§ 47 FGG 2019

FGG 2019 - Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

1.

hinsichtlich § 19, der Bundesminister für Justiz;

2.

hinsichtlich § 16 Abs. 4 bis 7 und § 17 Abs. 4 und 5 der Bundesminister für Inneres;

3.

hinsichtlich § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 bis 3 und § 22 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und

4.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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