Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die FMA hat die Tätigkeit von Dienstleistern gemäß § 2 Z 22 ohne Registrierung gemäß § 32a Abs. 1 zu untersagen. Zu diesem Zweck stehen der FMA die Befugnisse gemäß §§ 22b bis 22e FMABG zu.
In Kraft seit 10.01.2020 bis 31.12.9999
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