Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Dieser Abschnitt gilt nicht für Auslagerungs- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage eines Vertrages der Auslagerungsdienstleister oder Vertreter als Teil des Verpflichteten anzusehen ist.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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