§ 33 FGG 2019

FGG 2019 - Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Unbeschadet von § 14 Abs. 2 FMABG unterliegen alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren und von der FMA beauftragte Wirtschaftsprüfer und Sachverständige mit den Informationen, die sie in Ausübung ihrer Pflichten nach diesem Bundesgesetz erhalten haben, dem Berufsgeheimnis. Mit Ausnahme der vom Strafrecht erfassten Fälle dürfen vertrauliche Informationen, die die im ersten Satz genannten Personen in Ausübung ihrer Pflichten nach diesem Bundesgesetz erhalten, nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, sodass einzelne Verpflichtete nicht identifiziert werden können.

(2) Abs. 1 steht einem Informationsaustausch und einer wechselseitigen Zusammenarbeit der FMA mit anderen Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern, die der FMA entsprechende Aufgaben wahrnehmen, insbesondere gemäß § 25 Abs. 4 bis 6 und § 30, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung oder für andere gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt dienlich ist, nicht entgegen. Dies gilt ebenso für die Europäische Zentralbank, wenn sie im Einklang mit der Verordnung (EU) 1024/2013 tätig wird. Die FMA kann mit den anderen zuständigen Behörden, die Kredit- und Finanzinstitute gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 im Einklang mit dieser Richtlinie überwachen, und mit Unterstützung die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, mit der Europäischen Zentralbank, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) 1024/2013 und Art. 56 Unterabsatz 1 lit. g der Richtlinie 2013/36/EU handelt, eine Vereinbarung über die praktischen Modalitäten für den Informationsaustausch abschließen.

(3) Die FMA darf vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen des Informationsaustausches mit anderen Behörden gemäß Art. 57a Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 erhält, nur für die folgenden Zwecke verwenden:

1.

zur Ausübung ihrer Pflichten nach diesem Bundesgesetz oder anderen nationalen oder europäischen Rechtsakten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, der Finanzdienstleistungsaufsicht und der Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten, einschließlich der Verhängung von Verwaltungsstrafen;

2.

im Rahmen eines Verfahrens über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der FMA, einschließlich damit zusammenhängender Gerichtsverfahren;

3.

im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, das aufgrund besonderer Bestimmungen des Unionsrechts im Bereich der Richtlinie (EU) 2015/849 oder im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht beziehungsweise Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten eingeleitet wird.

(4) Die FMA hat bei Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute mit anderen zur Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten im größtmöglichen Umfang zusammenzuarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit darf auch die Durchführung von Untersuchungen, innerhalb der Befugnisse der zuständigen Behörde, um deren Unterstützung ersucht wurde, im Namen der ersuchenden zuständigen Behörde und den anschließenden Austausch der im Rahmen solcher Untersuchungen gewonnen Informationen einschließen.

(5) Die FMA kann im Rahmen der Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute, vom Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, mit den zuständigen Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, Kooperationsvereinbarungen zwecks Zusammenarbeit und Austausch vertraulicher Informationen abzuschließen, soweit dies für die Zwecke der Aufsicht über den Finanzmarkt dienlich ist. Solche Kooperationsvereinbarungen dürfen nur auf Basis der Gegenseitigkeit geschlossen werden und nur dann, wenn gewährleistet ist, dass die zuständigen Behörden von Drittländern, an die Informationen übermittelt werden, zumindest den Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Abs. 1 unterliegen. Die gemäß diesen Kooperationsvereinbarungen ausgetauschten Informationen müssen der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden dienen. Informationen, die die FMA von einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland erhalten hat, darf sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde, die diese Informationen mitgeteilt hat, und gegebenenfalls nur für Zwecke, denen diese Behörde zugestimmt hat, an eine Behörde in einem Drittland weitergeben.

(6) Unter Berücksichtigung der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und unter Berücksichtigung von beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtungen kann die FMA für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung Informationen mit folgenden Behörden austauschen:

1.

dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Aufsicht über Bundeskonzessionäre gemäß § 14 und § 21 GSpG und als Registerbehörde gemäß § 14 Abs. 1 WiEReG;

2.

den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der Aufsicht über Landesbewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften;

3.

den Rechtsanwaltskammern im Rahmen der Aufsicht über Rechtsanwälte;

4.

der Notariatskammer im Rahmen der Aufsicht über Notare;

5.

der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Aufsicht über Steuerberater und Wirtschaftsprüfer;

6.

dem Präsident der Wirtschaftskammer Österreich im Rahmen der Aufsicht über Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gemäß § 1 BiBuG 2014;

7.

den Behörden gemäß § 333 GewO im Rahmen der Aufsicht über Verpflichtete gemäß § 365m1 Abs. 2 GewO;

8.

der Geldwäschemeldestelle, wobei die FMA zu einer engen Zusammenarbeit mit der Geldwäschemeldestelle und einem Austausch von Informationen, die für die Geldwäschemeldestelle für ihre Aufgaben nach diesem Bundesgesetz von Relevanz sind, verpflichtet ist, sofern diese Zusammenarbeit und dieser Informationsaustausch keine laufenden Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren im Einklang mit dem österreichischen Straf- oder Verwaltungsrecht beeinträchtigen würden.

Ebenso ist ein Austausch von Informationen mit Behörden in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, die mit den in Z 1 bis 8 genannten Behörden vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, zulässig, wenn gewährleistet ist, dass diese Behörden Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht unterliegen, die jener gemäß Abs. 1 zumindest gleichwertig ist.

(7) Ungeachtet des Abs. 1 und Abs. 3 kann die FMA Informationen mit Strafverfolgungsbehörden, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten für strafrechtliche Zwecke und für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung austauschen. Gemäß diesem Absatz ausgetauschte vertrauliche Informationen dürfen aber nur der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der betreffenden Behörden dienen. Personen, die Zugang zu diesen Informationen haben, müssen den Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht unterliegen, die den in Abs. 1 genannten Anforderungen mindestens gleichwertig sind.

In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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