§ 14 FGG 2019 Ausführung durch Dritte bei Gruppen

FGG 2019 - Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
§ 14.Paragraph 14,

Die Anforderungen gemäß § 13 können durch die Umsetzung eines Gruppenprogramms (gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren gemäß § 24) erfüllt werden, bei dem alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die Anforderungen gemäß Paragraph 13, können durch die Umsetzung eines Gruppenprogramms (gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren gemäß Paragraph 24,) erfüllt werden, bei dem alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1.Ziffer einsder Verpflichtete zieht Informationen eines Dritten heran, der derselben Gruppe angehört;
  2. 2.Ziffer 2die in dieser Gruppe angewandten Sorgfaltspflichten, Aufbewahrungsvorschriften und Programme zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stehen mit diesem Bundesgesetz bzw. der Richtlinie (EU) 2015/849 oder gleichwertigen Vorschriften in Einklang;
  3. 3.Ziffer 3die effektive Umsetzung der unter Z 2 genannten Anforderungen wird auf Gruppenebene von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder des Drittlandes beaufsichtigt.die effektive Umsetzung der unter Ziffer 2, genannten Anforderungen wird auf Gruppenebene von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder des Drittlandes beaufsichtigt.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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