommen, kann die FMA die Registrierung widerrufen. Durch den Widerruf der Registrierung erlischt das Recht des Dienstleisters im Rahmen der Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 143 Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/1114 Dienstleistungen zu erbringen.
(3)Absatz 3Dienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 32a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 registriert wurden und Dienstleistungen gemäß § 2 Z 22 lit. a bis e in Verbindung mit Z 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 bis zum 31. Dezember 2025 erbringen, sind verpflichtet, jede Änderung betreffendDienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 32 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, registriert wurden und Dienstleistungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, Litera a bis e in Verbindung mit Ziffer 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, bis zum 31. Dezember 2025 erbringen, sind verpflichtet, jede Änderung betreffend
1.Ziffer einsName oder Firma des Dienstleisters und sofern vorhanden der oder die Geschäftsleiter,
2.Ziffer 2Sitz des Unternehmens und der für die Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift,
3.Ziffer 3das Geschäftsmodell,
4.Ziffer 4interner Kontrollsysteme sowie der geplanten Strategien und Verfahren, um die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 zu erfüllen, und
5.Ziffer 5Identität und Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 am Dienstleister halten,Identität und Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz eins, Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 am Dienstleister halten,
der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA veröffentlicht auf ihrer offiziellen Website die Angaben gemäß Abs. 2 und 3 und hat diese bis zum 31. Dezember 2025 laufend aktuell zu halten.der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA veröffentlicht auf ihrer offiziellen Website die Angaben gemäß Absatz 2 und 3 und hat diese bis zum 31. Dezember 2025 laufend aktuell zu halten.
In Kraft seit 30.12.2024 bis 31.12.9999
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