§ 31 FGG 2019 Aufsichtsmaßnahmen der FMA

FGG 2019 - Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie FMA hat alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb von Verpflichteten mit diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2023/1113 in Einklang zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die Befugnis
    1. 1.Ziffer einsanzuordnen, dass der Verpflichtete oder die betreffende natürliche Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
    2. 2.Ziffer 2zu untersagen, dass eine für die Verletzung der Bestimmungen verantwortlich gemachte Person, unabhängig davon ob diese Leitungsaufgaben bei dem Verpflichteten bereits wahrgenommen hat, vorübergehend oder dauerhaft bei Verpflichteten Leitungsaufgaben wahrnimmt,
    3. 3.Ziffer 3die von der FMA gemäß den in § 9 Abs. 1 Z 4 AIFMG, § 6 Abs. 2 Z 3 iVm § 70 Abs. 4 BWG, § 26 Abs. 7 E-GeldG, § 148 Abs. 5 InvFG 2011, § 285 VAG 2016, § 90 Abs. 3 Z 5 iVm § 92 Abs. 8 WAG 2018, § 94 Abs. 7 ZaDiG 2018 oder Art. 64 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Verfahren erteilte Konzession zu widerrufen unddie von der FMA gemäß den in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, AIFMG, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 4, BWG, Paragraph 26, Absatz 7, E-GeldG, Paragraph 148, Absatz 5, InvFG 2011, Paragraph 285, VAG 2016, Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz 8, WAG 2018, Paragraph 94, Absatz 7, ZaDiG 2018 oder Artikel 64, der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Verfahren erteilte Konzession zu widerrufen und
    4. 4.Ziffer 4die von der FMA vorgenommene Registrierung gemäß § 43a Abs. 2 zu widerrufen.die von der FMA vorgenommene Registrierung gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, zu widerrufen.
  2. (2)Absatz 2Aufsichtsmaßnahmen nach Abs. 1 können, wenn ihr Zweck es verlangt, außer an den Verpflichteten selbst, auch anAufsichtsmaßnahmen nach Absatz eins, können, wenn ihr Zweck es verlangt, außer an den Verpflichteten selbst, auch an
    1. 1.Ziffer einsdie Mitglieder des Leitungsorgans des Verpflichteten, sowie an die den Verpflichteten kontrollierenden Personen oder
    2. 2.Ziffer 2Dienstleister, an die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Auslagerung der Genehmigung bedarf,
    gerichtet werden.
In Kraft seit 30.12.2024 bis 31.12.9999
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