§ 32a FGG 2019

FGG 2019 - Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Beabsichtigt ein Dienstleister gemäß § 2 Z 22 im Inland seine Tätigkeit zu erbringen oder vom Inland aus seine Tätigkeiten anzubieten, so hat er zuvor bei der FMA eine Registrierung zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:

1.

Der Name oder die Firma des Dienstleisters und sofern vorhanden der oder die Geschäftsleiter;

2.

der Sitz des Unternehmens und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift;

3.

eine Beschreibung des Geschäftsmodells, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten Dienstleistungen hervorgeht;

4.

eine Beschreibung des internen Kontrollsystems, das der Antragsteller einzuführen beabsichtigt, sowie eine Beschreibung der geplanten Strategien und Verfahren, um die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 zu erfüllen und

5.

bei juristischen Personen zusätzlich die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 am Antragsteller halten.

(2) Verfügt die FMA aufgrund der Angaben und Unterlagen gemäß Abs. 1 über konkrete Anhaltspunkte, dass die Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt werden können oder hat die FMA Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des oder der Geschäftsleiter, der natürlichen Person, die eine qualifizierte Beteiligung hält (Abs. 1 Z 5) oder der natürlichen Person, die beabsichtigt als Dienstleister gemäß § 2 Z 22 tätig zu werden, hat die FMA die Registrierung nicht vorzunehmen.

(3) Änderungen der in Abs. 1 genannten Angaben hat der Dienstleister der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 hat die FMA auf ihrer offiziellen Website zu veröffentlichen und laufend aktuell zu halten

In Kraft seit 01.10.2019 bis 31.12.9999
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