Anl. 1 FGG 2019

FGG 2019 - Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Zu (§ 6):

Die nachstehende Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Risikovariablen, denen die Verpflichteten bei der Festlegung der zur Anwendung der Sorgfaltspflichten nach § 6 Abs. 5 zu ergreifenden Maßnahmen Rechnung tragen müssen:

1.

Zweck eines Kontos oder einer Geschäftsbeziehung,

2.

Höhe der von einem Kunden eingezahlten Vermögenswerte oder Umfang der ausgeführten Transaktionen,

3.

Regelmäßigkeit oder Dauer der Geschäftsbeziehung.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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