Die FMA hat die Tätigkeit von Dienstleistern gemäß § 2 Z 22 ohne Registrierung gemäß § 32a Abs. 1 zu untersagen. Zu diesem Zweck stehen der FMA die Befugnisse gemäß §§ 22b bis 22e FMABG zu. Die FMA hat die Tätigkeit von Dienstleistern gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, ohne Registrierung gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, zu untersagen. Zu diesem Zweck stehen der FMA die Befugnisse gemäß Paragraphen 22 b bis 22e FMABG zu.
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