Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsAnbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen haben das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, das mit an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Kryptowertetransfers verbunden ist. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verfügen diesbezüglich über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind zur Anwendung von Risikominderungsmaßnahmen, die den ermittelten Risiken entsprechen, verpflichtet.
(2)Absatz 2Die Risikominderungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 umfassen mindestens eine der folgenden Maßnahmen:Die Risikominderungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, umfassen mindestens eine der folgenden Maßnahmen:
1.Ziffer einsdas Ergreifen risikobasierter Maßnahmen zur Ermittlung und Überprüfung der Identität des Originators oder des Begünstigten eines an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Transfers, oder des wirtschaftlichen Eigentümers des betreffenden Originators oder Begünstigten, auch durch Heranziehung Dritter;
2.Ziffer 2die Anforderung zusätzlicher Angaben zu Ursprung und Ziel der transferierten Kryptowerte;
3.Ziffer 3eine verstärkte dauerhafte Überwachung der betreffenden Transaktionen;
4.Ziffer 4andere Maßnahmen zur Minderung und Beherrschung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie des Risikos der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen und gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung.
In Kraft seit 30.12.2024 bis 31.12.2025
0 Kommentare zu § 11a FGG 2019
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11a FGG 2019 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11a FGG 2019