§ 47 FGG 2019 Vollzugsklausel

FGG 2019 - Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 47.Paragraph 47,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 19, der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich Paragraph 19,, der Bundesminister für Justiz;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich § 16 Abs. 4 bis 7 und § 17 Abs. 4 und 5 der Bundesminister für Inneres;hinsichtlich Paragraph 16, Absatz 4 bis 7 und Paragraph 17, Absatz 4 und 5 der Bundesminister für Inneres;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 bis 3 und § 22 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres undhinsichtlich Paragraph 16, Absatz eins und 2, Paragraph 17, Absatz eins bis 3 und Paragraph 22, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 47 FGG 2019


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 FGG 2019 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 47 FGG 2019


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 47 FGG 2019


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 47 FGG 2019 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 46 FGG 2019
Anl. 1 FGG 2019