Zu (§ 6): | ||||||||||
Die nachstehende Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Risikovariablen, denen die Verpflichteten bei der Festlegung der zur Anwendung der Sorgfaltspflichten nach § 6 Abs. 5 zu ergreifenden Maßnahmen Rechnung tragen müssen: | ||||||||||
1. | Zweck eines Kontos oder einer Geschäftsbeziehung, | |||||||||
2. | Höhe der von einem Kunden eingezahlten Vermögenswerte oder Umfang der ausgeführten Transaktionen, | |||||||||
3. | Regelmäßigkeit oder Dauer der Geschäftsbeziehung. |
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