Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
1.Ziffer einshinsichtlich § 19, der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich Paragraph 19,, der Bundesminister für Justiz;
2.Ziffer 2hinsichtlich § 16 Abs. 4 bis 7 und § 17 Abs. 4 und 5 der Bundesminister für Inneres;hinsichtlich Paragraph 16, Absatz 4 bis 7 und Paragraph 17, Absatz 4 und 5 der Bundesminister für Inneres;
3.Ziffer 3hinsichtlich § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 bis 3 und § 22 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres undhinsichtlich Paragraph 16, Absatz eins und 2, Paragraph 17, Absatz eins bis 3 und Paragraph 22, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
4.Ziffer 4hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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