Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsWer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten die Pflichten gemäßWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Verpflichteten die Pflichten gemäß
1.Ziffer eins§ 4 (Durchführung, Aufzeichnung und Aktualisierung der Risikoanalyse),Paragraph 4, (Durchführung, Aufzeichnung und Aktualisierung der Risikoanalyse),
2.Ziffer 2§ 5 bis § 12 (Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und den aufgrund von § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 4 erlassenen Verordnungen der FMA,Paragraph 5 bis Paragraph 12, (Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und den aufgrund von Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 5 und Paragraph 9, Absatz 4, erlassenen Verordnungen der FMA,
3.Ziffer 3§ 13 bis § 15 (Ausführung durch Dritte),Paragraph 13 bis Paragraph 15, (Ausführung durch Dritte),
4.Ziffer 4§ 16 bis § 17 (Meldepflichten),Paragraph 16 bis Paragraph 17, (Meldepflichten),
5.Ziffer 5§ 19 Abs. 2 (Schutz vor Bedrohungen oder Anfeindungen im Beschäftigungsverhältnis),Paragraph 19, Absatz 2, (Schutz vor Bedrohungen oder Anfeindungen im Beschäftigungsverhältnis),
6.Ziffer 6§ 20 (Verbot der Informationsweitergabe),Paragraph 20, (Verbot der Informationsweitergabe),
7.Ziffer 7§ 21 Abs. 1 bis 3 (Aufbewahrungspflichten) und den aufgrund von § 21 Abs. 3 erlassenen Verordnungen der FMA,Paragraph 21, Absatz eins bis 3 (Aufbewahrungspflichten) und den aufgrund von Paragraph 21, Absatz 3, erlassenen Verordnungen der FMA,
8.Ziffer 8§ 23 Abs. 1 bis 3 oder 6 (interne Organisation),Paragraph 23, Absatz eins bis 3 oder 6 (interne Organisation),
9.Ziffer 9§ 23 Abs. 4, 5 oder 7 (Schulungen, Verantwortlichkeit des Leitungsorgans und Benennung der zentralen Kontaktstelle),Paragraph 23, Absatz 4,, 5 oder 7 (Schulungen, Verantwortlichkeit des Leitungsorgans und Benennung der zentralen Kontaktstelle),
10.Ziffer 10§ 24 (Strategien und Verfahren bei Gruppen),Paragraph 24, (Strategien und Verfahren bei Gruppen),
11.Ziffer 11§ 11 Abs. 1 dritter Satz WiEReG (Sorgfaltspflichten bei der Feststellung und Überprüfung von wirtschaftlichen Eigentümern in Bezug auf Trusts und trustähnliche Vereinbarungen) oderParagraph 11, Absatz eins, dritter Satz WiEReG (Sorgfaltspflichten bei der Feststellung und Überprüfung von wirtschaftlichen Eigentümern in Bezug auf Trusts und trustähnliche Vereinbarungen) oder
12.Ziffer 12§ 23a (Anforderungen in Bezug auf das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung)Paragraph 23 a, (Anforderungen in Bezug auf das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung)
verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines VerpflichtetenWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Verpflichteten
1.Ziffer einsgegen Art. 4, 5 oder 6 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger nicht übermittelt,gegen Artikel 4,, 5 oder 6 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger nicht übermittelt,
2.Ziffer 2gegen Art. 14, 15 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er Angaben zum Originator oder zum Begünstigten nicht übermittelt,gegen Artikel 14,, 15 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er Angaben zum Originator oder zum Begünstigten nicht übermittelt,
3.Ziffer 3gegen Art. 26 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er Vorgaben betreffend die Aufbewahrung von Aufzeichnungen nicht einhält,gegen Artikel 26, der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er Vorgaben betreffend die Aufbewahrung von Aufzeichnungen nicht einhält,
4.Ziffer 4gegen Art. 8, 11, 12, 17, 20 oder 21 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er unterlässt, wirksame Verfahren einzuführen odergegen Artikel 8,, 11, 12, 17, 20 oder 21 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er unterlässt, wirksame Verfahren einzuführen oder
5.Ziffer 5sofern der Verpflichtete ein zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister gemäß Art. 3 Z 5 der Verordnung ist, in schwerwiegender Weise gegen Art. 11 oder 12 bzw. Art. 19, 20 oder 21 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt,sofern der Verpflichtete ein zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 3, Ziffer 5, der Verordnung ist, in schwerwiegender Weise gegen Artikel 11, oder 12 bzw. Artikel 19,, 20 oder 21 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(3)Absatz 3Wer als Treuhänder seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer als Treuhänder seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(4)Absatz 4Wenn es sich bei den Pflichtverletzungen gemäß Abs. 1 Z 2, 4, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie bei Pflichtverletzungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.Wenn es sich bei den Pflichtverletzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie bei Pflichtverletzungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(Anm.: Abs. 5 mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 5, mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft getreten)
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.2025
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