Anl. 2 FGG 2019

FGG 2019 - Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Zu (§ 8):

Die nachstehende Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell geringes Risiko nach § 8 Abs. 1:

1.

Risikofaktoren bezüglich Kunden:

a)

börsennotierte Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Grund des § 122 Abs. 10 BörseG 2018 durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Unionsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind

b)

öffentliche Verwaltungen oder Unternehmen,

c)

Kunden mit Wohnsitz in geografischen Gebieten mit geringem Risiko nach Z 3.

2.

Risikofaktoren bezüglich Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle:

a)

Lebensversicherungsverträge mit niedriger Prämie,

b)

Versicherungspolicen für Rentenversicherungsverträge, sofern die Verträge weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für Darlehen dienen können,

c)

Rentensysteme und Pensionspläne beziehungsweise vergleichbare Systeme, wie beispielsweise die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbstständigenvorsorgebeiträgen durch Betriebliche Vorsorgekassen, die den Arbeitnehmern Altersversorgungsleistungen bieten, wobei die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und die Regeln des Systems es den Begünstigten nicht gestatten, ihre Rechte zu übertragen,

d)

Finanzprodukte oder -dienste, die bestimmten Kunden angemessen definierte und begrenzte Dienstleistungen mit dem Ziel der Einbindung in das Finanzsystem („financial inclusion“) anbieten,

e)

Produkte, bei denen die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch andere Faktoren wie etwa Beschränkungen der elektronischen Geldbörse oder die Transparenz der Eigentumsverhältnisse gesteuert werden (z. B. bestimmten Arten von E-Geld).

3.

Risikofaktoren in geographischer Hinsicht – Registrierung, Niederlassung, Wohnsitz in:

a)

Mitgliedstaaten,

b)

Drittländer mit gut funktionierenden Systemen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung,

c)

Drittländer, in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach ausgeprägt sind,

d)

Drittländer, deren Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung laut glaubwürdigen Quellen (z. B. gegenseitige Evaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte) den überarbeiteten FATF-Empfehlungen entsprechen und die diese Anforderungen wirksam umsetzen.

In Kraft seit 10.01.2020 bis 31.12.9999
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